Homberger Abwasser-Begriff
Die neue Entwässerungssatzung wurde am 29. April 2014 noch hastig in der Stadtverordnetenversammlung beschlossen und war bereits am nächsten Tag in "Homberg aktuell" mit Unterschrift und Siegel zu lesen. In § 2 "Begriffsbestimmung", findet sich eine Definition von Abwasser, die es sonst in keiner Satzung einer anderen Stadt gibt. Deren Sinn ist auch nicht verständlich:
Abwasser ist das […] in seinen Eigenschaften veränderte Wasser und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (Schmutzwasser) sowie das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauter oder künstlich befestigter Flächen abfließende und gesammelte Wasser (Niederschlagswasser).
(Entwässerungssatzung (EWS) vom 29. April 2014, § 2 Begriffsbestimmungen)
Nach dieser Homberger Begriffsbestimmung, die Teil der beschlosssenen Satzung ist, gibt es demnach (1.) Abwasser und (2.) bei Trockenwetter zusammen abfließendes Schmutzwasser. sowie (3.) Niederschlagswasser von Dächern und befestigten Flächen dazu.
Scheinbar hat niemand den Satzungstext vorher genau durchgelesen und die Begriffsverwirrung festgestellt. Offensicht hat man sich wieder einmal Versatzstücke zusammen gesucht, wie man sie brauchte, statt sich auf geprüfte Mustersatzungen zu verlassen. Mustersatzungen haben den Vorteil, dass sie juristisch mehrfach geprüft sind.
In der Mustersatzung in Nordrhein-Westfalen ist das einfach, klar und verständlich definiert:
"Im Sinne dieser Satzung bedeuten:
1. Abwasser:
Abwasser ist Schmutzwasser und Niederschlagswasser im Sinne des § 54 Abs.1 WHG.
2. Schmutzwasser:
Schmutzwasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser. […]
3. Niederschlagswasser:
Niederschlagswasser ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WHG das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser."
Was sind die Folgen?
Eine Fehler in einer Satzung macht diese ungültig.
Das wäre schon der zweite Fehler dieser Satzung.
Der erste Fehler ist die Ausfertigung der Satzungsurkunde bevor die Satzung beschlossen wurde.
siehe auch:
Die kommunale Abwassersatzung als ökologisch orientiertes Steuerungsinstrument — Rechtsstabilität und soziale Ausgewogenheit,
von Wolfgang Fabry, Ltd. Verwaltungsdirektor beim Hessischen Städte- und Gemeindebund