Wohnheim: Ohne Genehmigung ist die Nutzung illegal
Seit 2016 wird in dem ehemaligen Assa-von-Kram Haus gegen das Baurecht verstoßen, denn die Nutzung als Arbeiterwohnheim in dem Sondergebiet Rüstzeitheim ist planungsrechtlich nicht genehmigt.
In einem solchen Fall ist die Behörde verpflichtet unzulässige Nutzungen zu verhindern, wie sie selbst erklärt. Doch bei der Firma promota.de in Homberg-Hülsa duldet die Kreisverwaltung die nicht genehmigte Nutzung bereits seit zwei Jahren und sieht dabei keine Ungleichbehandlung zu einem Vergleichsfall, wie der Vize-Landrat Jürgen Kaufmann schrieb. Damit gewährt die Kreisverwaltung der Firma einen Vorteil, den sie nicht gewähren darf – wie sie selbst schreibt.
Diese Entscheidungspraxis ist willkürlich – oder ist sie "erkauft" worden?
Der Vergleichsfall
Am 30. 4. 2014 erließ die Kreisverwaltung eine Ordnungsverfügung,
hier: Nutzungsverbot wegen fehlender Baugenehmigung:
Schwalm-Eder-Kreis
Ordnungsverfügung
Aktenzeichen FB60-VW-01298-14-15# ab sofort die Nutzung untersagt
# Zwangsgeld angedroht bei Zuwiderhandlung von 500,00 Euro
# Kosten 203,45 Euro
Aus der Begründung:
„In Ausübung des uns zustehenden Ermessens.“
„wie das Nutzungsverbot am schnellsten und wirksamsten verwirklicht werden kann.“
„Liegt diese Baugenehmigung nicht vor, so ist […] die Nutzungsänderung formell baurechtswidrig.
„Verpflichtung der Bauaufsichtsbehörde, für baurechtsmäßige Zustände zu sorgen, gehört es auch eine formell unzulässige Nutzung zu verhindern.“
„Die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbots wurde im öffentlichen Interesse […] angeordnet, weil die ungenehmigte Nutzung ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung darstellt. Eine Störung der öffentlichen Ordnung liegt immer dann vor, wenn gegen Rechtsnormen […] verstoßen wird.“
„Die Vollziehung des Nutzungsverbots ist auch regelmäßig eilbedürftig.“
"Anderenfalls würde nämlich, derjenige, der sich über geltendes Baurecht hinwegsetzt, gegenüber demjenigen, der sich an gesetzlich Vorschriften hält, einen Vorteil erlangen …“
„Dieser Vorteil kann aber von der Bauaufsichtsbehörde aus Gleichbehandlungsgründen nicht zugebilligt werden.“
Unterschrift Horn