Amtsgericht: Kein Anspruch auf Löschung eines Kommentars
Seit Februar 2008 berichtet der "Homberger Hingucker" über die Kommunalpolitik in Homberg. In dieser Zeit wurden zahlreiche Rechtsbrüche und Skandale aufgedeckt und veröffentlicht, die manch einer lieber im Verborgenen gehalten hätte. Verständlich, dass der Homberger Hingucker deshalb bei manchen nicht gern gesehen ist.
Drohungen mit Staatsanwalt und Gerichtsprozessen blieben nicht aus. Es gab berechtigte Beschwerden die schnell zu Korrekturen führten. Es gab aber auch Gerichtsprozesse gegen mich als Betreiber. Zwei Prozesse sind jetzt entschieden worden. In beiden Fällen wurde zugunsten des Homberger Hinguckers entschieden und damit zugunsten der Meinungs- bzw. Pressefreiheit.
Fall 1: Kommentar soll gelöscht werden
Der Kläger verlangte:
— Die Löschung eines Kommentars, bzw. die Offenlegung der Adresse des Kommentators.
— Außerdem wollte er erreichen, dass zukünftig keine Berichte oder Kommentare veröffentlicht werden, "welche den Namen des Klägers oder Hinweise auf die Person des Klägers enthalten".
— Für den Fall der Zuwiderhandlung sollte ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250 000,– € angedroht werden.
Der Kläger empfand die Kommentierung "Bock zum Gärtner, oder wie?", die im Zusammenhang mit seiner Person erfolgte, als "Schmähkritik", die nicht mehr durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei.
Die Klage wurde vom Amtsgericht abgewiesen.
Das Gericht begründet seine Entscheidung:
Bei der Redewendung handele es sich um ein gebräuchliches Sprichwort, das die Meinung ausdrückt, dass man jemanden für eine Aufgabe nicht geeignet hält. Dies ist eine Meinungsäußerung.
Die Redewendung wurde im Zusammenhang mit der Diskussion einer Sachfrage benutzt, es ging nicht um die Herabsetzung einer Person. Auch polemische Meinungsäußerungen sind durch die Meinungsfreiheit geschützt.
Ein Unterlassungsanspruch hinsichtlich der zukünftigen Namensnennung steht dem Kläger nicht zu.
Hinsichtlich des Antrags, Namen und Adresse des Kommentators zu nennen, gilt das Zeugnisverweigerungsrecht. Das Recht der Meinungsfreiheit gewährleistet auch den Schutz des "Vertrauensverhältnisses zwischen Pressemitarbeiter und seinem Informanten".
Solange wahrheitsgetreu berichet wird, steht auch kein Recht auf Veröffentlichung einer Gegendarstellung zu.
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