Planänderung für Gaswerk abgesetzt
Stadtverordneten Versammlung 15.12.2011
Für das Grundstück des Gaswerks sollte der Flächennutzungsplan und der Bebauungsplan geändert und als Mischgebiet ausgewiesen werden. Diese Tagesordnungspunkte wurden zu Beginn der Sitzung vom Bürgermeister gestrichen. Eine Begründung gab es nicht.
Im Magistratsbeschluss heißt es, es hätten sich drei Kaufinteressenten gemeldet.
Im Bauausschuss brachte Günter Koch (FWG) einen neuen Vorschlag zur Sprache. Man möge prüfen, ob auf dem Gelände nicht ein Blockheizkraftwerk (BHKW) eingerichet werden könne.
Dieser Vorschlag ist sehr verwunderlich, da es in unmittelbarer Nähe keine ausreichenden Wärmeverbraucher gibt. Damit steht und fällt die wirtschaftliche Basis für ein BHKW.
Es ist kaum anzunehmen, dass dier Vorschlag so in Unkenntnis der Grundbedingungen eines BHKWs erfolgte. Eher muss man annehmen, hier wird hinter den Kulissen von Einigen ein anderer Plan verfolgt.
Dokumentation
[Erläuterungstexte zu den Tagesordnungspunkten 6-8]
Punkt 6:
Information über die rechtliche Grundlagen des Altlasten- und Bodenschutzrechts bezüglich der rechtlichen Stellung der Stadt Homberg als Eigentümer der Liegenschaft „Altes Gaswerk“
Gemäß Â§ 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes kann der frühere Eigentümer eines Grundstückes, wenn er das Eigentum nach dem 01.03.1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast kannte oder kennen musste, zu Altastensanierungsmaßnamen herangezogen werden
Diese Information ist für die Vermarktung der Flächen im Davidsweg und für die Gespräche mit Kaufinteressenten von erheblicher Bedeutung.
Der Magistratsbeschluss Nr. 8 vom 24.11.2011 ist als Anlage Nr. 1 beigefügt. Ebenso sind als Anlagen Nr. 2 und 3 ein Auszug aus dem Bundes-Bodenschutzgesetz und die Erläuterung zu den rechtlichen Grundlagen des Altlasten- und Bodenschutzrechts beigefügt.
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Anlage Nr. 1
Beschluss des Magistrats Nr 8 vom 24. Nov. 2011
8. Information über die rechtliche Grundlagen des Altlasten- und Bodenschutzrechts bezüglich der rechtlichen Stellung der Stadt Homberg als Eigentümer der Liegenschaft „Altes Gaswerk“
Informationen werden in der Sitzung gegeben.
Bürgermeister Martin Wagner teilt mit, dass ein Sachverständiger mit der Wertermittlung der Liegenschaft beauftragt wurde.
Mittlerweile haben sich drei Kaufinteressenten für den Bereich gemeldet.
Der Magistrat nimmt weiterhin zur Kenntnis, dass der frühere Eigentümer eines Grundstücks zur Sanierung verpflichtet ist, wenn er sein Eigentum nach dem 01. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste.
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Anlage 2
§ 4 Pflichten zur Gefahrenabwehr
(1) Jeder, der auf den Boden einwirkt, hat sich so zu verhalten, daß schädliche Bodenveränderungen nicht hervorgerufen werden.
(2) Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen.
(3) Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, daß dauerhaft keine Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen für den einzelnen oder die Allgemeinheit entstehen. Hierzu kommen bei Belastungen durch Schadstoffe neben Dekontaminations- auch Sicherungsmaßnahmen in Betracht, die eine Ausbreitung der Schadstoffe langfristig verhindern. Soweit dies nicht möglich oder unzumutbar ist, sind sonstige Schutz- und Beschränkungsmaßnahmen durchzuführen. Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtiichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt.
(4) Bei der Erfüllung der boden- und altlastenbezogenen Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 ist die planungsrechtlich zulässige Nutzung des Grundstücks und das sich daraus ergebende Schutzbedürfnis zu beachten, soweit dies mit dem Schutz der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 genannten Bodenfunktionen zu vereinbaren ist. Fehlen planungsrechtliche Festsetzungen, bestimmt die Prägung des Gebiets unter Berücksichtigung der absehbaren Entwicklung das Schutzbedürfnis. Die bei der Sanierung von Gewässern zu erfüllenden Anforderungen bestimmen sich nach dem Wasserrecht.
(5) Sind schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nach dem 1. März 1999 eingetreten, sind Schadstoffe zu beseitigen, soweit dies im Hinblick auf die Vorbelastung des Bodens verhältnismäßig ist. Dies gilt für denjenigen nicht, der zum Zeitpunkt der Verursachung auf Grund der Erfüllung der für ihn geltenden gesetzlichen Anforderungen darauf vertraut hat, daß solche Beeinträchtigungen nicht entstehen werden, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
(6) Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen mußte. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, daß schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist.
Anlage 3
Rechtliche Grundlagen des Altlasten- und Bodenschutzrechts
Die „Ermächtigungsgrundlage“ für unser Handeln stellt hauptsächlich das Bundes-Bodenschutzgesetz dar. Dieses löste mit Inkrafttreten am 01.03.1999 das Hessische Altlastengesetz ab, wobei die Teile des Hessischen Altlastengesetzes, die nicht durch das Bundes-Bodenschutzgesetz direkt tangiert sind, weiterhin als Ausführungsgesetz zum Bundes-Bodenschutzgesetz Anwendung finden.
Mit der Einführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes hat der Gesetzgeber erstmalig in Deutschland ein einheitliches Regelwerk geschaffen, durch das, neben den bereits durch Gesetze geschützten Umweltmedien „Wasser“ und „Luft“, nun auch der „Boden“ geschützt wird. Dabei hat der Gesetzgeber besonderen Wert darauf gelegt, dass ein vorsorglicher Bodenschutz stattfindet, um u. a. auch die zum Teil immensen Kosten einer Altlastensanierung zu vermeiden. Aber auch und gerade im Hinblick auf die hohen Kosten, wurde der Zugriff auf mögliche Sanierungsverantwortliche erleichtert und erweitert.
Als wesentlicher Bestandteil die ist „Gleichrangigkeit“ der Sanierungsverantwortung beibehalten worden, was bedeutet, dass bei mehreren zur Sanierung Verpflichteten der in Anspruch genommen werden kann, bei dem die Aussichten auf einen Sanierungserfolg am größten sind. Hierzu zählen u. a. die finanziellen Möglichkeiten und die Effektivität der Gefahrenabwehr, womit nicht der Verursacher zwingend als erster herangezogen wird. Erweitert wurde der Kreis der Sanierungsverantwortlichen auf den gutgläubigen Grundstückseigentümer, der nach dem Hess. Altlastengesetz nicht herangezogen werden kann. Diese neue Regelung wurde mittlerweile durch das Bundesverfassungsgericht bestätigt, das jedoch eine Haftungsgrenze in der Höhe des Grundstückswertes berücksichtigt wissen will.
Die möglichen Sanierungsverantwortlichen sind in § 4 Abs. 3 und 6 des Bundes-Bodenschutzgesetzes abschließend aufgeführt. Danach können zu Untersuchungsmaßnahmen, zu Gefährdungsabschätzungen und zu Altlastensanierungsmaßnahmen
1. der Verursacher der schädlichen Bodenveränderung oder Altlast,
2. dessen Gesamtrechtsnachfolger,
3. der Grundstückseigentümer,
4. der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über das Grundstück und
5. der frühere Eigentümer des Grundstücks, wenn er das Eigentum nach dem 01.03.1999 übertragen hat und
die schädliche Bodenveränderung oder Altlast kannte oder kennen musste herangezogen werden.
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Punkt 7:
Aufstellung einer Änderung Nr. 109 zum Flächennutzungsplan der Kreisstadt Homberg (Efze) zur Ausweisung einer gemischten Baufläche im Bereich des ehemaligen Baubetriebshofgeländes im Davidsweg; hier: Aufstellungsbeschluss
Die Stadtverordnetenversammlung hat am 10. November 2011 unter Punkt 6 c beschlossen, den Verkauf des „Alten Gaswerkes“ durch die Stadt aktiv zu betreiben. Kaufinteressenten für dieses Areal wollen wissen, welche Nutzungsmöglichkeiten für sie auf dem Grundstück möglich sind. Ein Bebauungsplan gibt es für dieses Areal nicht. Somit gelten die Festsetzungen im Flächen-nutzungsplan.
Zurzeit gibt es für das Grundstück Ehemaliges Gaswerk folgende Festsetzungen im Flächennutzungsplan, die eine Nutzung wesentlich einschränken: Flächen für Versorgungsanlagen oder für die Verwertung oder Beseitigung von Abwasser oder festen Abfallstoffen -Zweckbestimmung Gaswerk-.
Für jede andere Nutzung, als die im Flächennutzungsplan festgeschriebene Nutzung ist eine neue Festsetzung durch Bauleitplanung erforderlich.
Für die Bauhofflächen gegenüber des alten Gaswerkes gelten ebenfalls eingeschränkte Nutzungsmöglichkeiten. Für die Fläche gilt der zurzeit rechtskräftige Bebauungsplan Nr. 18 mit folgender Festsetzung:
Fläche für den Gemeinbedarf -Zweckbestimmung Verwaltungsgebäude-. Weitere Zweckbestimmungen:
o Trafostation
o Gasversorgung
o Wasserbehälter
Durch diese Festsetzungen ist für beide Grundstücksteile des ehemaligen Bauhofes jede andere Nutzung, als eine zweckbestimmte öffentliche Nutzung zur Zeit nicht möglich.
Sinnvoll ist deshalb die Ausweisung eines Mischgebietes gemäß Â§ 6 der Baunutzungsverordnung für die Gesamtfläche des alten Bauhofes rechts und links der Straße. Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Das entspricht den angrenzenden Festsetzungen im Davidsweg. Im Bauleitplanverfahren wird durch die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geprüft, ob der Planungswunsch der Stadtverordnetenversammlung (Ausweisung eines Mischgebietes) genehmigungsfähig ist. Rechtsgrundlage für das Verfahren ist das Baugesetzbuch.
Der Magistrat empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss Nr. 6 vom 24. November 2011 die Aufstellung einer Änderung Nr. 109 zum Flächen-nutzungsplan der Kreisstadt Homberg (Efze) zur Ausweisung einer gemischten Baufläche im Bereich des ehemaligen Baubetriebshofgeländes im Davidsweg. Der Magistratsbeschluss ist als Anlage Nr. 4 beigefügt.
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Anlage Nr. 4
Beschluss des Magistrats Nr 6 vom 24. Nov. 2011
6. Aufstellung einer Änderung Nr. 109 zum Flächennutzungsplan der Kreisstadt Homberg (Efze) zur Ausweisung einer gemischten Baufläche im Bereich des ehemaligen Baubetriebshofgeländes im Davidsweg; hier: Aufstellungsbeschluss
Die Stadtverordnetenversammlung hat in ihrer Sitzung am 10.11.2011 beschlossen, dass die Einleitung der Bauleitplanung zur Ausweisung eines Mischgebietes in diesem Bereich vorbereitet werden soll. Der Abgrenzungsplan ist als Anlage Nr. 4 beigefügt.
Der Magistrat empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung einer Änderung Nr. 109 zum Flächennutzungsplan der Kreisstadt Homberg (Efze) zur Ausweisung einer gemischten Baufläche im Bereich des ehemaligen Baubetriebshofgeländes im Davidsweg.
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Zu Punkt 8:
Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 53 zur Ausweisung eines Mischgebietes im Bereich des ehemaligen Baubetriebshofgeländes im Davidsweg; hier: Aufstellungsbeschluss
Auf die Erläuterungen zu Punkt 7 wird voll inhaltlich Bezug genommen. Die Änderung des Flächennutzungsplanes und die Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Parallelverfahren durchgeführt.
Der Magistrat empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung mit Beschluss Nr. 7 vom 24. November 2011 die Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 53 zur Ausweisung eines Mischgebietes im Bereich des ehemaligen Baubetriebshofgeländes im Davidsweg. Der Magistratsbeschluss ist als Anlage Nr. 5 beigefügt.
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Anlage Nr. 5
Beschluss des Magistrats Nr 7 vom 14. Nov. 2011
7. Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 53 zur Ausweisung eines Mischgebietes im Bereich des ehemaligen Baubetriebshofgeländes im Davidsweg; hier: Aufstellungsbeschluss
Der Magistrat empfiehlt der Stadtverordnetenversammlung die Aufstellung eines Bebauungsplans Nr. 53 zur Ausweisung eines Mischgebietes im Bereich des ehemaligen Baubetriebshofes im Davidsweg.
Es hat sich nichts geändert in Homberg !
Tja, vielleicht will der Herr Koch, der ja in der Nähe des Gaswerkes wohnt, seine Heizung umstellen und braucht das BHWK… ? 😉
Immer das Gleiche in HR….
Am 19.11.2011 machte ich, hier im HR-Hingucker,
den Vorschlag mit dem BHKW!
Ich wundere mich nur noch, anscheinend kann man HIER doch auch
Denkanstösse geben.
Übrigens könnten natürlich die Anwohner des Gebietes mit Fernwärme
versorgt werden.
Ist das nicht Umweltfreundlich / Grün ??
Mein Vorschlag war eigentlich eine Blitzidee.
Ich kann nicht einsehen, dass ein JZ, so gut das auch gemeint ist, zig1000de
Steuern kosten soll, laufende Kosten nicht eingerechnet.
Es gibt andere robuste Gebäude in HR die besser geeignet sind.
Aus meinem Schreiben vom 19.11.2011:
Aaha…, doch egal welche Zahlen ich mir da angucke, wir, die
reellen Steuerzahler müssen diese Beträge aufbringen, auch
für verlorene Zuschüsse, die Staatskassen sind leer ob in HR,
Hessen, im Bund.
Bei diesen Summen ist doch klar das das nur noch ein Unternehmen
wie die KBG mit Aussicht auf Gewinnen, schultern kann.
Die KBG wiederum könnte andere Zuschüsse generieren,
die wären dann nicht verloren. (Gewerbesteuereinnahmen für HR)
Selbst mit einer Bankfinanzierung der gesamten Summe wäre ein
solches Projekt (Kraft/Wärmekopplung – Ökostrom + Fernwärme)
zu finanzieren.
Die KBG ist daher der potente Ansprechpartner, natürlich müssen
auch die Anlieger mitspielen.
So könnte das Gebäude erhalten werden, um das geht es doch, oder ?
Dieses Projekt ist ökologisch, Ökostrom, mit reellem Biogas sogar mit
regenerativer Stromerzeugung, nachhaltig für alle Anwohner.
Ersparnis und Umweltentlastung durch Fernwärme statt Öl/Holz/Gasbrand.
Ein vorzeige Projekt für Homberg.
Wir sollten umdenken !
Sinnvoll wäre das Ganze in Kombination mit der Biogasanlage im Industriegebiet.
zu4: Eine neue Biogasanlage ist dafür nicht notwendig. Das Gas aus der jetzigen Anlage wird in BHKWs in Kassel verbrannt.
Ein guter Standort für ein BHKW ist dort, wo es genügend Wärme- oder Kühlbedarf gibt und wo die Wege nicht zu lang sind. Ob das im Industriegebiet gegeben ist, kann nur eine detailierte Untersuchung und Berechnung ergeben. Die Logistik-Umschlaghallen sind dafür nich sinnvoll.
zum BHKW:
In 2010 war geplant in der Stützpunktfeuerwehr in der Wallstrasse die Heizzentrale zu wechseln – Jahresgasverbrauch ca 26.000 €. Wärmeleistung ca 600.000 kWh. Mit dem Wechsel der Heizzentrale wurde auch im Rahmen des Konjunkturprogrammes eine Aussendämmung, hochwertige Fenster und eine Dachdämmung eingebaut. Neuer Wärmebedarf ca. 400.000 kWh.
Für die Planung der Heizzentrale, hatte die Bauverwaltung der Stadt über ein Jahr Vorlauf.
Mit Hilfe eines Ingenieurbüro haben wir gerechnet ob es sich lohnt, mit einem BHKW nur die Stützpunktfeuerwehr, oder in Verbindung mit dem Damenstift, der Kreisverwaltung und auch noch das Altenheim zu beheizen und den Strom einzuspeisen. Dies alles in verschiedenen Szenarien – herausgekommen ist dass wir zum Schluss eine Brennwerttherme eingebaut haben, bei einer Amortisationszeit von ca 10 Jahren und einer Halbierung des Gasverbrauches.
Das BHKW hat sich in diesen verschiedenen Grössenordnung und gesicherten Abnehmer, bei Amortisationszeiten von weit über 30 Jahren nicht gerechnet. – Bei kurzen Wegen und kontinuierlichen Abnehmer. Vor diesem Hintergrund habe ich schon einmal behauptet, dass es weder für das Gaswerk mit Nutzer im Davidsweg eine reale Chance gibt, die Idee einem BHKW umzusetzen – nicht durch die KBG und nicht durch jemand sonstigen.
zu 5.
Damit meinte ich, das man eine Gasleitung legen könnte um den Weg des Gases so kurz wie möglich zu halten.
zu 6.
Ihnen als Fachmann glaube ich inzwischen zu 100 pro.
Bei all den Ideen wäre die Zielsetzung Null-Energiehaus, da dort auch keinerlei Transportverluste etc auftreten, die Beste und Zukunftsweisende.
Bei allem was man wo auch immer plant.