Wie die Stadt mit einem Investor umgeht
<< voriger Beitrag | | zum Thema | | nächster Beitrag >>
Für das Haus in der Holzhäuser Str 3 hat ein holländischer Investor bei einem Homberger Notar am 9. Dez. 2008 einen Kaufvertrag abgeschlossen.
Der Investor betreibt in Spanien Steuerberatungsbüros mit Niederlassungen in Madrid und weiteren Städten an der Küste.
In Deutschland war er auf der Suche nach einem Ort in zentraler Lage. Seine Wahl fiel auf Homberg, denn er mag Fachwerkbauten. In der Holzhäuser Straße sollte ein Büro ausgebaut und Wohnraum geschaffen werden.
Am 22. Jan. 2009 schrieb der Käufer an die Stadt über sein Pläne:
"Wir hatten vor, das Anwesen in der Holzhäuser Straße 3 zu erwerben und hier Wohneinheiten gehobenen Standards zu errichten. Diese sollten vermietet werden – unter anderem zum Zwecke unserer Pensionsvorsorge. Hierfür war die Komplettsanierung des Hauses und spätere Nutzung des Nebengebäudes als Büro für unsere spanische Firma geplant. Zudem sollte eine der Wohneinheiten zur Eigennutzung (im Sinne eines Urlaubs- und Arbeitsplatzes) zur Verfügung stehen.
Einer der Gründe zugunsten unserer Entscheidung für die Stadt Homberg war, das diese zentral in Deutschland liegt. "
Weiterhin heißt es in dem Brief:
"Schon viel zu lange (eineinhalb Monate seit der Unterzeichnung des Kaufvertrages) wurden wir in Unwissenheit über den weiteren Verlauf dieses Geschäftes gelassen "
Erst am 4. Februar 2009 erfuhr er , dass die Stadt jetzt das Grundstück und das Haus kaufen will. Man wolle von Vorkaufsrecht Gebrauch machen.
Für den Käufer heißt das, alle bisherige Arbeit und Mühe war vergeblich, die Anreisen von Spanien, die Besprechungen, der Notarvertrag.
Als Begründung schreibt die Stadt dem Käufer:
"Das Gebäude befindet sich in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet und in einem festgelegten Stadtumbaugebiet.
In dem Bereich zwischen Holzhäuser Straße, Kreuzgasse, Salzgasse und Marktplatz ist eine Stadtumbaumaßnahme in einem von erheblichen städtebaulichen Funktionsverlusten betroffenen Gebiet (Marktplatzbereich) geplant, um den innerstädtischen Bereich insbesondere durch Verbesserungen im Einzelhandels zu stärken.
Stadtumbaumaßnahmen dienen gemäß § 171a (3) Abs. 3 dem Wohl der Allgemeinheit. Da die Liegenschaft Holzhäuser Straße im Bereich dieses Stadtumbauprojekts liegt, ist die Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 24 (1) Ziffer 3 und Ziffer 4 gerechtfertigt."
Im Handlungskonzept für den Stadtumbau gibt es solch ein Projekt nicht und ist auch nicht in der jüngsten Aktualisierung des Handlungskonzeptes enthalten. Zwar gab es in der ersten Fassung die Planung (2006) eines Parkdecks auf dem benachbarten Parkplatz, doch keine Planung für dieses Grundstück. Der Verkäufer hatte der Stadt dieses Grundstück damals sogar der Stadt zum Kauf angeboten. Sie hatte kein Interesse daran.
Jetzt begründet die Stadt die Ausübung ihres Vorkaufsrechts mit dem "Wohl der Allgemeinheit" ohne darzulegen, worin es besteht und warum genau dieses Gebäude jetzt dazu nötig ist.
Die Stadt verweist auch auf die Festlegung als Sanierungsgebiet. Die beabsichtigte Sanierung des Käufers entspricht damit genau dieser Zielsetzung. Ausdrücklich heißt es im Gesetz, dass Altbaubestände erhalten werden sollen. Dies liegt ebenfalls im "Wohl der Allgemeinheit".
Das Vorkaufsrecht wird von der Stadt missbräuchlich angewendet und dürfte vor Gericht keinen Bestand haben.
Druckansicht