Die Beamten des Magistrats und die RechtmĂ€Ăigkeit
<< voriger Beitrag | | Dossier zum Thema | | nächster Beitrag >>
Bürgermeister und die Mitglieder des Magistrats sind Beamte. Der Bürgermeister ist Wahlbeamter, die Magistratsmitglieder sind Ehrenbeamte, sie sind in das Beamtenverhältnis berufen worden. Also gelten auch für diese die Beamtenpflichten. Es wird erwartet, "daß sie Ihre Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, das Vertrauen rechtfertigen, das Ihnen durch diese Berufung beurkundet wird, und sich jederzeit für die freiheitlich, demokraktische Grundordnung einsetzen." heißt es in der Ernennungsurkunde.
Nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Beamtengesetz tragen sie die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen.
Hat der Bürgermeister und der Magistrat rechtmäßig gehandelt, als sie den Mitarbeiterinnen des Alten- und Krankenpflegedienstes vor Ablauf Ihrer Zeitverträge Ende Juni Verträge mit einem nicht existierenden Vereins vorlegten?
Wird die Aufsichtsbehörde aus eigenem Antrieb tätig, wenn sie davon Kenntnis erhält?
Warten wir ab und bilde sich jeder sein eigenes Urteil.
Dies wird um so genauer zu beobachten sein, desto mehr in den Medien über Kündigungen in Bagatellfällen berichtet wird.