Ungleiche Maßstäbe
Der Stadtverordnete Günter Koch (FWG) verwies in der Stadtverordnetenversammlung am 18. Februar 2016 darauf, dass die CDU im Keller eines Gebäudes von Herrn Schneider einen Raum gemietet hat, in dem sie Gegenstände der Partei lagern. Er sah darin einen Interessenkonflikt bei dem Tagesordnungspunkt des Bebauungsplans von Herrn Schneider. In der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) regelt der §25 den Widerstreit der Interessen. Auf diese Regelung hat der Stadtverordnete Koch hingewiesen.
Im Protokoll heißt es:
Herr Koch gibt bekannt, die CDU habe Kellerräume im Gebäude Schneider angemietet und sei deshalb befangen gemäß § 25 HGO. Er bittet den Stadtverordnetenvorsteher, dieses zu berücksichtigen.
Außerdem habe der Bauherr der Stadt 5.000,00 € gespendet. Dies sei im Zusammenhang mit dem Vorhaben nicht in Ordnung.
Die Stadtverordnete Claudia Koch (CDU) reagiert auf den Hinweis laut Protokoll:
"Frau Ulrich verwahrt sich gegen Vorwürfe, der CDU-Stadtverband sei wegen der Anmietung der Räume befangen. Dieses werde seit Jahrzehnten so getan.
Man habe u. a. dort Wahlplakate gelagert. Die Unterstellung, die Garagenanmietung beeinflusse ihre Meinung sei dreist und ungehörig. Sie fordert einen respektvollen Umgang miteinander."
Wenn Besorgnis der Befangenheit besteht, ist es zu prüfen. Die Stadtverordnetenversammlung hat zu entscheiden.
Wenn Frau Ulrich von "dreist und ungehörig" spricht und einen respektvollen Umgang einfordert, sollte sie nicht andere Stadtverordnete bei der Ausübung ihres Mandats diffamieren.
Widerstreit der Interessen 2014
2014 hatte die CDU zu dem Thema Widerstreit der Interessen noch eine andere Meinung vertreten.
Auch damals ging es darum, ob ein gemieteter Raum im Kasernengelände ausreicht, ein Aufsichtsratsmitglied in der Firma des Mieters als befangen abzulehnen, wie es die CDU forderte. Die CDU fand damals ihr Ansinnen nicht "dreist und ungehörig", zwei Stadtverordnete mit Polizeigewalt aus der Sitzung entfernen zu lassen.
Wenn die Kommunalaufsicht im April 2014 einen Widerstreit der Interessen gesehen hat, müsste sie jetzt ebenfalls zu diesem Urteil kommen. Zumindest wäre der Fall genau zu prüfen, denn davon hängt es ab, ob der Beschluss der Abwägung zur 3. Änderung des Bebauungsplanes rechtskräftig ist.
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Gleichberechtigung und Gleichverpflichtung auf dem Verschiebebahnhof.
Manfred Hinrich
Philosoph, Aphoristiker