Die Hürden des Abwahlverfahren
Die Bürger können den Bürgermeister abwählen, das sieht die Hessische Gemeindeordnung im § 76, Abs. 4 vor. Doch bis dahin sind einige Hürden zu nehmen.
In der Gemeindeordnung heißt es:
HGO § 76, Abs (4)
Ein Bürgermeister kann von den Bürgern der Gemeinde vorzeitig abgewählt werden. Er ist abgewählt, wenn sich für die Abwahl eine Mehrheit der gültigen Stimmen ergibt, sofern diese Mehrheit mindestens dreißig vom Hundert der Wahlberechtigten beträgt. Zur Einleitung des Abwahlverfahrens bedarf es eines von mindestens der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung gestellten Antrages und eines mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung zu fassenden Beschlusses;
Die Hürden bis zu einer Abwahl
1. Einleitung eines Abwahlverfahren
Ein Abwahlverfahren kann nur eingeleitet werden, wenn mehr als die Hälfte einem solchen Antrag zustimmen.
Bei 37 Sitzen in der Stadtverordnetenversammlung müssen 19 Stadtverordnete dafür stimmen.
2. Beschluss zu einem Abwahlverfahren
Dafür braucht es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stadtverordneten, das wären 25 Stimmen.
3. Abwahlverfahren durch die Bürger
Der Bürgermeister kann durch die Bürger abgewählt werden, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen für eine Abwahl stimmt. Es müssen sich dabei aber mindestens 30% der Bürger bei der Wahl beteiligen. Mit anderen Worten, wenn sich etwas mehr als 15% der Bürger aktiv für eine Abwahl des Bürgemeisters aussprechen würden, könnte das Verfahren Erfolg haben. Würden sich mehr als 30% der Wahlberechtigten beteiligen, müssten die Zahl entsprechend höher liegen.
Die SPD strebt ein Abwahlverfahren an, meldet n24.
Nach den Äußerungen von CDU und FDP ist allerdings nicht zu erwarten, dass ein oder mehrere Stadtverordnete dieser beiden Partein, einem solchen demokratischen Verfahren zustimmen werden und damit die notwendigen Mehrheiten zusammenkommen, um so die Bürger selbst entscheiden zu lassen.
Sie glauben vielmehr sie könnten mit einem vorbestraften, also einem kriminell gewordenen Bürgermeister noch länger Homberg "voran" bringen.
Kommunalwahl 27. März 2011
Auch wenn die Chancen für die Einleitung eines sochen Abwahlverfahren gering sind. Es sollte auf jeden Fall beantragt werden, damit deutlich wird, wo jeder einzelne Bürgervertreter steht. Das sollten die Bürger wissen, wenn es gilt, in 6 Monaten bei der Kommunalwahl über neue Mehrheitsverhältnisse in Homberg zu entscheiden.
Wenn es bei dieser Wahl zu anderen Mehrheitsverhältnissen kommt, wäre der Bürgermeister zwar immer noch im Amt, da er in einem eigenen Wahlverfahren gewählt wird. Bei anderen Mehrheitsverhältnissen im Magistrat und in der Stadtverordnetenversammlung könnten dann aber viele Dinge aufgearbeitet werden, die jetzt noch unter den Teppich gekehrt werden.
Merke: Wer zu viel unter den Teppich kehrt, schafft gefährliche Stolperfallen.
Zeichnung: cc
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Hopp, Hopp, Jungs, Ihr schafft es. Gibt ja sonst keine Probleme in dieser Stadt. Kriminelle und Vorbestrafte sofort ausweisen. (Traumtänzer)
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Interessant ist noch der § 75 der HGO der bisher wenig Beachtung fand.
(1) Verletzt ein Bürgermeister oder Beigeordneter seine Amtspflicht gröblich, kann die Gemeindevertretung bei der Aufsichtsbehörde die Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens beantragen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.
“Der Bürgermeister kann durch die Bürger abgewählt werden, wenn die Mehrheit der gültigen Stimmen für eine Abwahl stimmt. Es müssen sich dabei aber mindestens 30% der Bürger bei der Wahl beteiligen. Mit anderen Worten, wenn sich etwas mehr als 15% der Bürger aktiv für eine Abwahl des Bürgemeisters aussprechen würden, könnte das Verfahren Erfolg haben. Würden sich mehr als 30% der Wahlberechtigten beteiligen, müssten die Zahl entsprechend höher liegen.”
Ich glaube, hier ist etwas mit einfacher und qualifizierter Mehrheit durcheinander geraten.
Mit anderen Worten, wenn sich 30% der Wahlberechtigten an der Abstimmung beteiligen und sich etwas mehr als 15% dieser Wahlberechtigten für eine Abwahl aussprechen, dann hat das Verfahren kein Erfolg gehabt.
Ich schlage vor, Sie berichtigen ihre Ausage unter -3. Abwahlverfahren durch die Bürger- sonst geht am Ende noch etwas schief, sollte es wirklich dazu kommen.
Danke für den Hinweis.
Ja das muss ich korrigieren.
Für die Abwahl sind mindestens 30 Prozent der Stimmen aller Wahlberechtigten notwendig und nicht allein15 Prozent. Das hatte ich falsch gelesen und bin auch schon von einem anderen Leser darauf aufmerksam gemacht worden.
Wenn man die Zahlen der Bürgermeisterwahl 2008 annimmt, dann wären 30% = 3.377 Stimmen. Die Gegenkanditatin Frau Hühn hatte schon damal aus dem Stand heraus 3678 Stimmen erreicht.
Bei einer Wahl würden mancher ehemaliger Wagner-Wähler heute anders abstimmen. Auch aus dem Lager der Nichtwähler würde es Stimmen geben.
https://www.homberger-hingucker.de/?p=26
Auf Hombergs Annahme: 11 000 Wahlberechtigte bezogen:
1. Mehrheit der gültigen Stimmen ergeben. Aus 2. folgt 3300.
2. mindestens 30 % der Stimmen aller Wahlberechtigten umfassen. = 3300
3. 3300 + Minimum dagegen 3299 = Gesamt 6599 gültige Stimmen oder 59,99 %.
4. Die Wahlbeteiligung beträgt also bei nur gültigen Stimmen ebenfalls mindestens 59,99 %
Man setze an Stelle der 11 000 die konkrete aktuelle Zahl der wahlberechtigten Bürger, dann erhält man auch die jeweils nötige tatsächliche Zahl.
Die Prozentwerte sind fix.
Um Fragen zu vermeiden:
Gibt es ungültige Stimmen muss die Wahlbeteiligung höher als 59,99 % sein.
Also hat Frau höhn die Bürgermeisterwahl gewonnen, Herr wagner blieb aber im Amt ? Oder wie ? Bin gespannt auf die Abstimmung zur Abwahl, oder traut Ihr Euch nicht? Man hat ja sonst keine Probleme.