HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Dienstwageneinsatz: Begriffsklärung

BildDer Akteneinsichtsausschuss zur Klärung der Vorgänge um den Transport eines CDU-Stadtverordneten aus dem Urlaub mit dem Dienswagen ist auf der letzten Stadtverordnetensitzung beschlossen worden.

In der Presse  geht einiges zu diesem Thema durcheinander, das der Klarstellung bedarf.

So schreibt zum Beispiel der Extra-Tipp am 31. Mai 2009 von einer Dienstfahrt. Dazu ist zu sagen: Ein Stadtverordneter steht nicht im Dienst der Stadt. Würde er das, könnte er gar nicht Stadtverordneter werden, wie die Hessische Gemeindeordung (HGO) vorschreibt. Wer im abhängigen Arbeitsverhältnis steht, hätte nämlich nicht die Unabhängigkeit in seiner Rolle als Stadtverordneter seinen Dienstherrn zu kontrollieren, was im Parlament seine Aufgabe sein sollte.

Es gehört nicht zu den Aufgaben der Stadt, Reisen für die Stadtverordneten zu organisieren.
Wenn sich der Bürgermeister dafür einsetzt, dass ein Stadtverordneter rechtzeitig zu einer Stadtverordnetensitzung erscheint, damit dieser dem Haushaltsplan mit zustimmt, dann verletzt er seine Neutralitätspflicht allen Parteien gegenüber.
Es gab auch einen Stadtverordneten der SPD, der auch im Urlaub war. Es ist nicht bekannt geworden, dass man sich dafür eingesetzt hätte, dass dieser ebenfalls an der Sitzung teilnimmt.

Die Termine der Stadtverordnetensitzungen werden im Voraus für das gesamte Jahr bekannt gegeben.
Es liegt in der Entscheidung eines jeden Stadtverordneten zu entscheiden, wie er seine Termine legt, vor allem die, die er selbst beeinflussen kann, wie eine Urlaubsreise. Würde diese Rückholpraxis Schule machen, könnten Stadtverordnete auf die Idee kommen, ihre Rückreisen so zu legen, dass sie – mit der Stadtverordneten-Versammlung begründet – sich diese Reisekosten für die Heimreise zu Lasten der Stadt sparen könnten.

Anders sieht es sicherlich aus, wenn jemand durch seinen Arbeitgeber terminlich verpflichtet ist. Ein  Stadtverordneter kann seine Reisekosten erstattet bekommen, damit er an einer Sitzung teilnehmen kann. Wo die Grenzen für die Erstattungspflicht liegen, wird sicherlich schon in anderen Fällen oder eventuell durch die Rechtsprechung geregelt sein.

Wenn ein einzelner Stadtverordneter solche unterstützenden Dienstleistung wie "Heimholung" durch den Bürgermeister erfährt, liegt der Verdacht der Einflussnahme nahe, die die gesetzliche Unabhängigkeit von Volksvertretern gefährdet.

Je genauer man sich diesen Vorfall ansieht, desto mehr Fragen treten auf. Es bleibt einiges im Ausschuss zu tun.
Bild: aus der Titelseite des Extra-Tip

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