Offener Brief an die Stadtverordneten zum Bürgerbegehren
Dirk Pfalz (SPD-Mitglied, langjähriger SPD-Stadtverordneter und Jurist) hat sich mit einem Offenen Brief an die Homberger Stadtverordneten gewandt und ruft zur Vernunft auf.
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Dirk-H. Pfalz, 28. August 2012
Offener Brief an die Damen und Herren der Stadtverordneten der Kreisstadt Homberg (Efze)
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bürgerbegehren ist für Homberg eine höchst wichtige Angelegenheit, die nicht auf dem "Altar der juristischen Meinungen" sterben darf.
Der Magistrat empfiehlt Ihnen, das Bürgerbegehren wegen formaler Fehler als unzulässig zurückzuweisen. Zur Begründung werden zwei juristische Meinungsäußerungen angeführt, die als "Gutachten" bezeichnet werden. Diese Qualität des juristischen Gutachtens haben beide Schreiben jedoch nicht, sie haben keine andere rechtliche Qualität, wie meine im "Homberger Hingucker" wiederholt veröffentliche Rechtsmeinung. Dies dürfte Ihnen bekannt sein, Sie können es aber auch noch einmal im Duden oder unter Wikipedia im Internet nachlesen.
Beide Juristen haben eine Frage in Sinne des Auftraggebers beantwortet, haben ein "Privatgutachten" als Stellungnahme abgegeben, die weder für eine Behörde noch weniger für ein Gericht bindend sind. Diese Aussage hat der Magistrat Ihnen gegenüber nicht gemacht, obwohl er hierzu verpflichtet gewesen wäre. Er hätte klar zum Ausdruck bringen müssen, dass er den beiden Aussagen im Ergebnis folgen will, jede andere Meinung nicht als richtig geltend lassen will. Dies ist und wird ein Fehler bleiben.
Für Sie, sehr geehrte Damen und Herren, gilt der § 35Abs. 1 HGO. Er gewährt Ihnen die Unabhängigkeit Ihrer Entscheidung, frei von "Zwängen" Dritter, auch Ihrer Fraktion. Er fordert Sie aber auch, schließlich sollen Sie Ihre eigene Meinung in einer Abstimmung zum Ausdruck bringen.
Vorliegend geht es um die rechtliche Auslegung der § 8 b HGO. Sein Wortlaut ist eindeutig und so sehen dies auch alle Hessischen Verfassungsrichter, Verwaltungsrichter und letztlich alle Juristen. Gleichwohl gibt es in dem einen oder anderen Punkt Meinungsunterschiede. So spricht RA Blum von "hohen Anforderungen" an die Begründung des Begehrens. Der für die gerichtliche Würdigung zuständige Hess. Verwaltungsgerichtshof spricht in ständiger Rechtsprechung davon, dass die Anforderungen nicht überzogen werden dürfen. Das ist nach dem Wortlaut etwas ganz anderes, als es RA Blum behauptet. Ihm steht aber diese Meinung selbstverständlich frei, es ist seine Meinung.
Beide Fachjuristen bemühen die Zuordnung der Stellvertreter für ihre Argumentation. Sie, sehr geehrte Damen und Herren, müssen hier nur den Text des § 8b HGO lesen. Dort wird von einer Höchstzahl von Unterzeichnern gesprochen, dass Stellvertreter zu benennen sind, steht nicht im Gesetz. Sie namhaft zu machen, ist eine Empfehlung der "verfassungsrechtlichen Väter" dieser Gesetzesnorm. Diese sind auch für den Textentwurf verantwortlich, den der Hess. Landeswahlleiter veröffentlicht hat und der Grundlage unseres Begehrens ist. Dass wir durch Fachjuristen die formale und inhaltliche Richtigkeit der Unterschriftenliste vorab haben prüfen lassen, das können Sie als Fakt nehmen.
Sie, sehr geehrte Damen und Herren, kennen nun zwei Meinungen, die eine für, die andere gegen das Begehren. Sie sollten sich für das "für" entscheiden und keine "Angst" vor der Drohung des Bürgermeisters mit § 63 Abs. 1 HGO haben. Er kann mit seinen "Parteijuristen" diese Meinung vertreten. Er wird diesen Weg aber nicht gehen, wenn Sie, sehr geehrte Damen und Herren, dem Willen der Bürger auf Durchführung des Bürgerbegehrens Rechnung tragen.
Sollte es wider meine Überzeugung dennoch formale Fehler im Begehren selbst sehen, steht Ihnen das Recht zu, diesen nicht die Bedeutung beizumessen, das Begehren hierdurch scheitern zu lassen. Hierzu bedarf es des Mehrheitsbeschlusses der Stadtverordnetenversammlung.
Ich freue mich über Ihre Stimme für die Vernunft und für das Begehren,
Ihr Dirk-H. Pfalz
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Der Solarpark-Standort ist nicht ökologisch geschädigt, diese falschen Angaben machte der Bürgermeister und die BImA macht mit, damit unrechtmäßig Solarsubventionen kassiert werden können.
Auf der Homepage der Stadt argumentier der Bürgermeister das Bürgerbegehren sei wegen Formfehler ungültig. Dabei haben die von ihm beauftragten Anwälte nur eine gutachterliche Stellungsnahme abgebeben, eine Meinung gesagt. Diese sind nicht rechtsverbindlich.
Die beiden Verfasser der Schriftsätze legen strenge Maßstäbe bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens an.
„Abgeschmettert“ das klingt nicht nach einer sachlichen , abgewogenen Prüfung des Homberger Bürgebegehrens
Wer ist Bauherr/Investor des Solarparks?
Ein Blick auf das Bauschild des Solarparks zeigt wer davon profitiert. Selbst die Arbeiter kommen aus München. Lediglich einige wenige Wachleute sollen aus Homberg und Umgebung sein.
Was als Gutachten vorgelegt wurde, sind nur Meinungen der vom Bürgermeister bestellten und vom Steuerzahler zu bezahlten Anwälten.
Die Angst vor den Bürgern muss bei CDU, SPD und dem Bürgermeister sehr groß sein. Nur so läßt sich erklären, dass er Steuergelder ausgibt, um mit fadenscheinige Schriftssätzen Mängel im Bürgerbegehren kontruieren lässt, die vor keinem Gericht bestehen könne.