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Welche Folgen hat es, wenn der Magistrat die Beschlüsse der Stadtverordneten nicht ausführt?

 

Seit Februar 2025 hat der Magistrat den Stadtverordnetenbeschluss zur Schaffung eines sicheren Fußgängerüberwegs über die Wallstraße zum Busbahnhof nicht ausgeführt. Um zu ermitteln, welche rechtlichen Konsequenzen das hat, eine Anfrage an ChatGPT:

 

Frage:  Welche Folgen hat es, wenn in einer Kommune der Magistrat die Beschlüsse der Stadtverordneten nicht ausführt?

Die Antwort von ChatGPT: 

(Stand 6. 11. 2025)

Wenn in einer Kommune der Magistrat (bzw. Gemeindevorstand) die Beschlüsse der Stadtverordnetenversammlung (bzw. des Gemeinderats) nicht ausführt, hat das sowohl rechtliche als auch politische Folgen. Ich erkläre dir das am Beispiel der hessischen Gemeindeordnung (HGO), weil dort das System „Stadtverordnetenversammlung – Magistrat“ typisch ist. In anderen Bundesländern gilt aber inhaltlich sehr Ähnliches.
 

🔹 1. Grundprinzip der Aufgabenverteilung

Nach der HGO (§§ 9 ff., 50 ff., 66 ff.) gilt:

  • Die Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Beschlussorgan: Sie trifft die grundsätzlichen Entscheidungen über die Angelegenheiten der Stadt.

  • Der Magistrat ist das ausführende Organ: Er führt die Beschlüsse der Stadtverordneten aus (§ 66 Abs. 1 HGO).
     

🔹 2. Wenn der Magistrat Beschlüsse nicht ausführt

Das Nichtausführen von Beschlüssen ist ein Verstoß gegen die kommunalrechtliche Pflicht. Daraus ergeben sich verschiedene Konsequenzen:

a) Rechtsaufsichtliche Folgen

  • Die Kommunalaufsicht (in der Regel: Landrat oder Regierungspräsidium) kann eingreifen, wenn der Magistrat seine Pflichten verletzt (§ 137 ff. HGO).

  • Sie kann den Magistrat zur Ausführung des Beschlusses anweisen.

  • In gravierenden Fällen kann sie sogar Ersatzvornahmen oder disziplinarische Maßnahmen einleiten.

b) Politische Folgen

  • Die Stadtverordnetenversammlung kann ihr politisches Kontrollrecht ausüben:

    • Sie kann den Magistrat oder einzelne Mitglieder zur Rechenschaft ziehen.

    • Sie kann Misstrauensbeschlüsse fassen oder (wo zulässig) Abwahlverfahren gegen hauptamtliche Magistratsmitglieder einleiten.

    • Bei ehrenamtlichen Magistratsmitgliedern ist auch eine Abberufung möglich (§ 35 HGO).

c) Haftungsrechtliche Folgen

  • Bei grober Pflichtverletzung könnten (in Ausnahmefällen) Amtshaftungsansprüche oder disziplinarische Verfahren gegen hauptamtliche Mitglieder (z. B. Bürgermeister) in Betracht kommen.

d) Verwaltungsinterne Folgen

  • Die Nichtausführung kann zu organisatorischen Spannungen oder gar einer Verfassungskrise auf kommunaler Ebene führen, da das gesetzlich vorgesehene Gleichgewicht zwischen Beschlussorgan und Verwaltungsorgan gestört ist.

 

🔹 3. Beispiel zur Verdeutlichung

Die Stadtverordnetenversammlung beschließt, dass ein bestimmter Kindergarten gebaut werden soll.
Der Magistrat hält das politisch oder finanziell für falsch und führt den Beschluss einfach nicht aus.

➡ Dann:

  • Verletzt der Magistrat seine Pflicht nach § 66 Abs. 1 HGO,

  • die Stadtverordnetenversammlung kann die Kommunalaufsicht einschalten,

  • und diese kann den Magistrat verpflichten, den Beschluss umzusetzen.

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🔹 Fazit

Wenn der Magistrat Beschlüsse der Stadtverordneten nicht ausführt, ist das rechtswidrig und kann:

  • aufsichtsrechtliche Eingriffe,

  • politische Konsequenzen,

  • und in Extremfällen disziplinarische oder haftungsrechtliche Folgen nach sich ziehen.

Er darf Beschlüsse nur dann nicht ausführen, wenn diese rechtswidrig sind — in dem Fall muss er sie sogar aussetzen und die Entscheidung der Kommunalaufsicht einholen (§ 63 Abs. 2 HGO).