Hessisches Recht und Homberger Praxis
Aus Anlass der Berichterstattung über den Akteneinsichtsausschuss kam es zu einer Diskussion mit einem Leser , der die Berichterstattung als "beweisfreie" Unterstellungen empfand. Da er Mitglied des Magistrats ist, soll an einem Vorgang zur Arbeit des Magistrats dargestellt werden, wie die Homberger Praxis aussieht.
Vor einem Jahr hatten sich die SPD-Mitglieder des Magistrats an die Kommunalaufsicht gewandt, da sie im Magistrat oftmals unzureichend informiert wurden und somit keine ausreichende Grundlage für ihre Entscheidung hatten.
Schon in meiner eigenen Zeit im Magistrat konnte man beobachten, dass sich der Bürgermeister mit den Stadträten der CDU und FDP vor der Sitzung im Bürgermeisterzimmer traf. Ganz offensichtlich wurden dort die vollständigen Informationen gegeben und die Entscheidungsweise für die anschließende Sitzung abgesprochen.
Diese Praxis eskalierte im Herbst 2007 soweit, dass ausdrücklich verlangte Informationen verweigert und das Informationsbegehren mit der Magistratsmehrheit abgelehnt wurde.
Dieses Verhalten ist mit der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) nicht vereinbar. In ihr ist geregelt, dass der Magistrat ein Kollegialorgan ist. Alle Mitglieder entscheiden zusammen und sind auch zusammen verantwortlich. Das können sie aber nur, wenn sie auch alle vorhandenen Informationen kennen. Der Bürgermeister ist nur Gleicher unter Gleichen.
Aus diesem Grund wurde die Kommunalaufsicht eingeschaltet, diese schrieb am 24. Januar 2008 an den Bürgermeister:
"…gehe ich (…) davon aus, dass die (…) vorgetragenen Beschwerdepunkte im Wesentlichen zutreffend sind."
"…weise ich Sie darauf hin, dass das Organ Gemeindevorstand/Magistrat nach §§ 9, 65 HGO kollegial gestaltet ist und sämtlichen Mitgliedern -einschließlich dem Bürgermeister als Vorsitzendem – grundsätzlich die gleichen Rechte zustehen. Demzufolge haben alle ehren- und hauptamtlichen Mitglieder des Magistrats gleichermaßen das Recht, umfassend über sämtliche zur Beratung und Beschlussfassung anstehenden Tagesordnungspunkte informiert zu werden."
"Die Beschneidung von Informationsrechten einzelner oder aller ehrenamtlichen Mitglieder des Magistrats durch Entscheidung des Vorsitzenden oder Mehrheitsbeschluss des Organs ist im Hinblick darauf, dass jedes Mitglied gleichberechtigt und gleich verantwortlich entscheiden muss, nach meiner Auffassung unzulässig; dies ist in Rechtsprechung und Literatur auch unumstritten. Da ehrenamtlich Tätige nach §24 HGO einer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, kann die Einsichtnahme in Verwaltungsvorgänge insbesondere auch nicht mit Hinweis auf ein Geheimhaltungsbedürfnis verwehrt werden."
"…darauf hingewiesen, dass die Verletzung von Rechten, die sich aus der Mitgliedschaft in einem kommunalen Organ ergeben, notfalls gerichtlich geltend zu machen ist."
Delf Schnappauf
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