Entwässerungssatzung auf den Kopf gestellt
Warum gibt es eine neue Entwässerungsatzung?
Bisher wurden die Kosten für die Abwasserbehandlung nach der Menge aufgeteilt, die vom Wasserwerk abgenommen wurde.
In das Klärwerk fließt aber auch Wasser von den befestigten Flächen, die an den Kanal angeschlossen sind, für das bisher nicht gezahlt werden musste.
Nach einem Gerichtsurteil sind die Kosten gerechter aufzuteilen, auch wer von versiegelten Flächen Wasser in den Kanal einleitet, muss sich an den Kosten beteiligen.
Grundprinzip der Kostenberechnung
Die Abwassermenge, die vom Klärwerk aufgearbeitet wird, ist bekannt, ebenso die gelieferte Menge des Frischwasser vom Wasserwerk. Daraus ergibt sich:
Abwassermenge minus Frischwassermenge
= eingeleitete Niederschlagswassermenge
Entsprechend dieser Mengen lassen sich die Gesamtkosten zuordnen.
Für die Einzelabrechnung muss bekannt sein, wie groß die gesamten Flächen sind, von denen Niederschlagswasser in den Kanal fließt. Sobald diese Flächengrößen bekannt sind, kann man rechnen:
Kostenanteil Niederschlagswasser geteilt durch Gesamtfläche
= Preis je Quadratmeter versiegelte Fläche.
Bisher ist die Größe aller versiegelten Flächen noch nicht bekannt. Stattdessen hat die Stadt eine beliebige Größe eingesetzt, die nicht nachprüfbar ist.
Erst wenn von allen Grundstücken die versiegelten Flächen bekannt sind, die ihr Niederschlagswasser in den Kanal leiten, kann der Preis für das Niederschlagswasser errechnet werden. Wie die Stadt selbst schreibt, bittet sie um entsprechende Auskunft auf den verschickten Fragebogen, den aber noch gar nicht alle Grundstückseigentümer erhalten haben.
Öffentliche Straßen müssen mit berechnet werden
Bei der Berechnung der versiegelten Flächen sind auch alle öffentlichen Straßen mit einzubeziehen.
Dazu schreibt Wolfgang Fabry, Ltd. Verwaltungsdirektor beim Hessischen Städte- und Gemeindebund:
Bei der Ermittlung der Gesamtsumme dieser Flächen sind natürlich auch die öffentlichen Straßen, Wege und Plätze zu berücksichtigen, die über die öffentliche Kanalisation entwässert werden. Der Straßenentwässerungsanteil an den Gesamtkosten der Kanalisation wird somit einwandfrei ermittelt und nicht mehr, wie früher üblich, geschätzt. Dies entspricht auch der Auffassung des VGH Mannheim, der seinem Urteil vom 31.8.1989 – 2 S 2805/87 – (VBlBW 1990, S. 103) folgenden Leitsatz 3 vorangestellt hat: „Sofern eine öffentliche Entwässerungseinrichtung entsprechend ihrem Widmungszweck dazu bestimmt ist, auch das Straßenoberflächenwasser zu entsorgen, sind bei einer leistungsorientierten Bemessung des Gebührensatzes im Rahmen der Gebührenkalkulation nicht sog "Mehrkosten" der Straßenentwässerung abzusetzen, vielmehr ist die insoweit gebotene Entlastung der Gebührenschuldner dadurch sicherzustellen, dass in die Gebührenkalkulation auf einen maßstabsgerechten Umfang gekürzte Straßenoberflächenwassermengen eingestellt werden.“ Genau dies ergibt sich, wenn die Flächen der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze ebenso wie die privaten versiegelten Flächen in dem Umfange in die Kostenverteilung einbezogen werden, in dem sie das auf ihnen anfallende Oberflächenwasser der öffentlichen Kanalisation zuleiten.
Ziele der Neuregelung
Mit der Neuregelung der Kostenaufteilung soll neben der Deckung der Kosten erreicht werden, dass ein Anreiz entsteht versiegelte Flächen zurück zu bauen und mehr für die Versickerung des Regenwassers zu tun. Dies ist auch ein Beitrag zum Hochwasserschutz.
Der Magistrat verfolgt andere Ziele
Die vorgelegte Satzung ist diesen grundsätzlichen Zielen nicht verpflichtet, sie verfolgt das Gegenteil.
In der Erläuterung für die Stadtverordneten schreibt der Bürgermeister:
Der Verwaltungsgerichtshof hat im September 2009 – nach unserer Meinung – versäumt, einen Anschluss- und Benutzungszwang, auch für die Ableitung des Niederschlagswassers, festzulegen.
Erfahrungen anderer Städte haben gezeigt, dass sich Besitzer von großen befestigten Grundstücken aus der Solidargemeinschaft der Gebührenzahler „verabschieden", indem sie eigene Anlagen für die Entsorgung des Niederschlagswassers einrichten.
Der normale Eigenheimbesitzer hat in den wenigsten Fällen die Möglichkeit, sein Oberflächenwasser außerhalb der Abwasseranlage zu entsorgen.
Um diese Grundstückseigentümer bzw. besitzer nicht ganz aus der Verantwortung zu entlassen, könnte die Stadtverordnetenversammlung, voraussichtlich zum 01. Mai 2015, eine Grundgebühr in die Entwässerungssatzung aufnehmen.
Dafür ist es jedoch erforderlich, die entsprechenden Flächen aufzunehmen.
Dieses wiederum bedeutet nochmals einen nicht unerheblichen Verwaltungsaufwand und
kann deshalb frühestens in einem Jahr umgesetzt werden.
Wenn der Bürgermeister dem Verwaltungsgerichtshof vorwirft, er habe einen Anschluss- und Benutzungszwang versäumt festzulegen, so verkennt er die Zielsetzung des Gesetzes gehörig, verdreht sie sogar ins Gegenteil. Es zeigt, dass sich der Bürgermeisteer und die Magistratsmehrheit überhaupt nicht mit den gesetzlichen Grundlagen befasst hat.
Die vom Magistrat ins Auge gefasste Grundgebühr ist nicht durchsetzbar, denn sie widerspricht der gesamten Zielsetzung
Die hastig durchgeboxte Entwässerungssatzung hat keinen Bestand, sie entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
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