HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

“GrĂŒne KonversionsflĂ€chen” sind keine priviligierte FlĂ€chen im Sinne des EEG

Newsletter 5 Konversion Wirtschaftsministerium

Diese Rechtslage wurde auch bereits im Hingucker ausführlich dargestellt.
Im Homberger Rathaus scheint man der Meinung zu sein, die Rechtslage außer Beachtung lassen zu können.

Der Bebauungsplan (Nr. 61) für den Solarpark entlang der ehemaligen Bahntrasse hat somit keine rechtliche Grundlage für die Einspeisung des erzeugten Stroms in das Netz.
Der regionale Netzbetreiber Eon ist weder verpflichtet diesen Strom abzunehmen, noch die erhöhte Vergütung zu bezahlen.

Im Newletter 5 von 'Konversion in Hessen' des hessischen Wirtschaftsministeriums wurde der Sachverhalt bereits im August 2010 veröffentlicht.  Noch im September 2009 urteilte eine Landgericht sehr großzügig und  fasste den Begriff Konversion sehr weit. Im Juli 2010 jedoch wurde der Begriff Konversion von der Clearingstelle EEG auf das nachvollziehbare sinnvolle Maß reduziert – danach sind Solarparks nur dort im Sinne der erneuerbaren Energie errichtbar, wo das Gelände schon vorher schwer ökologisch beschädigt ist. In Homberg ist dies nicht der Fall.

Im Folgenden die Mitteilung im Wortlaut:

 

Einspeisevergütung für Strom aus Photovoltaikanlagen auf Konversionsflächen.
Sind "grüne Konversionsflächen" priviligierte Flächen im Sinne des EEG?

Urteil des Langgerichts Bad Kreuznach vom September 2009:
Das Landgericht Bad Kreuznach stellte bereits im September 2009 klar, dass sich Konversionsmaßnahmen auf das gesamte Areal – in diesem Fall – eines  ehemaligen Flugplatzes erstrecken und es keinen nachvollziehbaren Grund gäbe, den Begriff "Konversionsfläche" nur auf solche Flächen einschränkend anzuwenden, die mit militärischen Anlagen und Objekten bebaut sind. Auch Abstands- und Sicherheitszonen, die mit Gras bewachsen seien, sind somit Konversionsflächen im Sinne des § 32 Abs. 3 EEG. Das Vorliegen des Tatbestandes "Konversionsfläche" rechtfertigt insofern eine privilegierte Vergütung.
Weitere Informationen:
Ein pdf des Urteils kann angefordert werden bei: susanne.piesk@hessen-agentur.de

Empfehlung der Clearingstelle EEG vom Juli 2010:
Die Clearingstelle EEG – ein nichtselbständiger Geschäftsbereich der RELAW – Gesellschaft für angewandtes Recht der Erneuerbaren Energien mbH – empfiehlt in einer Drucksache vom Juli 2010, die Frage unter welchen flächenbezogenen Voraussetzungen für Strom aus diesen Solarstromanlagen die EEGVergütung zu zahlen ist, anders zu beantworten.
"Voraussetzung für die Qualifizierung einer Fläche als Konversionsfläche ist, dass der ökologische Wert der Fläche infolge der ursprünglichen wirtschaftlichen oder militärischen Nutzung schwerwiegend beeinträchtigt ist. Die genehmigungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens ist dabei für die Qualifizierung der Fläche als Konversionsfläche nicht vorgreiflich. Vielmehr gilt ein EEG-spezifisches Anforderungsprofil."

Download der Stellungnahme der Clearingstelle unter:
www.clearingstelle-eeg.de/empfv/2010/2

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