HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Raunheim: Anzeige gegen den Magistrat

Bildschirmfoto: Hessenschau-Sendung 26.04.2023 über Provisionszahlungen in Raunheim LINK

 

Mitglieder des Magistrats sind auch haftbar,
sie haben einen Beamtenstatus und sind
verpflichtet sich an das Recht zu halten.
Im Schadensfall können sie sich nicht
darauf berufen Laien zu sein.

 

Der Fall Raunheim

Aktuell wurde der Magistrat der hessischen Stadt Raunheim angezeigt, wie die Hessenschau berichtete. Einem städtischen Mitarbeiter wurden Provisionen für den Verkauf von Gewerbegrundstücken zugesichert und nach erfolgreichen Verkauf auch gezahlt, insgesamt wohl 800.000 Euro.

In der Sendung erklärte der Jurist Prof. Dr. Joachim Wieland,
Verfassungsrechtler Uni Speyer

Es darf von der Gemeinde nur so viel Geld ausgegeben werden wie unbedingt notwendig ist. Sie darf keine öffentlichen Gelder verschenken, man darf auch nicht großzügig sein. Das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist hier verletzt und das heißt man hat gezahlt in rechtswidriger Weise und unter Verstoß gegen die Vorgaben der Gemeindeordnung.

 

Was lehrt der Fall Raunheim?

Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist in der Homberger Kommunalpolitik schon lange kein beachtetes Gebot mehr, wie vielfach nachgewiesen wurde. Bei Beschlüssen wird gar nicht mehr auf die Folgekosten einer Entscheidung geachtet. Der Rechnungshof hat schon früher darauf hingewiesen, dass die jährlich wiederkehrenden  Folgekosten von Baumaßnahmen höher sein können, als die einmaligen Herstellungskosten.

Jedes Magistratsmitglied ist für rechtswidrige Beschlüsse mit haftbar. Nur wer sich bei einem rechtswidrigen Beschluss enthalten hat oder mit Nein gestimmt hat, wird nicht betroffen, wenn er es  nachweisen kann, zum Beispiel, dass er verlangt hat, dass sein Name dazu im Protokoll vermerkt wird.
 

Trifft der Magistrat (Gemeindevorstand) rechtswidrige Beschlüsse, ist der Bürgermeister verpflichtet, dagegen vorzugehen. Dem Bürgermeister kommt damit eine besondere Verantwortung zu, um so mehr, wenn das Amt des Bürgermeisters von einem Juristen besetzt ist.

§ 74 HGO – Widerspruch und Anrufung der Gemeindevertretung

(1) 1Verletzt ein Beschluss des Gemeindevorstands das Recht, so hat ihm der Bürgermeister zu widersprechen. 2Der Bürgermeister kann widersprechen, wenn der Beschluss das Wohl der Gemeinde gefährdet. 3Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach der Beschlussfassung ausgesprochen werden. 4Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

(2) 1Über die strittige Angelegenheit ist in der nächsten Sitzung des Gemeindevorstands nochmals zu beschließen. 2Findet die Angelegenheit auf diese Weise nicht ihre Erledigung, kann der Bürgermeister innerhalb einer Woche die Entscheidung der Gemeindevertretung beantragen.

Quelle

 


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