GefÀlligkeitsplanung gestoppt
"Antragstellerin hat Antrag zurück gezogen" mit diesen Worten erläuterte der Stadt-verordnetenvorsteher den Sachverhalt zu dem Bebauungsplan Nr. 9 in Caßdorf. In der letzten Stadtverordnetenversammlung sollte über die eingegangenen Anregungen und Bedenken entschieden werden.
Auf Betreiben der Antragstellerin beschlossen die Stadtverordneten bereits 2017, einen Bebauungs-plan für ein Grundstück im Außenbereich am Ortsrand aufzustellen. Sie beschlossen es noch einmal im Dezember 2021. Als Grund wurde genannt:
Aufgrund von Verzögerungen von Seiten des Antragstellers und des Planungsbüros wurden uns die Planunterlagen zum Bebauungsplan erst in der 46. KW zur Verfügung gestellt. [2021] Quelle
Zu den im Frühjahr 2022 ausgelegten Planungen haben neben den Trägern öffentlicher Belange auch dreizehn Bürger ihre Bedenken vorgebracht.
Diese betrafen hauptsächlich den Erhalt des Naturdenkmals „Linde“ und die Erschließung des Grundstücks, welche nicht gesichert ist und auch nicht gesichert werden kann.
Die Verwaltung hat die Antragstellerin bereits darüber informiert, dass ohne gesicherte Erschließung keine Aussicht auf einen positiven Abschluss der Bauleitplanung besteht. Ihr wurde in diesem Zuge auch die Möglichkeit gegeben, ihren Antrag zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 11.08.2022 wurde von der Antragstellerin ihr Antrag auf Änderung der Bauleitplanung zurückgezogen.
Das Grundstück im Außenbereich kann nicht bebaut werden. Das Planungsverfahren ist damit beendet. Doch es bleiben gewichtige Fragen.
Warum stellt die Stadt einen Bebauungsplan auf, ohne vorherigen Vertrag mit der Antragstellerin?
Bebauungspläne sind von der Kommune aufzustellen, wenn damit die städtebauliche Entwicklung gesteuert werden muss. Das ist sachlich zu begründen.
Wenn jemand ein eigenes Vorhaben realisieren will, wo es noch keinen entsprechenden Bebauungsplan gibt, kann die Stadt für genau dieses Vorhaben einen Bebauungsplan durchführen. Dafür sind einige Bedingungen zu erfüllen, die in den letzten Jahren am Beispiel des Einkaufszentrum auch formal erfüllt wurden.
Einen sogenannten vorhabenbezogener Bebauungsplan führt die Stadt in eigener Kompetenz, aber im Auftrag des Vorhabenträgers durch.
| Als Erstes muss ein städtebaulicher Vertrag geschlossen werden, in dem die gegenseitigen Pflichten geregelt werden. Wichtig ist die Geltungsdauer des Vertrags, denn es wird nur ein zeitlich begrenztes Baurecht geschaffen. Wird das Vorhaben nicht durchgeführt, entfällt das Baurecht.
| Vorab ist auch ein Verkehrs- und Erschließungsplan vorzulegen, aus dem hervor geht, wie der Verkehr und die technische Anbindung an die städtischen Ver- und Entsorgungsnetze geplant sind.
| Natürlich muss auch geregelt werden wer welche Kosten übernimmt.
Beim Plan für das Einkaufszentrum waren das entscheidende Punkte.
Gefälligkeitsplanungen sind verboten
Bei dem Beschluss der Stadtverordneten von 2017 und von 2021 war keine notwendige städtebauliche Entwicklung als Begründung vorhanden. Der Aufstellungsbeschluss erfolgte auf Antrag der Antragstellerin, wie es an verschiedenen Stellen heißt. Damit zielt das Bebauungsplanverfahren nur darauf, ein Privatinteresse zu erfüllen, ohne dass dafür das Verfahren nach den gesetzlichen Vorschriften für ein vorhabenbezogenen Bebauungsplan angewandt wurde. Die Stadt hätte die Antragstellerin auf die Möglichkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans hinweisen können, stattdessen ist die Stadt für die Antragstellerin tätig geworden, ohne dass es vertraglich geregelt wurde, wie aus den Erläuterungen für die Stadtverordneten ersichtlich ist.
Die Stadt trägt die Kosten des Verfahrens, sie bezahlt den Planer und setzt erhebliche Ressourcen der eigenen Verwaltung und der Stadtverordneten für das Verfahren ein, die die Antragstellerin hätte übernehmen müssen. Damit begünstigen die Verantwortlichen der Stadt die Antragstellerin zu Lasten der Stadt – eine rechtswidrige Gefälligkeitsplanung.
Das hätte bereits 2017 und im Dezember 2021 sofort unterbunden werden müssen. Im Rathaus sind zwei Volljuristen tätig, die das nicht verhindert haben. Auch der Stadtverordnetenvorsteher hätte diese Tagesordnungspunkte zurückweisen müssen. Kein Stadtverordneter hat bei den Beratungen auf die fehlende städtebauliche Begründung hingewiesen.
Fachmarktzentrum Schlossberg
Das war in Homberg nicht das erste Mal. Bereits bei der Planung des Fachmarktzentrums Schlossberg gab es einen Antragsteller, nämlich Herrn Schneider, der für sein Vorhaben eines Fachmarktzentrums den Bebauungsplan wünschte und dabei der Stadt viel versprochen hatte.
Wie er es sich wünschte, erhielt er zusätzlich zu einem Baumarkt das Baurecht für eine neue Tankstelle, einen Tierfuttermarkt, einen Getränkemarkt, einen Elektronikmarkt, ein Gastronomie im Obergeschoss des Elektronikmarktes. Lediglich der Baumarkt mit einer zur Zeit geschlossenen Bäckerei wurde errichtet, keines der anderen Vorhaben.
Das Schlossberg-Gelände am Stadteingang ist weitgehend leer, es ist zu einem Symbol für die Fehlplanung der Homberger Politik geworden. In Caßdorf wurde so weiter gemacht.
In Caßdorf ist die Fehlplanung vor allem durch die ausführlichen und differenzierten Einwände von 13 Bürgern gestoppt worden. Den finanziellen Schaden muss die Stadt tragen.