Bildzitat versus politische Meinungsbildung
Fall 2. Abbildung der KlÀger aus dem Internet entfernen
Aus einem Wahlwerbeprospekt war ein Ausriss mit Text und Bild (Familienfoto) in einem Beitrag veröffentlicht worden, der dieses Zitat der aktuellen Politik gegenĂŒberstellte.
Die KlÀger verlangten:
|| Die “veröffentlichte Portrait-Abbildung der KlĂ€ger aus dem Internet zu entfernen.”
|| Den KlĂ€gern ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. (500 Euro fĂŒr die KlĂ€gerin sowie je 100 Euro fĂŒr jedes der Kinder)
Die abgebildeten Personen sehen sich in ihren Persönlichkeitsrecht, dem Recht am eigenen Bild, verletzt. Sie argumentieren, sie hĂ€tten keine Einwilligung zur Veröffentlichung im “Homberger Hingucker” gegeben.
Der Streitwert wurde auf 6000 Euro festgesetzt, so dass das Verfahren vor das Landgericht kam.
Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht wies die Klage am 22. Januar 2010 ab.
Die GrĂŒnde fĂŒr diese Entscheidung:
“Die Veröffentlichung des Ausrisses aus der WahlwerbungsbroschĂŒre BĂŒrgermeisters einschlieĂlich des streitgegenstĂ€ndlichen Fotos war auch ohne Einwilligung der KlĂ€ger zulĂ€ssig, weil es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG handelt und die Veröffentlichung auch nicht die berechtigten Interessen der KlĂ€ger verletzt (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).
Bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte ist mit dem Informationsinteresse der Ăffentlichkeit und den entgegenstehenden RechtsgĂŒtern der Abgebildeten abzuwĂ€gen. Das Auftreten der KlĂ€ger im Wahlkampf stellt ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, das gilt auch fĂŒr die minderjĂ€hrigen Kinder.
Das Gericht hat zwischen den Belangen der KlÀger und dem der Meinungs- und Pressefreiheit abgewogen und sah kein berechtigtes Interesse der KlÀger verletzt.
Berufung vor dem Oberlandesgericht
Gegen diese Entscheidung legten die KlĂ€ger Berufung beim Oberlandesgericht ein, das beschloss die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurĂŒck weisen zu wollen, weil “die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.”
In der BegrĂŒndung heiĂt es:
“Der genannte Beitrag einschlieĂlich des Bild-Text-Zitats dient somit der politischen Meinungsbildung. Diesem Zeck kommt bei der im Rahmen von §23 KuG vorzunehmenden AbwĂ€gung zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) besonderes Gewicht zu. (BGH, NJW2009, 754, 755Rdn. 15)
In der Sache sind keine grundÀtzlichen Rechtsfragen zu klÀren, es ist auch kein Interesse der Allgemeinheit zur Entwicklung höchstrichterlicher LeitsÀtze gegeben.
Gegen die beabsichtigte ZurĂŒckweisung der Berufung gibt es keine Rechtsmittel.
siehe auch: Amtsgericht: Kein Anspruch auf Löschung eines Kommentars
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