Abbruch ohne Baugenehmigung
Am 29. Januar 2015 hatte die Stadt noch keinen Kaufvertrag über das ehemalige Landratsamt in der Freiheiter Straße 26 abgeschlossen. Auf die Anfrage antwortete der Magistrat, der Kaufvertrag sei in Arbeit.
Die Baugenehmigung für den Umbau des Gebäudes wurde am 5. Februar erteilt.
Vom 7. Januar bis 5. Februar wurden Bauarbeiten ohne Baugenehmigung durchgeführt.
Mindestens bis zum 29. Januar war die Stadt verantwortlicher Eigentümer des Grundstücks. Sie hat diesen Abbruch an dem städtischen Gebäude zugelassen.
Asbestgefahr
Am 7. Januar wurde das Gerüst an der Süd- und Westseite aufgestellt. Dabei wurden die Verkleideplatten aus Asbestzement zerschlagen, um die Ankerschrauben für das Gerüst anzubringen.
Asbestzement-Bauteile dürfen nicht gebrochen werden, damit keine gefährlichen Asbestfasern freigesetzt werden. Die Technische Richtlinie für Gefahrstoff TRGS 519 regelt die Sicherheitsmaßnahmen.
So muss die Arbeit mit asbesthaltigen Material vorher angezeigt werden, ein Arbeitsplan muss erstellt, Verantwortliche benannt und Schutzmaßnahmen ergriffen werden.
Zum Beispiel heißt es:
Anzeige an die Behörde
(1) Der zuständigen Behörde ist die Tätigkeit mit asbesthaltigen Materialien spätestens 7 Tage vor Beginn der Arbeiten anzuzeigen.
Arbeitsplan
(1) Vor Aufnahme von ASI-Arbeiten mit Asbest und der Entsorgung asbesthaltiger Abfälle hat der Arbeitgeber auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung einen Arbeitsplan aufzustellen.
Kannte der verantwortliche Architekt, der die Gerüstbauer beauftragte, die Asbest-Problematik nicht? Er hätte durch eine entsprechende Planung verhindern können, dass asbesthaltig Platten zerschlagen werden.
Obwohl noch keine Baugenehmigung vorlag, wurden im Januar im Gebäude abgebrochen und mehrere große Container für den Abtransport gebraucht.
Wer hat auf Seiten des Eigentümers -der Stadt – diese Abbrucharbeiten vor dem Abschluss eines Kaufvertrages und einer Baugenehmigung zugelassen?
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Herr Schnappauf, kann es sein, das für den Abbruch eine Abbruchgenehmigung beantragt und genehmigt wurde? Wie Sie schreiben ist die Baugenehmigung für den "Umbau". Das man den Abbruch extra und vor der Baugenehmigung beantragt und genehmigt ist keine unübliche Herangehensweise.
Das mit den Asbestplatten ist anscheinend schief gelaufen, aber warum müssen Sie Themen immer wieder wiederholen? Ich denke die Beteiligten wissen, das es falsch war.
Bei der Stadtverordnetensitzung haben Sie sich bei der Abstimmung wahrscheinlich enthalten(Abstimmung 29xJa, 1xEnthaltung). Das Projekt scheinen Sie gem. Protokoll aber nicht soooo schlecht gefunden zu haben, wie es hier den Anschein hat. Sie machten sich bei der Sitzung die meisten Gedanken über die Mieter, aber für diese wurden doch Lösungen gefunden?! Daher frage ich was an dem Projekt ständig neu auszusetzen ist. Man soll froh sein das in Homberg investiert wird.
zu 1. Der Abbruch steht im direkten sachlichen Zusammenhang mit dem Umbau. Eine separate Abbruchgenehmigung macht nur dann Sinn, wenn etwas nur abgebrochen und nicht neu gebaut werden soll.
Es ist in Homberg leider notwendig genau hinzuschauen. Magistrat und Stadtverordnete haben zum Beispiel den Anbau an die Burgberggaststätte vehement als korrekt verteidigt, als ich sagte, die Gründung ist nicht ausreichend – was später auch bestätigt wurde und jetzt alles ruht.
Sie haben das richtig wahrgenommen, bei der Abstimmung habe ich mich enthalten. Über das Projekt hätte man sprechen können. Es wurde aber nicht darüber gesprochen, es wurde durchgeboxt. Kern meiner Kritik ist die kostenlose Abgabe des Gebäudes, das einen Wert besitzt. Die Stadt hätte eine Beteiligung entsprechend des eingebrachten Wertes an dem Erlös aus dem Projekt vereinbaren können, wenn sie schon keinen gerechten Wertersatz erhält. Wegen der Beteiligungsmöglichkeit habe ich frühzeitig an den Magistrat geschrieben. Ein Antwort habe ich nicht erhalten.
Die Lösung für die Mieter sieht so aus, dass das Burgbergmuseum seine Exponate eingelagert hat und die Musikschule in kleine, hellhörige Räume umziehen musste, die von den Eltern viel schlechter zu erreichen sind. Bisher soll es nur eine Lösung für 6 Monate sein, wie ich gehört habe, außerdem wird eine sehr viel höher Miete gezahlt, die vorübergehend von einem Dritten finanziert wird. So ist der Stand meiner Informationen. Wenn Sie genaueres darüber wissen, schreiben Sie es hier, es wird sicherlich viele interessieren.
Ich hätte es auch interessant gefunden die Möglichkeiten abzuwägen, wie z.B. Schaffung von Wohnraum, wenn schon die Musikschule raus sollte…
Eine Besprechung in diese Richtung ist nicht erfolgt , oder?
Es ist nicht ergebnisoffen an Die Sache gegangen. Wir brauchen dringend bezahlbaren Wohnraum in Homberg. Dr. Ritz könnte einen Aufruf über die Homepage der Stadt machen wer Wohnraum sucht, damit die Politiker mal eine Ahnung von dem bekommen, was in Homberg bis jetzt noch gesucht wird.
Üblicherweise sucht man Wohnraum dort wo solcher angeboten wird.
Wohnraum gibt es genug – nur welche Qualität weist er auf? Was wird an Miete verlangt?
Dr. Ritz selber hat Wohnraum in der Untergasse ? gefunden – welche Miete zahlt er?
Nachtrag: Ist das nicht ein "politischer" Ansatz den man so oder so sehen kann?
Welche Qualität findet er vor?
@DMS Warum habe sie sich denn enthalten?
Bauamt der Stadt und Kreisbauamt – Quo vadis ?
Bauschild fehlt ? – § 10 (2)
Asbestplatten ? – § 10 (1)
§ 10 Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert, abgebrochen, instand gehalten oder beseitigt werden können und Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) 1 Für die Dauer der Ausführung von Vorhaben, die nicht nach § 55 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei sind, ist an der Baustelle ein Schild dauerhaft anzubringen, das mindestens die Nutzungsart des Gebäudes, die Zahl seiner Geschosse und die Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten (§§ 48 bis 51) enthalten muss. 2 Das Schild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein.
Interessant auch der § 65 Auszug
(1) Vor Zugang der Baugenehmigung oder vor Ablauf der Frist nach § 57 Abs. 2 Satz 3 darf mit der Ausführung nicht begonnen werden.
(3) 1 Der Ausführungsbeginn von Vorhaben ist mindestens eine Woche vorher schriftlich mitzuteilen
1. der Bauaufsichtsbehörde (Baubeginnsanzeige),
2. Spätestens mit der Baubeginnsanzeige, im Falle der Nr. 1 spätestens vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte, sind
1. die Bescheinigungen nach § 59 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 vorzulegen,
2. die mit der Bauleitung beauftragte Person zu benennen; diese hat die Baubeginnsanzeige mit zu unterschreiben,
3. das mit der Ausführung des Rohbaus oder mit den Abbrucharbeiten beauftragte Unternehmen zu benennen.
Bussgeld
§ 76
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. bei Einrichtung oder Betrieb einer Baustelle, bei Ausführung oder Abbruch von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 oder des § 65 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
zu 6: Den Grund meiner Enthaltung habe ich bereits in meinem Kommentar beschrieben.
Ich kann nur wiederholen:
"Über das Projekt hätte man sprechen können. Es wurde aber nicht darüber gesprochen, es wurde durchgeboxt. Kern meiner Kritik ist die kostenlose Abgabe des Gebäudes, das einen Wert besitzt. Die Stadt hätte eine Beteiligung entsprechend des eingebrachten Wertes an dem Erlös aus dem Projekt vereinbaren können, wenn sie schon keinen gerechten Wertersatz erhält. Wegen der Beteiligungsmöglichkeit habe ich frühzeitig an den Magistrat geschrieben. Ein Antwort habe ich nicht erhalten."