“Die AusĂŒbung des Vorkaufsrechts ist ausgeschlossen, wenn…
… das Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans
oder den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Maßnahme bebaut ist
und genutzt wird und eine auf ihm errichtete bauliche Anlage
keine Missstände oder Mängel im Sinne des § 177 Absatz 2 und 3 Satz 1 aufweist.
Quelle: Baugesetzbuch (BauGB), § 26 Ausschluss des Vorkaufsrechts
Die Beschlussvorlage zur Ausübung des Vorkaufsrechts mit der Ergänzung durch die FWG besagen, dass die Gebäude weiterhin zu Wohn- und Geschäftszwecken zu nutzen sind. Die Nutzung des ursprünglichen Käufers entspricht genau diesen Vorgaben und steht mit den Zielen und Zwecken der städtebaulichen Entwicklung im Einklang.
Es gibt somit keine Rechtsgrundlage für das Vorkaufsrecht. Der Beschluss ist rechtswidrig.
Der Bürgermeister in der Pflicht
Bürgermeister Dr. Ritz hat das Recht und die Pflicht gegen Beschlüsse der Stadtverordneten vorzugehen, wenn sie rechtswidrig sind. So steht es in der Hessischen Gemeindeordnung (HGO).
Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht,
so hat ihm der Bürgermeister zu widersprechen.
HGO, § 63, Abs. 1, Satz 1