HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Sondergebiet Einzelhandel am Stadtrand

OrtsrandEinkaufszentren auf der grünen Wiese galten lange Zeit als ein Renner. Heute sieht man darin eine Fehlentwicklung, die zu Lasten der Altstadt geht.

In Homberg liegt aktuell ein Bebauungsplan aus, auf der grünen Wiese soll gebaut werden. Nichts gelernt?

Auf dem Gelände solle nichts angeboten werden, was "innenstadtrelevant" ist.

Doch laut Plan soll erlaubt werden:


ein Backshop
ein Shop an einer Tankstelle
der Verkauf von Blumen und Pflanzen
der Verkauf von Tierfutter

Alles das gefährdet den Handel der Innenstadt.

Zu erst wird es wohl die Homberger Blumengeschäfte treffen, denen die Existenz abgegraben wird.
Offen ist, welcher dieser Betriebe in der Innenstadt überlebt.
Das ist von der Mehrheit der Stadtverordneten gewollt, wenn sie diesem Plan ohne Einschränkung zustimmen.

Ortsbild

Landschaftsbild
Der Homberger Stadtrand an der Westseite bildet bisher einen harmonischen Abschluss der Bebauung gegenüber dem Ackerland. Statt der kleinteiligen Wohnhäuser mit Gärten werden jetzt großvolumige Baukörper das Landschaftsbild prägen. Bisher war die Länge der Gebäude auf 50 Meter Länge begrenzt. Im neuen Bebauungsplan soll diese Begrenzung aufgehoben werden. Die Gebäude können noch massiver als Barriere das Landschaftsbild und das Homberger Stadtbild stören.

Anregungen und Bedenken
Die Änderung des Bebauungsplanes liegt noch aus und ist außer im Rathaus hier zu finden.

Bebauungsplan Zeichnung und verbindliche Festlegung
Beschreibung

Bis zum 30. Oktober 2015 kann jeder dazu seine "Anregungen und Bedenken" äußern. Entweder schriftlich oder er kann sie im Rathaus vortragen, also zur Niederschrift geben, wie es heißt.

Ich habe zu dem Plan meine "Anregungen und Bedenken" eingereicht. Der Text findet sich in der anhängenden Dokumentation.

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:: DOKUMENTATION ::

28. Oktober 2015, Anregungen und Bedenken
zu Änderung Nr. 3 zum Bebauungsplan Nr. 43, Sondergebiet Einzelhandel
im Rahmen der öffentlichen Auslegung bis einschließlich 30. Oktober 2015

Hiermit reiche ich fristgerecht Anregungen und Bedenken zu der Bauleitplanung für die Änderung Nr. 3 zum Bebauungsplan Nr. 43, Sondergebiet Einzelhandel ein.

Verkürztes Verfahren unzulässig
In der Begründung heißt es: "Die Voraussetzungen des § 13 a BauGB zur Anwen-dung des beschleunigten Verfahrens sind gegeben. Die festgesetzten Grundflächen innerhalb des Geltungsbereiches sind kleiner als 20.000 qm."
Diese Ausage steht im Widerspruch zu den Flächenangaben auf Seite 5 der Begründung.
Danach ist die Fläche des Plangebietes des Bebauungsplans 31.510 qm groß.
Die vier Sondergebiete sind mit 21.820 qm angegeben.
Selbst wenn nur die überbaute Fläche und die Verkehrsflächen herangezogen wer-den, ergibt sich eine Überschreitung des Grenzwertes von 20.000 qm.
Ein verkürztes Verfahren ist daher nicht zulässig.

Landschaftbild
Mit der kleinteiligen Bebauung am Sudetenweg hatte die Stadt zu der benachbarten landwirtschaftlichen Fäche einen harmonischen Stadtrand, wie er nicht mehr häufig anzutreffen ist. Durch die Ausweisung als Sondergebiet Einzelhandel sind jetzt großvolumigen Bauten erlaubt, die das Landschaftsbild von der Zufahrt zur Stadt aus Richtung Wabern bestimmen. Sie sind in ihre Dimensionierung dem Gesamt-eindruck des einmaligen Stadtbildes mit Burgberg, Stadt und Marienkirche abträg-lich.

Bei Windkraftanlagen wird über die Auswirkungen auf das Landschaftsbild gespro-chen, das muss auch bei diesen auffälligen Baumaßnahmen berücksichtigt werden.
Wie bei den Windkraftanlagen sollte auch eine Rückbauverpflichtung festgeschrie-ben werden und die Kosten dafür insolvenzsicher mit Bankbürgschaft abgesichert werden.
Diese Maßnahme ist notwendig, da bei Rückgang der Einwohnerzahl die Wirt-schaftlichkeit des Bauvorhabens nicht langfristig gesichert ist.

Größe der Baukörper
Die zulässige Dimensionierung der Baukörper wird in der 3. Änderung noch vergrö-ßert. So ist die Begrenzung der Gebäudelänge auf 50 m aufgehoben. Die Gebäu-deansicht von der Zufahrt nach Homberg wird dadurch noch massiver.
Auch die zulässigen Höhen werden gegenüber dem ursprünglichen Plan erweitert.

a) Das eingeebnete Niveau liegt nach Angaben des Planers ca. ein Meter über der Höhe des ersten Bebauungsplanes. Die Abgrabung wurde unterlassen, weil es keine Ablagerungsmöglichkeit gab. Damit weicht der Bebauungsplan bereits um 1 Me-ter nach oben ab.

b) Maßgeblich für die Höhenangaben war bisher das natürlich anstehende Gelände der landwirtschaftlichen Fläche. Jetzt soll sich die Höhe auf die planierte Ebene beziehen.

c) Durch die Schaffung der ebenen Bauflächen ist talseits eine Erhöhung von ca. 2 Meter über dem natürlich anstehendem Gelände geschaffen worden, die mit Be-tonwinkeln abgestützt wird. An der Talseite ist damit bereits bis zur Bauebene eine Höhenunterschied von ca. 3 m geschaffen worden.

d) Die zulässige Gebäudehöhe soll von 10 m auf 11 m erhöht werden. Damit ergibt sich ein Höhenunterschied zur genehmigten Planung von insgesamt 4 m.

e) Die maximale Firsthöhe darf dabei von Solarpanelen noch überschritten werden. Zulässig sind auch nachgeführte Solarpanele, diese müssen dann mindestens um die Höhe des Panels die Firsthöhe übersteigen.

Der Satz in der Begründung "In der textlichen Festsetzung wurde daher der Bezugspunkt auf das "anstehende" Gelände gesetzt, "natürlich" anstehende Gelände wurde gestrichen," ist falsch.

Stellplatzsatzung
Im Bebauungsplan und seiner Begründung wird auf die Stellplatzsatzung der Stadt verwiesen.

Der Architekt legt in einem Schreiben an die Stadt, das die Stadtverordneten erhal-ten haben, noch einmal dar, dass er nicht gewillt ist, die gültige Stellplatzsatzung der Stadt einzuhalten. Diesen Standpunkt hatte er bereits in der Ausschussitzung vertreten.

Zur Begründung seiner Planung verweist er auf eine Hamburger Tabelle, die aber nicht die Gültigkeit der örtlichen Satzung aufheben kann.

Gastronomie
Gastronomie ist ein innenstadtrelevante Nutzung. Ein neues Gastronomieangebot am Stadtrand schädigt die Bemühungen, die Altstadt zu beleben. Aus der GMA-Studie von 2011 wird ein Bedarf nach weiterer Gastronomie abgeleitet. Eine solche Herleitung ist nicht gedeckt.
Es gibt dazu keine Aussage im Einzelhandelsbereicht der GMA von 2011.

"Insbesondere die Entwicklung im Bereich Stadtbild und Gastronomie wird von den Verbrauchern als verbessert gesehen." S.28

In der GMA Studie haben lediglich 191 befragte Bürger eine Aussage gemacht. Darunter wird nur von 10 Personen fehlende Gastronomie genannt.

"Gut bürgerlich / Gaststätte / regionale Küche (10)"

Eine solche Datenbasis ist nicht signifikant. Außerdem steht die Aussage der feh-lenden Gastronomie steht im Widerspruch zu der Aussage eines verbesserten Gastronomieangebotes.
Ein gastronomischer Betrieb am Rande der Stadt schwächt den Innenstadtbereich und steht dem erklärten Ziel, die Innenstadtgastronomie aufzubauen entgegen – hier speziell des Gasthauses Krone.
Durch die Gastronomie im 1. OG wird die Baumasse noch stärker hervorgehoben gegenüber dem Burgberg und der markanten Stadtansicht.

Tankstelle
Im ersten Bebauungsplan wurde das Baurecht für die Tankstelle nicht genutzt, da kein Betreiber gefunden wurde. Das ist auch zukünftig nicht zu erwarten, da das Tankstellennetz durch Konzentration ausgedünnt wird. Tankstellen erwirtschaften vor allem durch den Shopbereich einen Gewinn. Dieser Shopbetrieb geht zu Lasten des innerstädtischen Angebotes. Die Aussage, das Angebot des Shops deckt nur die Bedürfnisse von Reisenden, ist für diesen Standort nicht stimmig. Von Reisen-den kann nicht gesprochen werden, da die Tankstelle an keiner Straße von überört-licher Bedeutung, liegt.
Der Bedarf für eine Tankstelle ist nicht erkennbar, da es weniger als 100 Meter ent-fernt bereits eine Tankstelle gibt.
Sollte dennoch eine Tankstelle genehmigt werden, sollte das Baurecht für diese Teilfläche zeitlich auf maximal zwei Jahre begrenzt werden und danach nicht mehr als Einzelhandelsfläche zur Verfügung stehen.

Bäckereiverkaufsstelle
Eine Bäckereiverkaufsstelle von 100 qm bedeutet einen Cafeteriabereich im Bau-markt, der die Aufenthaltsqualität im Baumarkt zu Lasten der Innenstadt erhöht. Eine solche Nutzung ist auszuschließen, um die Belebung der Innenstadt nicht wei-ter zu gefährden. Eine Bäckereiverkaufsstelle gehört zu dem innenstadtrelevanten Sortiment, es ist im Bebauungsplan auszuschließen.

Baumarkt mit Gartensortiment
Mit dem Gartensortiment werden die innerstädtischen Blumenläden unmittelbar in ihrer Existenz gefährdet. In der Altstadt und in der Ziegenhainer Straße gibt es zur Zeit noch vier Fachgeschäfte. Der Rewe-Markt im Stellbergsweg hat ebenfalls ein Gartensortiment im Programm.
Das Gartensortiment des Baumarktes muss eingeschränkt werden. Blumen, Topfpfanzen und Dekoartikel gehören in die Innenstadt und dürfen nicht in dem Baumarkt verkauft werden. Das innenstadtrelevante Segment des Sortimentes ist im Bebauungsplan dauerhaft auszuschließen. Allerdings ist ein solches Verbot nur wirksam, wenn dessen Einhaltung langfristig überwacht wird.

Tierfutter
Der Bedarf an Tierfutter ist im bestehenden Lebensmittel-Einzelhandel bereits mit einem vielfältigem Angebot vertreten und deckt den Bedarf. Tierfutter für Keintiere im Haushalt ist als innenstadtrelevantes Sortiment anzusehen, das nicht verstärkt auf die "Grüne Wiese" am Stadtrand angeboten werden soltel.
Ein Angebot von Tierfutter geht zu Lasten der innenstadtnahen Angebote und ist auszuschließen.

Homberg 28. 10. 2015
Delf Schnappauf


Ein Kommentar zu “Sondergebiet Einzelhandel am Stadtrand”

  1. Comment

    Alle die gegen den Bau des Efze Centers waren, hätten das hier noch viel mehr verhindern müssen.

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