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2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Bürgerbegehren zur Fußgängerzone?

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Ein Leser macht auf die Möglichkeit eines Bürgerentscheids aufmerksam.

Gegen die Entscheidung einer Stadtverordnetenversammlung kann innerhalb von 6 Wochen nach der Entscheidung ein Bürgerbegehren beantragt werden, das wäre der 29. Dezember 2008

Dazu müssen 10 % der bei der letzten Gemeindewahl stimmberechtigten Bürger unterschreiben. Bei der letzten Gemeindewahl am 26. März 2006 waren 11.423 Wahlberechtigte erfasst. Für ein Bürgerbegehren müssten also mindestens 1.142 Unterschriften zusammen kommen.

Alles weitere ist aus dem entsprechenden § der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) zu ersehen. Die wichtigsten Bestimmungen sind fett hervorgehoben.

 

Dokumentation

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Merkblatt zur Durchführung von Bürgerbegehren in Hessen
Vom Bürgerbegehren zur Bürgergesellschaft

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§ 8b Bürgerbegehren und Bürgerentscheid

(1) Die Bürger einer Gemeinde können über eine wichtige Angelegenheit der Gemeinde einen Bürgerentscheid beantragen (Bürgerbegehren).

(2) Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über
1. Weisungsaufgaben und Angelegenheiten, die kraft Gesetzes dem Gemeindevorstand oder dem Bürgermeister obliegen,
2 Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung,
3. die Rechtsverhältnisse der Gemeindevertreter, der Mitglieder des Gemeindevorstands und der sonstigen Gemeindebediensteten,
4. die Haushaltssatzung (einschließlich der Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe), die Gemeindeabgaben und die Tarife der Versorgungs- und Verkehrsbetriebe der Gemeinde,
5. die Feststellung der Jahresrechnung oder des Jahresabschlusses (§§ 112 und 114s) der Gemeinde und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe,
6. Entscheidungen im Rechtsmittelverfahren sowie über
7. Anträge, die ein gesetzwidriges Ziel verfolgen.

(3) Das Bürgerbegehren ist schriftlich bei dem Gemeindevorstand einzureichen; richtet es sich gegen einen Beschluss der Gemeindevertretung, muss es innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses eingereicht sein. Es muss die zu entscheidende Frage, eine Begründung und einen nach den gesetzlichen Bestimmungen durchführbaren Vorschlag für die Deckung der Kosten der verlangten Maßnahme enthalten sowie bis zu drei Vertrauenspersonen bezeichnen, die zur Entgegennahme von Mitteilungen und Entscheidungen der Gemeinde sowie zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem Gemeindevorstand ermächtigt sind. Das Bürgerbegehren muss von mindestens zehn vom Hundert der bei der letzten Gemeindewahl amtlich ermittelten Zahl der wahlberechtigten Einwohner unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichner muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. § 3a des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung.

(4) Ein Bürgerbegehren darf nur Angelegenheiten zum Gegenstand haben, über die innerhalb der letzten drei Jahre nicht bereits ein Bürgerentscheid durchgeführt worden ist. Über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens entscheidet die Gemeindevertretung. Der Bürgerentscheid entfällt, wenn die Gemeindevertretung die Durchführung der mit dem Bürgerbegehren verlangten Maßnahmen beschließt.

(5) Wird ein Bürgerentscheid durchgeführt, muss den Bürgern die von den Gemeindeorganen vertretene Auffassung dargelegt werden.

(6) Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der gültigen Stimmen beantwortet wurde, sofern diese Mehrheit mindestens fünfundzwanzig vom Hundert der Stimmberechtigten beträgt. Bei Stimmengleichheit gilt die Frage als mit Nein beantwortet. Ist die nach Satz 1 erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden, hat die Gemeindevertretung die Angelegenheit zu entscheiden.

(7) Der Bürgerentscheid, der die nach Abs. 6 erforderliche Mehrheit erhalten hat, hat die Wirkung eines endgültigen Beschlusses der Gemeindevertretung. Die Gemeindevertretung kann einen Bürgerentscheid frühestens nach drei Jahren abändern. Die §§ 63 und 138 finden keine Anwendung.

(8) Das Nähere regelt das Hessische Kommunalwahlgesetz.

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6 Kommentare zu “Bürgerbegehren zur Fußgängerzone?”

  1. Stefan Neudorf

    Zwar ein schöner Gedanke, doch lässt hier die Rechtslage kein Bürgerbegehren zu.
    § 8b (2) Nr. 1 HGO sagt aus, dass Bürgerbegehren über Angelegenheiten, die Kraft Gesetz dem Bürgermeister übertragen sind, nicht durchführbar sind. Die Ausweisung einer Verkehrsberuhigten Zone o.A. sind Angelegenheiten der Straßenverkehrsbehörde §§ 45 (1b) 3; 45 (2) 1c StVO. Die Straßenverkehrsbehörde ist nach § 44 (1) StVO i.V. § 1 Nr. 4 HSOG-DVO die örtliche Ordnungsbehörde. Und die örtliche Ordnungsbehörde ist nach § 4 (2) HGO der Bürgermeister.
    Damit fällt dieser Versuch ins Wasser. Dem Magistrat bleibt bei der Bewertung des Antrages nichts anderes übrig, als ihn abzulehnen.

  2. DMS

    @ Stefan Neudorf
    Wenn diese Rechtsauslegung stimmen würde, hätte es keine Sondersitzung zu “Sofortmaßnahmen zur Belebung der Innenstadt” geben müssen, dann hätte das der Bürgermeister allein entscheiden können.
    Der Bürgermeister als Ordnungsbehörde hat die Ordnung in den Angelegenheiten des Straßenverkehrs aufrecht zu erhalten. Dabei hat er zum Beispiel rechtliche Gleichbehandlung sicher zu stellen, die war aber nicht gegeben, wenn zu Beginn der Einführung der Fußgängerzone, diese von Autofahrern sanktionslos verletzt werden durften, um an anderen Stellen um so unnachsichtiger verfolgt zu werden.
    Welche Durchfahrtberechtigungen hat die Ordnungsbehörde zur Bedienung des Pollers ausgegeben? Heute konnte ich beobachten, wie ein großes Lieferfahrzeug gegen 11:30 den Poller für die Durchfahrt versenken konnte und Richtung Marktplatz fuhr. Nachdem ich zu Fuß die Schritte zum Markt gelaufen war, war von dem Lieferfahrzeug nichts zu sehen. Offensichtlich ist dieses Fahrzeug nur durchgefahren. Ein Kauf in einem der Geschäfte war in diesem kurzen Moment auch nicht möglich.
    Welches Spiel wird hier gespielt?

  3. Stefan Neudorf

    Ich sehe das so, dass die Stadtverordneten nur über die Finanzierung der Maßnahme entscheiden können nach § 114g (1) HGO, falls dies nicht dem Magistrat übertragen wurde. So ist zumindest meine rechtliche Interpretation.

  4. Barolle

    Durchfahrtberechtigung sagt doch alles : Ist zur Durchfahrt berechtigt.
    Sonst müsste es eigentlich “Einfahrtberechtigung” heißen.

    Und die Frage nach, welche D. ausgegeben wurden kann doch ein Stadtverordneter leichter ermitteln.
    Dann hier posten.
    Ich warte.

    Zur Frage Bürgerbegehren:
    Warten wir doch ab was die Gemeindevertretung entscheidet wenn ein Bürgerbegehren vorgelegt wird.

  5. Homberger

    Bereits in Melsungen gab es vor “ein paar” Jahren ein Bürgerbegehren zur Fußgängerzone… da hat nicht nur der Bgm zu entscheiden!!

    Wäre ja noch schöner…

  6. Barolle

    Ach. Und was geschieht in Homberg ständig ?
    Wenn der “Adler” ( oder war’s der Hahn ) auf der Stange kräht rennen die Hühner doch alle hinterher.
    Selbst im Nachhinein wird noch gutgeheißen, was Verschwendung war .
    Z. B. die sinnlosen Planungskosten für das Parkdeck; die Anschaffung eines Radladers jetzt plötzlich statt angemeldeten 30 000 € plötzlich die ursprüngliche Summe von 42 000 €.

    Da kommt es doch jetzt nicht mehr drauf an !
    mal eben wieder ein paar Schilder kaufen für einen Versuch der 4 Monate läuft.

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