Mit Leserbriefen Stimmung machen
Im neuen Jahr gibt es drei weitere Leserbriefe in der HNA, die um so forscher zu dem Verhalten des Bürgermeisters Stellung nehmer, je falscher sie sind.
Gezänk in Homberg?
"Gezänk in Homberg um eventuell fehlgeleitete Fördergelder gleicht einer Provinzposse."
Gezänk in Homberg ist eine Erfindung des Leserbriefschreibers, so wie seine Wertung als "Provinzposse".
Die Parteivertreter haben sich lediglich zu der Entscheidung der Staatsanwaltschaft geäußert.
Fakt ist: Es gab ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft, das jetzt abgeschlossen worden ist. Die Staatsanwaltschaft hat ausreichend belastendes Material gefunden, so dass nach ihrer Auffassung ein Gerichtsverfahren vor der Großen Strafkammer notwendig ist. An diesem Ergebnis hat keine Oppositionpartei einen Anteil. Dass es soweit gekommen ist, geht auf Wagners Handlungen zurück, für die hat er sich vor Gericht zu verantworten.
Von dieser einfachen Tatsache versucht der Verfasser abzulenken.
Untreue (§ 266, Strafgesetzbuch)
Die Staatsanwaltschaft hatte im Juli 2009 die Ermittlung aufgenommen, weil hinreichender Tatverdacht auf Subventionsbetrug nach § 264 Strafgesetzbuch bestand. Im Laufe der Ermittlung hat sich der Tatvorwurf geändert und lautet nach Angaben der Medien auf Untreue (§ 266, Strafgesetzbuch).
Die Zuordnung ist leicht nachvollziehbar: Der Vorstandsvorsitzende (Martin Wagner) des Stadtentwicklungsvereins im Bahnhofgebiet hat die Fördermittel aus dem Programm "Soziale Stadt" nicht für den Verein eingesetzt. Er hat den bei dem Verein eingestellten und vom Verein bezahlten Mitarbeiter nicht für den Verein arbeiten lassen, sondern für die Stadt Homberg, als seinen Mitarbeiter für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit. Damit hat er die ihm als Vereinsvorsitzenden anvertrauten Gelder veruntreut. Der Tatvorwurf der Untreue richtet sich gegen den Vereinvorsitzenden Wagner. Wie weit der Bürgermeister Wagner als Beamter, der das gebilligt hat, ebenfalls belangt wird, das entscheiden die Juristen.
Beispiel: Wenn der Vorsitzende eine Fußballvereins Gelder heimlich zum Tischtennisverein schiebt, dann ist das ebenfalls Untreue. Untreue gegen seinen Fußballverein. Die Mitglieder des Fußballvereins werden das ebenso sehen.
Nicht selbst in die Tasche gesteckt
Es spielt keine Rolle, ob sich der Vereinvorsitzende Wagner selbst bereichert hat.
Es ist jetzt mehrfach geäußert worden, der Bürgermeister habe sich das Geld doch nicht selbst in die Tasche gesteckt, wie das sogar ein christlich gesonnener Herr aus Niedenstein mir bei einem Anruf versuchte zu erklären. Das spielt bei der Untreue gar keine Rolle. Entscheidend ist allein, dass anvertrautes Geld nicht zweckentsprechend eingesetzt wurde.
In dem Leserbrief soll der Eindruck erweckt werden, das Geld sei doch nur innerhalb der Stadtverwaltung umgeschichtet worden, das käme doch überall vor. Hier geht es aber nicht um Umschichtungen im städtischen Haushalt, wie das einige gerne darstellen, sondern um Missbrauch von Vereinsgeldern für städtische Zwecke.
Untreue kommt vor und hat schwerwiegende Folgen.
Der Fall des Alsfelder Bürgermeisters
Der Tatbestand der Untreue kommt immer wieder vor, das ist kein Einzelfall.
So wurde im März 2009 der Alsfelder Bürgermeister Diestelmann wegen Untreue verurteilt, das Urteil wurde im September 2009 vom Bundesgerichtshof bestätigt. (AZ:- 2 StR 304/09 -)
"Diestelmann hatte eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und neun Monaten erhalten. Zudem verliert er seine Pensionsansprüche. Er hatte zwischen 2003 und 2005 eigenmächtig Kredite aus dem Stadthaushalt an eine teils kommunale Firma vergeben, deren Geschäftsführer er selbst war." hieß es im faz-net.
Die Alsfelder-Allgemeine schrieb über den Prozess:
"Über seinen Verstoß gegen die Hessische Gemeindeordnung sei sich der Angeklagte im klaren gewesen, habe trotzdem "unter gröbster Missachtung der Bestimmungen" die Kredite an die Gewerbehof GmbH gegeben. Damit habe er seine Pflicht, das Vermögen der Stadt zu verwalten, missachtet und trotz Kenntnis seiner massiven Kompetenzüberschreitung gehandelt. Obwohl er sich nicht selbst bereichert habe, sei ihm Untreue vorzuwerfen. Die zweckwidrige Verwendung der Kassenkredite kam laut Seelbach-Schellenberg einer schadensgleichen Vermögensgefährdung gleich."
Zwischen dem Alsfelder und dem Homberg Fall gibt es auffällige Parallelen. Die juristische Wertung obliegt dem Gericht. Politisch hat sich Martin Wagner allerdings in Homberg zu verantworten.
DruckansichtDokumentation
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.