Solarpark: Merkmale für Konversionsfläche nach EEG nicht erfüllt
Die Stadt hat die Freiheit eine Fläche als Solarfläche auszuweisen. Ob der darauf erzeugte Strom aber nach dem Erneuerbare Energie Gesetzt (EEG) vergütet wird, hängt von den Merkmalen der Fläche ab, die von der Clearingstelle EEG ausgearbeitet worden sind. Der Begriff "Konversion" nach dem EEG ist nicht mit dem Begriff im Planungsrecht identisch.
Das nebenstehende Prüfschema führt zu dem Ergebnis "Vergütungsanspruch nicht gegeben.
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Konversion nach dem EEG
Die wichtigsten Merkmale aus der Empfehlung 2010/2 hier in Auszügen.
2. Voraussetzung für die Qualifizierung einer Fläche als Konversionsfläche ist, dass der ökologische Wert der Fläche infolge der ursprünglichen wirtschaftlichen oder militärischen Nutzung schwerwiegend beeinträchtigt ist. Die genehmigungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist dabei für die Qualifizierung der Fläche als Konversionsfläche nicht vorgreiflich.
Vielmehr gilt ein EEG-spezifisches Anforderungsprofil.
3. Maßgeblich ist, ob sich der ökologische Wert der Fläche aufgrund der spezifischen Vornutzung schlechter darstellt als vor dieser bzw. ohne diese Nutzung. Dabei ist der Zustand sämtlicher Schutzgüter der Umwelt relevant.
4. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Beeinträchtigung des ökologischen Werts der Fläche ist der Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans. Veränderungen der Fläche nach diesem Zeitpunkt sind irrelevant.
Dabei ist die Konversionsfläche diejenige Fläche, die innerhalb der räumlichen Ausdehnung der ursprünglichen wirtschaftlichen oder militärischen Vornutzung auf der Grundlage des Bebauungsplans tatsächlich einer Nachnutzung zugeführt wird.
6. Ist eine schwerwiegende Beeinträchtigung des ökologischenWerts nur für Teile der tatsächlich einer Nachnutzung zugeführten Fläche gegeben, ist von einer Konversionsfläche auszugehen, wenn der überwiegende Teil der Fläche (d.h. mehr als 50% der Fläche) eine solche Beeinträchtigung aufweist.
Hierzu sind – durch einheitliche Merkmale gekennzeichnete – Teilflächen zu bilden, als beeinträchtigt oder unbeeinträchtigt zu qualifizieren und einander gegenüberzustellen.
10. Die Clearingstelle EEG rät Anlagenbetreiberinnen bzw. -betreibern und Netzbetreibern, zur Klärung von Zweifelsfragen im Einzelfall einvernehmlich die Einleitung eines Votumsverfahrens oder eines Einigungsverfahrens bei der Clearingstelle EEG zu beantragen, um gerichtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.
siehe auch:
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