Musterbrief für Widerspruch
Die Stadt verschickt Bescheide zur Grundbesitzerabgabe für das Niederschlagswasser. Gegen diesen Bescheid kann der Empfänger Widerspruch einlegen. Der Widerspruch ist ratsam, da die Satzung fehlerhaft ist. Der Widerspruch muss fristgerecht eingereicht werden.
Der Widerspruch soll als Brief eventuell auch als Einschreiben
oder als Fax mit Sendebericht an die Stadt geschickt werden.
Bei einem Email hat man keinen Beleg, dass der Widerspruch eingelegt wurde.
Von dem Widerspruch sollte eine Kopie zu den eigenen Unterlagen gelegt werden.
Der Musterbrief kann als Word-Datei Widerspruch Musterschreiben aufgerufen werden und mit den eigenen Angaben ergänzt werden (rote Hinweise).
Text des Musterbriefes:
[Absender einsetzen]
[Homberg, [Datum einsetzen]
Magistrat
der Kreisstadt Homberg
Rathausgasse 1
34576 Homberg
Kassenzeichen [Kassenzeichen einsetzen]
Grundbesitzabgabenbescheid
Sehr geehrte Damen und Herren,
hiermit legen wir gegen den Bescheid vom [Datum des Bescheids einsetzen]
Widerspruch
ein und beantragen dessen aufschiebende Wirkung vorab festzustellen.
Das Rechtsmittel begründen wir zunächst wie folgt:
Die dem Bescheid zugrundeliegende Satzung ist nicht ordnungsgemäß zustande gekommen. Es fehlen wesentliche Aussagen zu der Gebührenhöhe. Weiter erfolgte keine rechtswirksame und formal nicht zu beanstandenden Veröffentlichung.
Der Tarif gemäß § 24 der Entwässerungssatzung ist willkürlich gewählt. Wie der Betrag von 0,49 €/m² ermittelt wurde, ist aus der Satzung weder rechnerisch noch tatsächlich abzuleiten. Somit ist der Bescheid offenkundig unrichtig.
Wegen dieser Unrichtigkeit ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs festzustellen. Vorsorglich beantragen wir auch, die Forderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über unser Rechtsmittel zu stunden.
Wir bitten uns den Eingang unseres Widerspruchs zu bestätigen.
Mit freundlichen Grüßen
Laut dem Bescheid beigelegten Rechtsbehelfsbelehrung sind: “Soweit Widersprüche erfolglos bleiben, … Vom
Widerspruchsführer Kosten zu erheben.”
Somit könnte bei Misslingen des Widerspruchs dem Bürger eine (??willkürliche??) Rechnung über Verwaltungskosten
von der Stadt in Rechnung gestellt werden. Oder hab ich da was falsch verstanden?