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Der Beamte und seine Pflichten

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Beamtengesetz §§ 36 und 34 In die Abgeordneten-RĂŒckholung durch den BĂŒrgermeister und die anschließenden Manipulationen am Fahrtenbuch, sowie die ErklĂ€rungen des BĂŒrgermeisters gegenĂŒber der Stadtverordneten-Versammlung und der Presse waren verschiedene Angehörige der Stadt und des Magistrats einngebunden oder hatten davon Kenntnis.

An die Beamten unter ihnen stellt das Beamtengesetz erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Gesetzestreue. Es stellt sich die Frage:

Waren die Strafbarkeit oder die Ordnungswidrigkeiten fĂŒr die beteiligten Beamten im Rathaus erkennbar?

Wenn ja, dann hĂ€tten sie handeln mĂŒssen, schon im eigenen Interesse, damit klar erkennbar wird, dass sie ihre beamtenrechtlichen Pflichte korrekt erfĂŒllt haben. Bisher hat man nichts entsprechendes gehört.

Die Pflichten eines Beamten – auch der BĂŒrgermeister ist Beamter, einer, der durch die Wahl ins Amt gekommen ist – ergeben sich aus dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Beamtengesetz.

Im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) vom 12. Februar 2009 heißt es:

§ 33 Grundpflichten

(1) Beamtinnen und Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfĂŒllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu fĂŒhren. Beamtinnen und Beamte mĂŒssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und fĂŒr deren Erhaltung eintreten.

§ 36 Verantwortung fĂŒr die RechtmĂ€ĂŸigkeit

(1) Beamtinnen und Beamte tragen fĂŒr die RechtmĂ€ĂŸigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung.

(2) Bedenken gegen die RechtmĂ€ĂŸigkeit dienstlicher Anordnungen haben Beamtinnen und Beamte unverzĂŒglich auf dem Dienstweg geltend zu machen. Wird die Anordnung aufrechterhalten, haben sie sich, wenn die Bedenken fortbestehen, an die nĂ€chst höhere Vorgesetzte oder den nĂ€chst höheren Vorgesetzten zu wenden. Wird die Anordnung bestĂ€tigt, mĂŒssen die Beamtinnen und Beamten sie ausfĂŒhren und sind von der eigenen Verantwortung befreit. Dies gilt nicht, wenn das aufgetragene Verhalten die WĂŒrde des Menschen verletzt oder strafbar oder ordnungswidrig ist und die Strafbarkeit oder Ordnungswidrigkeit fĂŒr die Beamtinnen oder Beamten erkennbar ist. Die BestĂ€tigung hat auf Verlangen schriftlich zu erfolgen.

(3) Wird von den Beamtinnen oder Beamten die sofortige AusfĂŒhrung der Anordnung verlangt, weil Gefahr im Verzug besteht und die Entscheidung der oder des höheren Vorgesetzten nicht rechtzeitig herbeigefĂŒhrt werden kann, gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

Diese Pflichten sind einem Beamten bekannt, durch seine Ausbildung und durch die BekrÀftigung mit seinem Diensteid.

Im Falle des BĂŒrgermeisters kommt noch hinzu, dass er auch die Aufgabe der Ortspolizeibehörde inne hat, die Ordnungswidrigkeiten der BĂŒrger verfolgt.

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