Radlader steht auf dem Bauhof herum
Radlader Bobcat AL 350 steht unangemeldet auf dem Bauhof herum.
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Auf dem städtischen Bauhof | Ohne Nummernschild |
Am 15. Mai wurde der Kauf eines gebrauchten Radladers für den Bauhof von der Mehrheitsfraktion beschlossen.
Begründet wurde der Kauf mit dem Hessentag. Dafür bräuchte man so ein Gerät. Beklagt wurde, dass die Gemeinde Knüllwald ihren Radlader nicht ausleihen wollte, obwohl eine interkommunale Zusammenarbeit besteht.
Zur Zeit steht der Radlader ohne Nummernschild auf dem Bauhof. Ohne Nummernschild darf er nicht im Straßenverkehr fahren, also den Bauhof nicht verlassen. Es sei denn auf einem Tieflader. Das ist aber nicht Sinn eines Radladers. Es ist auch nicht anzunehmen, dass er angemeldet und kurz darauf wieder abgemeldet worden ist.
Es bleibt nur der Schluss, der gekaufte Radlader ist bisher noch nicht außerhalb des Bauhofes zum Einsatz gekommen. Die Begründung für den Kauf ist nicht stichhaltig. Warum wurde er aber dann gekauft?
Hinweis eines Lesers :
Als selbstfahrende Arbeitsmaschine mit einer Begrenzung auf 20km/h ist ein Nummernschild nicht notwendig. Die entsprechenden Sätze wurden deshalb sichtbar durchgestrichen. DMS
>> Radlader für Bauhof anschaffen?
>>Radlader: Beschaffungsgrund Hessentag?
Der wird doch nicht etwa ohne Kennzeichen eingesetzt worden sein ?
Oder war das noch mit dem alten Kennzeichen ?
Weil er anhaftende Dreck dĂŒrfte ja bei FahrzeugĂŒbergabe nicht mit ĂŒbergeben worden sein, oder etwa doch ?
Das wĂ€re dann aber nicht im Sinne einer EingangsprĂŒfung auf einwandfreie Beschaffenheit.
Und ob hier die VOL eingehalten wurde § 3 insbesondere wenn hier freihÀndig nach § 3 (4) f. vergeben wurde
ist dann anzuzweifeln wenn das GerÀt bisher nicht benutzt wurde.
Bin gespannt was am Ende des Informationsprozesses dazu feststeht.
Hallo!
Ein Radlader (selbstfahrende Arbeitsmaschine) braucht kein Kennzeichen! Vorraussetzung ist allerdings das er nicht schneller als 20Kmh fÀhrt. Also ist er zurecht ohne Kennzeichen eingesetzt worden.
Hier noch ein auszug aus der FahrzeugZulassungsVerordnung:
§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung
(1) Fahrzeuge dĂŒrfen auf öffentlichen StraĂen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.
(2) Ausgenommen von den Vorschriften ĂŒber das Zulassungsverfahren sind
1. folgende Kraftfahrzeugarten:
a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler (…)
§ 4 Voraussetzungen fĂŒr eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge
(1) Die von den Vorschriften ĂŒber das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Buchstabe a bis g und land- oder forstwirtschaftliche ArbeitsgerĂ€te mit einer zulĂ€ssigen Gesamtmasse von mehr als 3 t dĂŒrfen auf öffentlichen StraĂen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie einem genehmigten Typ entsprechen oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist.
(2) Folgende Fahrzeuge nach Absatz 1 dĂŒrfen auf öffentlichen StraĂen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zudem ein Kennzeichen nach § 8 fĂŒhren:
1. Kraftfahrzeuge nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a und b mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h.
@Whistler One
Danke fĂŒr den aufklĂ€renden Hinweis. Werde den Beitrag entsprechend korrigieren.
Danke. Da hĂ€tte man frĂŒher dran denken mĂŒssen.
Aber da du eine Fachkraft auf dem Gebiet bist :
Wie ist das mit dem § 58 StVZO.
Gilt der hier ??
Und hier ist dazu auch ein”witziges” BlĂ€ttchen :
https://ifa.loopback.org/tek/Kommando_25_km.htm
Schönes Wochenende auf dem Marktplatz.