In Homberg sind verschiedene Planungsprojekte der vergangenen Jahre als Willkürplanung oder als Verhinderungsplanung einzuordnen. Beide Arten sind unzulässig.
"Willkürplanung oder Gefälligkeitsplanung ist in der Stadtplanung die unzulässige, ungerechtfertigte Begünstigung Einzelner oder eines Einzelvorhabens, abweichend von den sonst angelegten Kriterien. Sie tritt z.B. bei Bebauungsplänen auf, bei Innenbereichs- oder Außenbereichssatzungen. Willkürplanung kann durch Fahrlässigkeit oder vorsätzlich entstehen, und gelegentlich besteht auch der Verdacht einer Straftat." Stadtplaner Dr. Johann Hartl
Verhinderungsplanung bezeichnet Planungen mit denen eine bestimmte Nutzung verhindert werden soll. Auch Verhinderungsplanungen sind verboten. Stadtplaner Dr. Johann Hartl
Homberger Beispiele für
Gefälligkeitsplanungen:
Solarpark auf dem ehemaligen Standortübungsplatz
Aufstellungsbeschluss Krankenhausgelände
Verhinderungsplanung:
Weckessergelände Schmückebergsweg / Ecke Ziegenhainer Straße: Verhinderung von kleinen Verkaufsflächen
Verdacht auf Willkürplanung
Der Stadtplaner Dr. Hartl definiert:
"Der Verdacht einer Willkürplanung oder Gefälligkeitsplanung besteht immer dann, wenn ein Grundstück (oder auch mehrere) offensichtlich gegenüber anderen begünstigt werden soll(en), ohne dass ein sachlicher Grund hierfür erkennbar ist. Das kann z.B. sein:
• wesentlich höhere städtebauliche Maßzahlen als im Umfeld (kein Einfügen nach Maß der Nutzung entsprechend § 34 Abs. 1 BauGB), also höhere GRZ, GFZ, Geschoßzahl, Trauf- und Firsthöhe, Baumassenzahl;
• abweichende, wirtschaftlich ertragreichere Nutzung (z.B. Zulassung von Gewerbe zwischen Wohnen);
• Genehmigung von Vorhaben entgegen formeller (FNP, B-Plan) oder informeller Planung (Entwicklungskonzepte, Blockkonzepte usw.; informelle Planwerke sind allerdings meist nicht verbindlich);
• Genehmigungen von Vorhaben, die gegen öffentliche Interessen verstoßen (z.B. nachträgliche Legalisierung von Schwarzbauten entgegen städtebaulichen Leitlinien).
Sachlich gebotene Bauleitplanung ist von Willkürplanung abzugrenzen. Als Kriterien nennt Dr. Hartl:
"Die Abgrenzung gegenüber einer Willkürplanung lässt sich nur durch den Nachweis der Planungsnotwendigkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) und einer städtebaulich sich einordnenden Vorhabens-Konzeption führen. "
Zu dem in Homberg aktuell diskutierten Fall unterhalb des Schmückebergsweg / Adam-Krafft-Wegs hat die Stadt bisher die Notwendigkeit einer Planung nicht nachgewiesen.
Ausdrücklich hatte der Stadtverordnete Günter Koch (FWG) nach dem Nutzen für die Stadt gefragt und bisher keine Antwort erhalten.
Diese Rechtsauffassung wird auch von dem Juristen Prof. Dr. K. F. Gärditz geteilt, wenn er schreibt im Skript "Grundzüge des Baurechts":
Pflicht zur Aufstellung von Bebauungsplänen
Die Gemeinden haben nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB die Bauleitplanung aufzustellen sobald und soweit es für die städtbauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Prüfungsmaßstab ist hier die Erforderlichkeit. Unzulässig ist nämlich:
– eine sog. „Gefälligkeitsplanung“ (z.B. Schaffung von Bauland zur Erhöhung des Grundstückswerts für die Eigentümer, obwohl kein objektiver Bedarf an Bauland besteht);
– eine sog. „Verhinderungsplanung“, die keinen positiven Beitrag zur städtebaulichen Entwicklung leisten, sondern nur bestimmte Vorhaben verhindert will (z.B. Ausweisung von reinem Wohngebiet im Außenbereich, nur um einen Windenergiepark zu verhindern).
Pflicht des Bürgermeisters
Stadtverordnete können einer Willkür- oder Gefälligkeitsplanung zustimmen, weil sie vielleicht die rechtliche Bedeutung nicht beurteilen, sie sind schließlich keine Fachleute. Anders der Bürgermeister: Er hat das Recht und die Pflicht gegen Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung vorzugehen, wenn sie gegen Gesetze verstoßen oder der Stadt schaden. Bisher ist diese Pflicht nicht erfüllt worden.
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