Wird der Bauhof rechtswidrig eingesetzt ?
Foto: Bauschild am Gebäude Obertorstraße 1
Über dem Bürgerbüro werden die ehemaligen Büroräume des Bauamtes zu Wohnungen ausgebaut.
In der letzten Stadtverordnetenversammlung sollte das Haus Holzhäuser Straße 14/16 angekauft werden, um es durch die Mitarbeiter des Bauhofs über drei bis vier Jahre zu sanieren. Dieses Vorhaben wurde abgelehnt.
Die Stadt hat bereits beim Bau der Wohnungen über dem Bürgerbüro in der Obertorstraße 1 den Bauhof eingesetzt, wie aus dem aushängenden Bauschild hervorgeht.
Darf der Bauhof für Haussanierung eingesetzt werden?
Die Stadt betätigt sich im Ausbau von Wohnungen. Die Bauarbeiten werden nicht ausgeschrieben und nicht von Handwerksbetrieben übernommen, sondern die Mitarbeiter des Bauhofs sollen die Arbeiten ausführen.
Hat der Bauhof überhaupt alle Fachhandwerker in seinen Reihen?
Wer übernimmt die Gewährleistung?
Warum werden die "Technischen Betriebe der Stadt Homberg (Efze)" nicht beim Rathausumbau eingesetzt?
Hat der Bauhof soviel Kapazität frei, um neben den umfangreichen Arbeiten in der Stadt auch noch Wohnungen zu sanieren?
Der Einsatz von Bauhofmitarbeitern muss auch bezahlt werden.
Wie hoch ist der Stundensatz der Bauhofmitarbeiter?
Die Leistungen des Bauhofs gehen den örtlichen Handwerkern als Aufträge verloren. Die Handwerker würden Steuern zahlen.
Darf die Stadt so in die das Wirtschaftsgeschehen der Stadt eingreifen?
In der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) heißt es:
Das verfassungsrechtlich garantierte Recht der Kommunen auf wirtschaftliche Betätigung bedeutet nicht, dass sich die Kommunen unbegrenzt auf wirtschaftlichem Gebiet betätigen dürfen. Die Rechtsordnung hat der Zulässigkeit kommunaler wirtschaftlicher Betätigung Grenzen gesetzt. Nach § 121 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) muss die kommunale Wirtschaftstätigkeit durch einen öffeentlichen Zwck gerechtfertigt sein und nach Art und Umfang in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen. Außerdem ist sie nur zulässig, wenn die Aufgabe nicht ebenso gut und wirtschaftlich durch einen privaten Dritten erfüllt werden kann (§ 121 Absatz 1 Nummer 3 HGO).
Sind die Arbeiten bei der Aufsichtsbehörde angezeigt worden?
Wesentliche Entscheidungen der Gemeinde zur Ausdehnung ihrer kommunalwirtschaftlichen Tätigkeiten sind der Aufsichtsbehörde gemäß § 127a HGO unverzüglich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vollzugs, schriftlich anzuzeigen.
