Prozesskostenrisiko 17.500 Euro – mangelnde Erfolgsaussicht
Die Mehrheit der Stadtverordneten aus CDU, SPD, Grünen und Teilen der FWG wollen das Urteil des Landgerichts in der Sache Rückabwicklung des Immobilienverkaufs an den damaligen CDU-Stadtverordneten Althaus nicht hinnehmen. Sie entschieden, dass die Stadt in die zweite Instanz geht, zum Oberlandesgericht. Sie akzeptieren das Prozesskostenrisiko über 17.550 Euro.
Der Stadtverordnete Pfalz (Bürgerliste) hatte vorher detailliert die juristische Situation erläutert und dargelegt, dass der Prozess nicht erfolgreich enden wird. Die Prozesskosten von 17.500 Euro werden sinnlos aus dem Fenster geworfen. Auch die FDP sah in der Fortsetzung des Prozesses keinen Sinn.
Die Gründe gegen eine Berufung
# Die Stadt hat keinen Klageanspruch, erklärte der Richter in dem Urteil in seiner Begründung. Vertragspartner sind die Hessische Landgesellschaft (HLG) und die Grundstückskäufer Althaus u.a.
# Die Stadt hätte bis zur Umschreibung im Grundbuch Anfang November 2015 (!) mehrere Möglichkeiten gehabt, den Verkauf zu verhindern, sie hat diese Möglichkeiten nicht wahrgenommen, obwohl es einen entsprechenden Stadtverordneten-Beschluss gab
# Bei einer Berufungsverhandlung prüft das Oberlandesgericht nicht mehr den Sachverhalt, sondern nur, ob eine Rechtsnorm verletzt wurde.
# Die Erwartung der Stadt ist nicht gerechtfertigt. Die Stadt hofft darauf, dass der § 77 HGO im Zuge einer Analogie auch auf die HLG angewendet werden kann. Laut § 77 muss ein Vertrag, der zwischen einem Stadtverordneten und der Stadt abgeschlossen wird, von der Stadtverordnetenversammlung genehmigt werden. Dadurch soll Korruption verhindert werden. Die HLG ist aber eine privatrechtliche GmbH und nicht Teil der Stadt, deshalb kann der § 77 nicht angewendet werden.
# Der Magistrat der Stadt kann nicht mehr zum Schadenersatz herangezogen werden, für das Geschäftsjahr 2012 haben die Stadtverordneten den Magistrat entlastet.
Der schriftliche Teil des Redebeitrags des Stadtverordneten Pfalz findet sich in der Dokumentation.
Was der Bürgermeister dazu sagte
Dr. Ritz gab an, die Stadt habe eine Klagebefugnis. Das stimmt, eine Stadt kann klagen – aber in diesem Fall besteht kein Anspruch auf eine Klage, wie im Urteil klar formuliert ist. Darauf ging der Bürgermeister nicht ein.
Er behauptete, Pfalz hätte das Rechtsverhältnis Stadt-HLG falsch bestimmt, dabei hatte Pfalz nur die denkbaren Rechtsverhältnisse thematisiert. (Auftragsverhältnis, Treuhandverhältnis)
Dr. Ritz verbat es sich, den Rechtsanwalt der Stadt und die Verwaltung als Dilettanten hinzustellen. Eine solche Aussage hatte Pfalz aber nicht getan, sie wird ihm vom Bürgermeister unterstellt.
Keine Sachdiskussion
Auf die vorgetragenen Sachargumente gingen weder der Bürgermeister noch die anderen Fraktionen ein. Lediglich der Stadtverordnete Jütte ergänzte die juristischen Ausführungen um die Frage, was die Stadt denn mit dem Grundstück von Althaus machen wolle – wo jetzt schon die anderen Grundstücke nur schwer verkäuflich sind.
Die Bürger haben sich wiederholt eine sachliche Auseinandersetzung gewünscht. Doch auf Sachargumente folgten nur Unterstellungen, Diffamierung und Falschinformationen. Mit der Macht der Mehrheitsstimmen werden sachliche Argumente ignoriert, koste es was es wolle.
Die Stadtverordneten zahlen den Schaden nicht.
:: DOKUMENTATION ::
Redebeitrag Dirk Pfalz (Bürgerliste) zu dem Prozessrisiko einer Fortsetzung der Klage in der zweiten Instanz.