Einmalig: Spielhalle direkt gegenüber der Schule
Das dürfte in Deutschland einmalig sein. In Homberg wird eine Spielhalle direkt gegenüber der Schule betrieben. Der Bürgermeister erklärte öffentlich, beide Spielhallen hätten Bestandsschutz.
Im August 2016 wurden verbindliche Ausführungsbestimmungen zum Hessischen Spielhallengesetz erlassen. Danach mussten bis 30.6.2017 alle Spielhallenerlaubnisse neu erteilt werden.
Ab 28. 12. 2017 gilt zusätzlich die Änderung zum Spielhallengesetz, mit dem das erste befristete Spielhallengesetz fortgesetzt und verschärft wurde.
Mit Ablauf des 30.6.2017 benötigen alle Spielhallen, für die eine Erlaubnis nach § 33i GewO vorliegt, eine neu zu erteilende glücksspielrechtliche Erlaubnis nach § 9 Abs. 1. Alle Spielhallenbetreiber, die eine Spielhalle weiter betreiben wollen, müssen daher einen Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 9 Abs. 1 S. 1 stellen.
Eine Spielhallenerlaubnis (§ 9 Abs. 1 Satz 1) ist nach § 9 Abs. 2 zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 nicht gegeben sind.
…keine Spielhalle im Abstand von 300 m (§ 2 Abs. 2).
Quelle: Verbindliche Ausführungsbestimmungen zu § 2 Abs. 2 Hessisches Spielhallengesetz (HessSpielhG), Stand: 17.08.2016
Der Bürgermeister hat demnach irgendwann zwischen August 2016 und 30. Juni 2017 die Spielhallenerlaubnis für die beiden Spielhallen (Ziegenhainer Straße und Kasseler Straße) erneuert, obwohl zwischen beiden Spielhallen der Abstand von 300 Meter nicht eingehalten ist. Der Abstand beträgt 237 Meter Luftlinie von Eingang zu Eingang.
Die Errichtung und der Betrieb einer Spielhalle dürfen den Zielen, "das Entstehen von Glücksspielsucht zu verhindern und Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung zu schaffen" nicht zuwiderlaufen.
Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, darf nur eine befristete Erlaubnis mit Widerrufsvorbehalt erteilt werden. Schon nach der vorherigen und erst recht nach der neuen Gesetzeslage sind die Voraussetzungen für die Erlaubnis der Spielhallen in Homberg an diesen Standorten nicht erfüllt.
Es gibt keinen Bestandsschutz für die beiden Spielhallen in der Homberger Innenstadt. Allenfalls gibt es eine befristete Erlaubnis mit Widerrufsvorbehalt und dann höchstens nur für eine Spielhalle.
Selbst nach dem Spielhallengesetz von 2012 hätte die Stadt nur einer Spielhalle eine Erlaubnis geben dürfen, da sie nicht 300 Meter voneinander entfernt liegen. Die Stadt hätte ein Auswahlverfahren durchführen müssen, wie es in der Ausführungsbestimmung beschrieben ist.
Auch das hat die Stadt unterlassen.
Bürgermeister schützt die Spielhallen und nicht die Jugendlichen
Nach dem Spielhallengesetz 2017 müssen Spielhallen mindestens 300 Meter von Schulen, Kindergärten oder anderen Jugendeinrichtungen entfernt sein, damit das Entstehen von Glücksspielsucht verhindert und Voraussetzungen für eine wirksame Suchtbekämpfung geschaffen werden.
Entfernungen von der Spielhalle Ziegenhainer Straße
233 Meter bis Spielhalle Kasseler Straße
42 Meter bis Bundespräsident Theodor-Heuss-Schule
180 Meter bis evangelischer Kindergarten Katterbach
233 Meter bis katholischer Kindergarten Elisabethweg.
Entfernung von der Spielhalle Kasseler Straße
240 Meter bis Hermann-Schafft-Schule
Indem die Entfernung zu Schulen und zum Kindergärten nicht eingehalten werden, handelt der Bürgermeister den Zielen des Spielhallengesetzes zuwider. Dieses Vorgehen des Bürgermeisters ist um so unverständlicher, da bundes- und hessenweit alle Parteien für die Einschränkung der Spielhallen eintreten.
Dieses Vorgehen des Bürgermeisters ist weiter zu untersuchen
# Was hat ihn zu dieser rechtswidrigen Spielhallenerlaubnis veranlasst?
# Warum hat er nicht einmal ein Auswahlverfahren bei den beiden Spielhallen eingeleitet?
# Warum hat er ein Bebauungsplanverfahren zur Verlagerung der Spielhalle in der Ziegenhainer Straße eingeleitet, obwohl auch der neue Eingang noch im Umkreis der 300 Meter der Schule liegt?
# Warum setzt sich der Bürgermeister für die Privatinteressen Einzelner ein und nicht für den Schutz der Bürger die ihn bezahlen?
Ein hervorragender Beitrag, Herr .
Warum fragen Sie nicht den Bürgermeister ?
Wenn Sie ohne, oder nur unbefriedigende Antworten erhalten, wenden Sie sich demokratisch an den von Ihnen gewählten Stadtverordneten und bitten Sie ihn um Klärung. Ist auch das nicht fruchbar, wenden Sie sich an die dafür zuständigen Fachabteilungen des Kreises, des Landes und des Bundes.
Danach bleibt es Ihnen Überlassen, gegen alle zuständigen Institutionen gerichtlich vorzugehen.
Moderation: Diffamierende Wortwahl ist unkenntlich gemacht.
Siehe auch Kommentar 31 vom 16.09.16.
http://www.homberger-hingucker.de/?p=23031#comment-122158
Die Einhaltung des Dienstweges muss gewährleistet sein…..
Nein, so funktioniert die freie Presse nicht.
P.S.: Der Homberger Hingucker ist für mich ein Presseorgan.