HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Leichtfertige Immobiliengeschäfte der Stadt

 

Die Stadt ist sehr aktiv
beim An- und Verkauf von Grundstücken.
Ein Konzept ist dabei nicht zu erkennen,
weder bei der Preisermittlung noch
bei der Nutzung der Gebäude und Grundstücke.

Ankauf von Immobilien

In der letzten Stadtverordnetenversammlung beschlossen die Stadtverordneten den Ankauf des Gebäudes Salzgasse 2  für 130.000 Euro. Ein Gutachten über den Wert wurde nicht vorgelegt, somit konnten die Stadtverordneten nicht erkennen, ob der Preis dem Wert entspricht. Die Beschlussvorlagen des Magistrat sind in diesem Punkt willkürlich. Im Protokoll wird der Notar und die Nummer des Kaufvertrags genannt, aber keine gutachterliche Wertbestimmung.

Beim Kauf von Untergasse 16 wurde  beschlossen, ebenfalls für 130.000 Euro zu kaufen, dagegen gibt es keine Angaben zum Notar und zur Investitionsnummer.

Finanzierung der Grundstückskäufe

Für den Kauf der Salzgasse 3  genehmigen die  Stadtverordneten:
überplanmäßige Auszahlungen gemäß § 100 HGO auf Investitionsnummer 3030 200802 "Grundstücksankäufe" in Höhe von 145.000 Euro.
Der Mehrbetrag von 15.000 Euro erklärt sich wohl aus den Kaufnebenkosten, die rund 10 Prozent des Kaufpreises ausmachen.
 

Was steht im § 100 der HGO?

§ 100  Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

(1) Überplanmäßige und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist.

Zwei Bedingungen müssen erfüllt sein, um entsprechend diesem Paragraphen einen Kauf zu finanzieren. Der Kauf muss "unvorhergesehen" und "unabweisbar" ist.

Dieser Ankauf ist nicht "unvorhergesehen", denn der Magistrat hat bereits im November 2022 beschlossen, Ankaufverhandlungen zu führen – der Magistrat, nicht die Stadtverordneten. Wenn Ankaufverhandlungen beauftragt werden, dann ist damit auch die Finanzierung verbunden. Die Stadtverordneten haben den Magistrat nicht zu dem Ankaufverhandlungen beauftragt, der Magistrat ist eigenmächtig vorgegangen.

Es besteht keine Notwendigkeit, dass die Stadt das Gebäude kauft, der Kauf ist nicht "unabweisbar".  Unabweisbar wäre zum Beispiel, wenn an einer Brücke ein Schaden entstehen würde, der zur Sperrung der Brücke führen würde. Dann wäre die Reparatur "unabweisbar". Das ist aber bei diesem Kauf nicht der Fall.

In der Erläuterung heißt es nur:

"Der Erwerb des Objektes ist aus städtebaulicher Sicht sinnvoll, (…) Der Stadt bietet sich mit dem Kauf die Möglichkeit, das Umfeld im rückwärtigen Bereich der städtischen Gebäude Obertorstraße 1 und Marktplatz 14 – 16 durch gezielte Maßnahmen wesentlich zu verbessern.

Die Voraussetzungen noch § 100 HGO sind nicht gegeben.

 

Wie sieht es mit der Hauhaltsstelle 3030 200802 "Grundstücksankäufe" aus?

Im laufenden Haushalt sind für Grundstücksankäufe 200.000 Euro eingeplant. 
Es sind aber in diesem Jahr schon mehrere Grundstück von der Stadt erworben worden. Zuletzt die Untergasse 16 für den Kauf zum Preis von 130.000 Euro. Dazu Kaufnebenkosten von 15.000 Euro. Also sind durch den Ankauf der Untergasse bereits 145.000 Euro verplant. Dann wurde noch die Holzhäuser Straße 29 gekauft und die Bergstaße 8.  Im Juli waren vor dem Kauf der Bergstraße 8 für 98.000 Euro tatsächlich nur noch verfügbare Mittel 149.251 Euro  vorhanden. ( Stand 23.06.2023).
Kosten der Bergstraße 98.000 Euro plus Kaufnebenkosten von ca. 10 Prozent macht 108.000 Euro.

Nach dem Kauf der Bergstraße 8 stehen somit in der Haushaltgsstelle nur noch 41.251 Euro zur Verfügung. Wie daraus der Kauf der Untergasse 16 und der Salzgasse 2 finanziert werden soll, erschließt sich nicht. Diese Prüfung hat der Magistrat nicht vorgelegt, sondern so getan, als wären ausreichend Mittel für den Gebäudeankauf vorhanden. Die Stadtverordneten folgen leichtgläubig den Ausführungen des Magistrats, ohne die Angaben wenigsten grob zu prüfen. Ein weiteres Zeichen, dass die Homberger Parteien und ihre Stadtverordneten unverantwortlich handeln oder ihrer Aufgabe nicht gerecht werden.

 


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