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Neu als Stadtverordneter: Das sind die Rechte.

 

Überwachen – die Pflichtaufgabe für Stadtverordnete

Die Stadtverordnetenversammlung (Gemeindevertretung) überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde. 

 § 50 Aufgaben 

(2) Die Gemeindevertretung überwacht die gesamte Verwaltung der Gemeinde,
mit Ausnahme der Erfüllung der Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2,
und die Geschäftsführung des Gemeindevorstands,
insbesondere die Verwendung der Gemeindeeinnahmen.

Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung
ist das oberste Organ der Stadt.
Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.

Der Gemeindevorstand ist verpflichtet,
Anfragen der Gemeindevertreter und der Fraktionen zu beantworten.

HGO  § 50 Aufgaben (2)
 

Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung
ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und
überwacht die gesamte Verwaltung. Hauptsatzung [1]
 

 

 

Unabhängigkeit – kein Fraktionszwang

Die Gemeindevertreter üben ihrer Tätigkeit nach ihrer freien,
nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmten Überzeugung aus
und sind an Aufträge und Wünsche der Wähler nicht gebunden. HGO § 50, (1)

Nein-Stimmen mit Namen

Hiervon unberührt bleibt das Recht jeder und jedes Stadtverordneten seine
Abstimmung in der Niederschrift namentlich festzuhalten. §25, Abstimmung, (5)

Anträge und Anfragen stellen

Stadtverordnete sowie Fraktionen können zum Zwecke der Überwachung der Verwaltung
schriftliche Anfragen i. S. v. § 50 Abs. 2 HGO an den Magistrat stellen.
§ 16 Anfragen  (1) Geschäftsordnung  [2]

Mündliche Antwort verlangen

Nur bei einer mündlichen Antwort des Magistrats ist es möglich Zusatzfragen zu stellen, deshalb sollte bereits bei der Anfrage auf mündliche Antwort bestanden werden.

Nachfragen nutzen

Eine Erörterung der Beantwortung findet nicht statt. Dem Fragesteller sind zwei Zusatzfragen zu gestatten.
§ 16 Anfragen

Stimmenthaltung

Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Stimmenenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit. 
Stimmenenthaltung führt dazu, dass Beschlüsse mit geringerer Zustimmung beschlossen werden. 
Eine Nein-Stimme ist wirksamer.