Parlament hat Kontrollrecht – Regierung die Pflicht zu antworten
Diesen Grundsatz hat das Bundesverfassungsgericht in seiner heutigen Entscheidung noch einmal herausgestellt. In dem Fall ging es um Anfragen von Bundestagsfraktionen. Die Bundesregierung hatte die Beantwortung verweigert. In dem behandelten Fall verweigert die Bundesregierung die Antwort zu V-Leuten im Zusammenhang mit dem Oktoberfestattentat von 1980.
Der Grundsatz ist auch auf die kommunale Ebene anzuwenden.
1. Dem Deutschen Bundestag steht gegenüber der Bundesregierung ein Frage- und Informationsrecht zu (Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Die parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirklicht den Grundsatz der Gewaltenteilung, denn ohne Beteiligung am Wissen der Regierung kann das Parlament sein Kontrollrecht gegenüber der Regierung nicht ausüben. Daher kommt dem parlamentarischen Informationsinteresse besonders hohes Gewicht zu, soweit es um die Aufdeckung möglicher Rechtsverstöße und vergleichbarer Missstände innerhalb von Regierung und Verwaltung geht. Darüber hinaus ist die Kontrollfunktion des Parlaments zugleich Ausfluss der aus dem Demokratieprinzip folgenden Verantwortlichkeit der Regierung gegenüber dem Parlament. Geheimhaltung gegenüber dem Parlament beschränkt die parlamentarischen Kontrollmöglichkeiten und kann deshalb den notwendigen demokratischen Legitimationszusammenhang beeinträchtigen oder unterbrechen. aus der Pressemitteilung
Das Bundesverfassungsgericht lässt Grenzen der Auskunftspflicht zu, diese müssen aber auch begründet werden. Dazu heißt es in der Pressemitteilung.
Die Bundesregierung muss eine vollständige oder teilweise Auskunftsverweigerung hinreichend begründen. Hierdurch wird der Bundestag in die Lage versetzt, zu beurteilen und zu entscheiden, ob er die Verweigerung der Antwort akzeptiert oder weitere Schritte unternimmt, um sein Auskunftsverlangen durchzusetzen.
Wird die Auskunftsverweigerung nicht hinreichend begründet, ist das ein Rechtsverstoß, auch dann wenn später Gründe nachgeschoben werden.
Ein Nachschieben von Gründen ist nicht zulässig. Ist die Verschaffung vollständiger Informationen zunächst ohne zureichende Begründung abgelehnt worden, vermag eine erst im Organstreitverfahren gegebene ergänzende Begründung nichts an dem darin liegenden Rechtsverstoß zu ändern.
Quelle: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 – 2 BvE 1/15 – Rn. (1-161), http://www.bverfg.de/e/es20170613_2bve000115.html
und Pressemitteilung des BVerfG