Mauscheleien zwischen Stadt und Kreis
Foto: Abbruch der Gebäude hinter Marktplatz 15, Marktplatz 14, Holzhäuser Straße 1, Holzhäuser Straße 3, Obertorstraße 1 und Salzgasse
Am 10. Juni 2020 entschied der Haupt- und Finanzausschuss des Kreises Homberg, aus dem Kreisausgleichsstock einen Betrag von 55.000 Euro zu gewähren. Dieser Beschluss entspricht nicht den Regeln.
Regeln sollen Willkür verhindern
Wenn staatliche Fördermittel vergeben werden, sind Regeln einzuhalten.
# Maßnahmen dürfen nicht vor der Bewilligung begonnen werden.
# Die Angaben im Antrag müssen vollständig und wahr sein.
# Die Mittel dürfen nur nach den festgelegten Kriterien vergeben werden.
Dies sind nur drei regelhaft genannte Bedingungen für die Antragsteller sowie für die Entscheidungsbehörden. Wenn diese oder andere festgelegte nachprüfbare Kriterien nicht eingehalten werden, muss man von Willkür sprechen, die mit einem rechtsstaatlichen Verständnis nicht vereinbar ist.
1.1. Der Kreisausgleichsstock dient zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen,
insbesondere für strukturschwache (finanzschwache) Kommunen des Schwalm-Eder-Kreises.
Richtlinie für die Gewährung von Zuweisungen aus dem Kreisausgleichsstock (§ 57 FAG)
Antrag der Stadt Homberg
Der Antrag der Stadt Homberg vom 13. März 2019 wurde erst ein Jahr später im Ausschuss eingebracht und am 10. Juni 2020 bewilligt.
Zu dieser Zeit waren schon alle Anbauten hinter den Gebäuden am östlichen Marktplatz abgerissen.
Aus dem Antrag geht nicht hervor, auf welches Grundstück sich die Zuweisung beziehen soll.
Die Förderung für die Stadt Homberg widerspricht den Regeln
# Der Antrag lag über ein Jahr unbearbeitet beim Kreis.
Anmerkung: Lässt der Kreis alle Anträge einfach ein Jahr lang liegen? Trifft das auch auf andere Anträge zu? Zum Glück nicht. Warum aber wurde dieser Antrag so besonders behandelt? Oder ist der Antrag erst später eingereicht und zurück datiert worden, damit er dem Anschein nach die Rechtsform wahrt? Das könnte mit einem Blick auf den Eingangsstempel geklärt werden.
# Der Gebäudeabbruch ist keine außergewöhnliche Belastung.
Anmerkung: Bereits im November wurde mit dem Abriss rückwärtiger Bauten begonnen. Der Abbruch aller Gebäude war bereits 2019 geplant und die Arbeit ausgeschrieben worden. Am 13. August 2019 wurden die Angebote eröffnet. Der Abbruch sollte laut der veröffentlichten Ausschreibung zwischen 16. September und 12. Dezember ausgeführt werden.
Der Abbruch und eine Neugestaltung war geplant und stellt kein außergewöhnliche Belastung dar.
d) Art des Auftrags: Teilabbruch eines denkmalgeschützten Wohnhauses in der Holzhäuser Str. 3, Teilabbruch eines Geschäftsgebäudes (Hallenanbau) am Marktplatz 15 und Teilabbruch eines Verwaltungsgebäudes in der Obertorstr. 1 in 34576 Homberg (Efze)
# Die Verwendung wurde im Antrag nicht eindeutig festgelegt.
Anmerkung: Es wurde nur von einem rückwärtigen Gebäudeteil gesprochen. Keine Angabe zu der Hausnummer oder dem Flurstück.
Neben den Teilabruch in der Holzhäuser Straße 3, Marktplatz 15 und Obertorstraße 1 gab es auch den Abbruch in der Holzhäuser Straße 1.
Die Gelder konnten also nach Belieben hin und her geschoben werden.
# Die Arbeiten waren schon abgeschlossen, als die Zuwendung beschlossen wurde.
Anmerkung: Es ist eine feststehende Regel, dass vor der Bewilligung von Fördergeldern nicht mit den Arbeiten begonnen werden darf. Auch ist in der Richtlinie genau definiert, was als Beginn gewertet wird. Bereits der Vertragsabschluss für die Arbeiten gilt als Beginn. Nach der Richtlinie hätte der Antrag deshalb nicht bewilligt werden dürfen.
# Homberg gehört zu den finanzkräftigen und nicht zu den finanzschwachen Kommunen, für die eigentlich das Förderprogramm bestimmt ist.
Anmerkung: Nach der jährlich erfolgten Rangliste der Kommunen im Schwalm-Eder-Kreis gehört Homberg zu den finanzkräftigen Kommunen. Damit wäre Homberg aus dem Kreis der zu fördernden Kommunen bereits auszuschließen. Zu den finanzschwachen Kommunen gehören zum Beispiel Oberaula, Morschen, Neuental, Felsberg. Was sagen die Bürger aus diesen Kommunen über die Vergabe der Förderung an das finanzstarke Homberg?
# Homberg leistet es sich:
– ein neues Blumentor mit automatischer Bewässerung am Eingang der Westheimer Straße zu bauen.
– das Autokino über verschiedene Wege mit mehreren 10.000 Euro zu fördern.
– Wohnungen und Ausstellungsräume für mindestens 4 Mio. Euro zu schaffen und weiter zu finanzieren.
Anmerkung: All das sind freiwillige Leistungen.
# Statt der beantragten 33.000 Euro wurden 50.000 Euro bewilligt.
Anmerkung: Homberg beantragte die Höchstförderung von 30 Prozent, in diesem Fall 33.000 Euro, erhielt aber sogar eine außergewöhnlich hohe Förderung, die in den Richtlinien gar nicht vorgesehen ist: 50 Prozent gleich 55.000 Euro.
# Aus dem Kreisausgleichsstock sollen außergewöhnliche Belastungen wie zum Beispiel Schäden von Naturereignissen und Feuerwehreinrichtungen finanziert werden.
Anmerkung: Mit einer schwammigen Formulierung wird der sächliche Bewilligungsgrund beschrieben:
Denkmalschutzrechtliche Belange sind relevant, da lt. Antragsteller die Nutzbarkeit mehrerer Einzeldenkmale,
die sich im Bereich des abzureißenden Gebäudes befinden, gestärkt wird.
Um der Bewilligung eine rechtlichen Anschein zu geben, wird ein anderer Fall eines Gebäudeabrisses herangezogen und als Maßstab genommen – der aber ebenfalls den Richtlinien widerspricht.
Aus den Regeln lässt sich die Bewilligung nicht begründen. Warum stimmten im Ausschuss auch die zu, die zuvor Bedenken geäußert hatten? Die Bewilligung ist offensichtlich nach ganz anderen, verdeckten Gesichtspunkten erfolgt. Welche gegenseitigen Geschäfte oder Abhängigkeiten werden da im Hintergrund gewirkt haben? Mit rechtsstaatlichem Handeln hat das nichts mehr zu tun. Welche Interessen sind so mächtig, dass sie dazu führen, dass die Regeln missachtet werden? Warum fordert keiner die korrekte Vorgehensweise? Warum empören sich nicht die Vertreter der Kommunen, die davon den Schaden haben?
siehe auch:
Finanzstarker Bettler
Homberg finanziell stark oder schwach?
DOKUMENTATION
Beschlussvorlage und Antragsbegründung
Fachbereich: 60.0 – Bauen und Umwelt
Vorlagen-Nr.: 60.0/060/2020
Beratungen: 10.06.2020 Haupt- und Finanzausschuss
BESCHLUSSVORLAGE
Betreff: Antrag der Stadt Homberg auf Gewährung einer Zuweisung aus dem KAST für den Abbruch eines rückwärtigen Gebäudeteils zur Aufwertung des historischen Stadtkerns
Kurzdarstellung des Sachverhaltes bzw. Begründung für den Beschlussvorschlag
Die Stadt Homberg hat am 28.03.2019 einen Antrag auf Gewährung einer Zuweisung aus dem Kreisausgleichsstock, für den Abbruch eines rückwärtigen Gebäudeteils zur Aufwertung des historischen Stadtkerns, gestellt. Die Kosten der Abbrucharbeiten werden mit 80.000 EUR angegeben. Dazu kommen weitere Kosten in Höhe von 30.000 EUR für die Abdichtung einer im Zuge des Abrisses freiwerdenden Fassade. Zu den Gesamtkosten von 110.000 EUR wird eine Zuweisung aus dem KAST in Höhe von 30 %, mithin 33.000 EUR beantragt. Denkmalschutzrechtliche Belange sind relevant, da lt. Antragsteller die „Nutzbarkeit mehrerer Einzeldenkmale“, die sich im Bereich des abzureißenden Gebäudes befinden „gestärkt“ wird.
Bei der Besprechung am 13.05.2020 wurde ein Antrag der Gemeinde Malsfeld auf die Gewährung einer Zuweisung für den Abriss einer Schrottimmobilie im OT Ostheim thematisiert. Es wurde auf einen Grundsatzbeschluss des Kreisausschusses vom 06.08.2018 (TOP 14) hingewiesen. Hiernach wurde der Gemeinde eine Zuweisung aus dem KAST in Höhe von 11.200 EUR = 50 % der nachzuweisenden, von der Kommune aufzuwendenden Kosten bewilligt.
Es liegt beim Antrag der Stadt Homberg ein gleichgelagerter Sachverhalt vor.
Auf Grundlage der Kostenschätzung der Antragsteller errechnet sich eine Zuweisung aus dem KAST in Höhe von 50 % der Abbruch- und Baukosten für Abdichtungsmaßnahmen, d.h. 55.000 EUR.
Gesetzliche Bestimmungen oder Richtlinien etc., die zu beachten sind
Für die Entscheidung ist gemäß Nr. 6.3 der Richtlinie des Schwalm-Eder-Kreises über die Gewährung von Zuweisungen aus dem Kreisausgleichsstock der Haupt- und Finanzausschuss zuständig.
Beschlussvorschlag
Es wird beschlossen, der Stadt Homberg eine Zuweisung aus dem KAST in Höhe von 50 % der Abbruch- und Baukosten d.h. 55.000 EUR zu bewilligen.
Die Stadt hat nicht "gemauschelt" !
Der Antrag, so wie er gestellt wurde, hätte nicht bearbeitet werden dürfen.
Die 55 000 € oder die beantragten 33 000 € hätten nicht genehmigt werden dürfen.
Wir leben in einem Rechtsstaat ! – Wirklich ?