BĂŒrgerbegehren: Falschdarstellung in der HNA
Über die Gültigkeit des Bürgerbegehrens hat das Gericht überhaupt noch nicht entschieden.
Das Bürgerbegehren hat den Zweck die Bürger über den Kauf des Kasernengeländes entscheiden zu lassen. Zusätzlich zu der Klage war ein Eilantrag auf eine einstweilige Anordnung gestelt worden, mit der verhindert werden soll, dass die Stadt in der Zwischenzeit Fakten schafft und das Kasernengelände kauft, bevor über das Bürgerbegehren entschieden wurde. Lediglich über den Eilantrag hat das Gericht entschieden.
Das Gericht hatte folgenden Gedankengang: Würde sie den Antrag folgen, wäre für drei Jahre ein Kauf verhindert, auch der Kauf durch eine Vermarktungsgesellschaft, wie sie die Grünen vorgeschlagen haben.
Die Sprache des HNA-Beitrags verweist auf die Sprache, die aus dem Rathaus bekannt ist, "abgeschmettert", "Niederlage". Das ist nicht die Sprache einer politischen Diskussion, das ist eine Kampfsprache.
Die HNA hat sich offensichtlich nur auf die Auslegung des Bürgermeisters verlassen und nicht selbst in den Beschluss des Verwaltungsgerichts zu dem Eilantrag geschaut. Der Verfasser hätte dann erkennen können, dass der "formale Fehler", die Nennung von Stellvertretern für die Vertrauenspersonen des Bürgerbegehrens überhaupt keine Rolle spielt, das war nur an den Haaren herbeigezogen. Auch in der Sache der Kostendeckung wird nicht auf die angeblichen Fördermittel und die "rechtsverbindlichen Kaufangebote" für den Weiterverkauf der Hallen eingegangen, denn auch diese Argumene der Stadt sind haltlos.
Der einzige Punkt der im Hauptverfahren zu klären ist, ist die angenommene Pachteinnahme von 75.000 Euro je Jahr. Das Muster für das Bürgerbegehren hat nur wenige Zeilen für die Begründung vorgesehen, die Begründung kann deshalb niemals auf der Unterschriftenliste alle Details darstellen.
Die Pachteinnahmen würden rund 10 Jahre überhaupt nicht der Stadt zufließen, sie würden an die Hessische Landgesellschaft (HLG) gehen, die damit den vorgestreckten Kaufpreis refinanzieren würde. Das hat auch das Verwaltungsgericht so gesehen.
Der Pachtpreis wird auch nur dann gezahlt, wenn die Fläche als "Konversionsfläche im Sinne des EEG" anerkannt wird. Wenn keine EEG-Subventionen fließen, kann der Pächter vom Pachtvertrag zurücktreten. Der Pachtvertrag ist vom Verwaltungsgericht zugestellt worden und damit öffentlich.
Die Solarpark-Fläche erfüllt nicht die EEG-Voraussetzungen. Die Fläche ist nicht "im ökologischen Wert durch die militärische Vornutzung schwerwiegend beeinträchtigt". Somit ist keine Pachteinnahme garantiert.