EKZ: Schoofs kündigt Rechtsbruch an
Der Projektentwickler Schoofs will nach eigener Aussage Ende April mit dem Abriss der Gebäude beginnen.
Das ist unzulässig. Im rechtmäßigen Bebauungsplan von Homberg ist ausdrücklich ausgeführt:
"Eine Tötung von Tieren oder eine Störung während der Brut- und Aufzuchtzeit wird vermieden, indem die Rodung von Gehölzen und der Gebäudeabbruch in der Zeit zwischen 01. Oktober und 28/29. Februar erfolgen."
An anderer Stelle in der Bebauungsplan-Beschreibung heißt es:
„Der Eintritt der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG kann durch eine Einschränkung der Zeiten für Abbruch und Rodung auf den 1.10. bis 28./29.02 sowie eine CEF-Maßnahme verhindert werden.“
Dies Bestimmungen sind auch für den Projektentwickler Schoofs bindend.
8.1 Bedingtes Baurecht
Der Bebauungsplan wird als vorhabenbezogener Bebauungsplan gem. § 12 BauGB aufgestellt. Entsprechend sind im gekennzeichneten Bereich des Vorhaben- und Erschließungsplans nur solche Vorhaben zulässig, zu denen sich der Vorhabenträger im Durchführungsplan verpflichtet.
Schoofs hat den dazugehörigen Durchführungsplan mit der Stadt unterzeichnet. Damit sind beide Vertragsparteien an die Bestimmungen im Bebauungsplan gebunden.
Wenn Schoofs erklärt, der Abriss soll Ende April beginnen, dann verstößt er eindeutig gegen geltendes Recht und gegen den mit der Stadt abgeschlossenen Durchführungsplan.
2 Auszüge zum Verständnis:
Die Maßnahme soll dabei einen unmittelbaren räumlichen Bezug zum betroffenen Habitat haben und angrenzend neue Lebensräume schaffen, die in direkter funktionaler Beziehung mit dem Ursprungshabitat stehen.
https://de.wikipedia.org/wiki/CEF-Maßnahme
"Des Weiteren sollen nicht vermeidbare Eingriffe durch Maßnahmen des Naturschutzes ausgeglichen werden."
https://de.wikipedia.org/wiki/Eingriffsregelung_in_Deutschland
Ich gehe jede Wette ein, dass die Stadt/Verwaltung es schon im Sinne von Schoofs regeln wird………..