Riskantes Spiel
Planausschnitte:
links: Flächennutzungsplan, Baugebiet liegt im Außenbereich auf einer Fläche, die der landwirtschaftlichen Nutzung vorbehalten ist.
rechts: Bebauungsplan für den Kindergarten mit der Planstraße, der Parkplatzfläche (11 Pkw) und der Außenspielanlage, die nur ca. ein Drittel der Gebäudefläche beträgt.
Der Stadtverordnete Joachim Grohmann (Bürgerliste) fragte in der Sitzung des Bauausschusses nach der Baugenehmigung für den Kindergartenbau in Mardorf, da der Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig ist.
"Selbstverständlich haben wir eine Baugenehmigung. Wir bauen doch nicht ohne Baugenehmigung.", antwortete der Bürgermeister.
Was Dr. Nico Ritz nicht sagte: Die Baugenehmigung liegt nach § 33 Bundesbaugesetzbuch vor. In diesem Paragraphen geht es um die Zulässigkeit von Vorhaben während der Planaufstellung.
Während der Zeit der Planaufstellung darf gebaut werden, wenn
"… anzunehmen ist, dass das Vorhaben den künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans nicht entgegensteht"
Der vorliegende Entwurf des Bebauungsplans in Homberg setzt voraus, dass der Flächennutzungsplan von Homberg an dieser Stelle geändert wird. Aus Ackerland soll Bauland werden, sowohl für den Kindergarten als auch für die weitere Fläche des Verkäufers, der dort Bauplätze erhalten möchte.
Diese Planänderung widerspricht dem Klimaschutz, denn weitere Ackerflächen, die CO2 binden, werden versiegelt.
Es widerspricht auch dem Grundsatz von Innenentwicklung vor Außenentwicklung. Flächen im Außenbereich dürfen nur dann für Bauland umgewandelt werden, wenn es keine Alternativen gibt. Das ist in Homberg nicht der Fall. Für den Kindergarten hatte schon vor Jahren der Sonderausschuss die Flächen am Stellberg ausgewählt, die zudem den Vorteil haben, direkt nahe bei der Grundschule zu liegen, so wie es der hessische Entwicklungs- und Bildungsplan vorsieht.
Die Mehrzahl der Kinder kommt nicht aus Mardorf sondern aus dem Mühlhäuser Feld und den anderen Wohngebieten am westlichen Stadtrand der Kernstadt. Der Standort Mardorf ist nicht zwingend.
Riskant
Wenn es rechtmäßig zuginge, dürfte die Aufsichtsbehörde die Planänderungen zum Flächenntzungsplan nicht genehmigen. Dann wäre auch der Bebauungsplan-Entwurf nicht genehmigungsfähig und die Grundlage für die Baugenehmigung würde entfallen.
Der Magistrat mit Bürgermeister Dr. Ritz an der Spitze wäre dann in der Pflicht, den bisherigen Planzustand wieder herzustellen, also die Baustelle wieder aufzuheben und zurück zu bauen. Die Kosten hätten die zu tragen, die diesem Vorgehen zugestimmt haben. Ob der Bürgermeister als Jurist die Magistratsmitglieder auf das Risiko hingewiesen hat?
Hoffentlich waren die Magistratsmitglieder, die dem Vorgehen nicht zustimmten, so klug, ihre Ablehnung mit Namen im Sitzungsprotokoll vermerken zu lassen, denn dann wären sie aus der Haftung entlassen.
Wer haftet?
Angesichts der Rechtslage ist der Baubeginn nach § 33 riskant. Es ist nicht das erste Mal, dass Dr. Ritz sich sachlichen Hinweisen verweigert. Erinnert sei an die rechtswidrige Veränderungssperre beim Weckesser-Gelände; an die Verteidigung einer falschen Statik auf dem Burgberg; an den 1-Euro-Verkauf des ehemaligen Landratsamts, ohne dass der Verkauf auf der Tagesordnung stand – wie es nicht ohne Grund vorgeschrieben ist. Dies ist nur eine kleine Auswahl wo sich der Jursit Dr. Ritz über die Gesetze und Vorschriften hinwegsetzte.
Wo kein Kläger, da kein Richter..
Ich nehme an, den meisten Lesern geht es wie mir:
Es fehlt mir der Durchblick.
Vielleicht äußern sich mal Fachleute, "IchkannGoogle" zum Beispiel oder Herr Pfalz oder….