Homberger Beschilderung 1: Ziegenhainer StraĂe
Ein Leser machte auf diese Beschilderung am Fußgänger-
überweg in der Ziegenhainer Straße aufmerksam und verwies auf die "Richtlinien für die Anlage und Ausstattung von Fußgänger
-überwegen", wo es heißt:
"3.2 Beschilderung
(1) An FGÜ ist das Zeichen 350 StVO rechts und links der Fahrbahn, bei Mittelstreifen oder -inseln rechts und links der Fahrstreifen anzuordnen. Dieses Zeichen darf weder mit anderen Schildern kombiniert noch als Fahrbahnmarkierungen aufgebracht werden."
Mit dieser Regelung soll eine Ablenkung der Autofahrer verhindert werden, was gerade dort notwendig ist, wo es um einen sicherern Überweg für die Fußgänger geht.
Zuständig ist die Ortspolizei, eine Funktion des Bürgermeisters.
Auch Wahlplakate können am Zebrasteifen ablenken. |
Darf auf der rechten Seite außerhalb der Parkbucht geparkt werden? |