Nachweis der Täuschung -2-
Die Prüfungsfragen
Die Aufsichtsbehörde wurde gebeten den Beschluss vom 5. 11. 2009 rechtlich zu prüfen.
Als wesentliche Rechtsmängel wurden genannt:
– Der abzuschließende Vertrag wurde weder im Haupt- und Finanzausschuss noch in der Stadtverordnetenversammlung vorgelegt. Einem nicht vorliegenden Vertragstext blind zuzustimmen, ist nicht verantwortbar.
– Die gesetzlich zwingend vorgeschriebene Auswahlbegründung zugunsten der KBG wurde nicht beschlossen. Auf diesen Rechtsmangel und die möglichen Folgen wurde in der Sitzung ausdrücklich hingewiesen.
Die Antwort der Kommunalaufsicht
Die Kommunalaufsicht hat sich die Stellungsnahme der Stadt eingeholt, das ist der normale Weg. Beide Seiten sind zu hören. Auf dieser Basis trifft die Kommunalaufsicht ihre Beurteilung.
– In dem Antwortschreiben wird die Vorgeschichte dargestellt, wie sie der Magistrat schildert. Diese Vorgeschichte ist überhaupt nicht strittig und für die Beurteilung der Fragen belanglos.
– Erst in der Mitte des Textes der Satz:
"Unter Punkt 3 der Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.11.2009 war sodann, wie am 27.08.2009 angekündigt, die Entscheidung über den Abschluss eines Konzessionsvertrages für die Stromversorgung der 20 Stadtteile ab dem 01.01.2012 terminiert."
Es geht also, auch nach dieser Darstellung, um den Abschluss des Konzessionsvertrages an diesem Tag.
– Eindeutig geht aus der Darstellung weiter hervor, dass zum Abstimmungstermin kein unterschriftsreifer Vertrag vorlag. Genau das war der eine Mangel, weswegen die Aufsichtsbehörde eingeschaltet wurde. Es gab nur den Verweis auf einen Mustervertrag. Erst nach dem Beschluss legte das Versorgungsunternehmen (!) einen Vertrag vor. Mustervertragsvorlagen sind Vorschläge für eine Vertragsgestaltung aber nicht der unterschriftsreife Vertrag, der letztlich durch die beiderseitige Willenserklärung zustande kommt.
"Ein mit der Notwendigkeit weitergehender Informationen, insbesondere zum vorliegenden Mustervertrag, begründeter Antrag eines Vertreters der SPD-Fraktion auf Vertagung dieser Entscheidung wurde zuvor abgelehnt. Im Anschluss an diese Vergabeentscheidung wurde seitens des Versorgungsunternehmens ein unterschriftsreifer Vertrag vorgelegt, der abgesehen von Leistungsverbesserungen in § 11 nach Auskunft der Stadtverwaltung dem Mustervertrag entspricht."
– Die Auswahlbegründung lag im November ebenfalls nicht vor, wie es in der Schilderung der Stadt selbst ausgeführt wird, sie sollte erst am 10. 12. 2009 vom Magistrat bechlossen werden.
Beurteilung durch die Kommunalausicht
Trotz dieser eindeutigen Befunde sieht die Aufsichtsbehörde keine Rechtsmängel und beruft sich dabei allein auf die von der Stadt gegebene Schildung.
Dabei muss sie selbst konstatieren, dass nur Vertragsentwürfe vorgelegen haben und versteigt sich dann noch in Satzkonstruktionen wie: "vorliegende Vertragsentwürfe [man beachte die Mehrzahl, DMS], zur Verfügung standen bzw. hätten zur Verfügung stehen können." Mit dem "hätten zur Verfügung stehen können" wird der Bezug zu den Informationsveranstaltungen zur Anbieterauswahl hergestellt. Dies ist überhaupt nicht Gegenstand des Einwandes, dass kein unterschriftsreifer Vertrag vorliegt. Hier macht sich die Aufsichtsbehörde mit der Verwirrtaktik der Stadt gemein.
Weiter argumentiert die Aufsichtsbehörde zu einem Punkt, der überhaupt nicht zur Klärung beiträgt:
"Die Zurückweisung des mit der Notwendigkeit weiterer Informationen bzw. Klärung noch bestehender Fragen an verschiedene Anbieter begründeten Vertagungsantrags kann unter diesen Voraussetzungen nicht beanstandet werden, zumal er vom Angehörigen einer Fraktion gestellt wurde, die vorab angebotene Informationsmöglichkeiten nicht genutzt hat."
Mit der gewählte Formulierung wird die Ebene der sachlichen Argumentation verlassen. Es wird unterstellt, dass angebotene Informationsmöglichkeiten nicht genutzt worden seien. [Das laut Protokoll sehr wohl und zwar auch andere, als die von der Stadt angebotenen Informationen genutzt und angesprochen wurden, wird von ebenfalls nicht berücksichtigt. DMS] Die Magistrat hat sich aber den Fragen der Stadtverordneten zu stellen und zwar im Parlament – und nicht anderweitig Informationsmöglichkeiten anzubieten. Mit dieser Form der Beantwortung stellt sich die Aufsichtsbehörde hinter die – das Selbstverwaltungsrecht missachtende Haltung – des Magistrats.
Auf die zwingend erforderliche Begründung der Bewerberauswahl, die ebenfalls im November nicht vorlag, geht die Aufsichtsbehörde überhaupt nicht ein.
Schlussfolgerung
Wie ist eine solche Arbeitsweise der Aufsichtsbehörde zu erklären?
Drei Erklärungsansätze scheinen möglich:
1. Bequemlichkeit: Die Sachlage wird nur oberflächlich betrachtet und irgend etwas möglichst umschweifig und verklausuliert getextet, in der Hoffnung, dass das Eindruck macht und niemand wagt zurück zu fragen.
2. Unfähigkeit: Dafür spricht, dass die Fakten gar nicht sauber geprüft wurden und lediglich einseitig die Selbstschilderung der Stadt ohne Prüfung übenommen wurde.
3. Abhängigkeit: Es könnte zwischen den Spitzen der Stadt und des Kreises gegenseitige Abhängigkeiten bestehen, die es ratsam erscheinen lassen, sich gegenseitig zu schonen und Rechtsmängel geräuschlos zu bereinigen.
DruckansichtDokumentation
Schreiben an die Aufsichtsbehörde vom 9. Nov. 2009
Antwort der Aufsichtsbehörde vom 23. Dez. 2009
Schreiben an die Aufsichtsbehörde vom 9. Nov. 2009
Sehr geehrter Herr Neupärtl,
bitte prüfen Sie den Beschluss der Homberger Stadtverordnetenversammlung vom 5. 11. 2009 zum Tagesordnungspunkt 3: "Abschluss eines Konzessionsvertrages für die Strom-versorgung der 20 Homberger Stadtteile ab 01. Januar 2012".
Sowohl im Haupt- und Finanzausschuss wie auch in der Stadtverordnetenversammlung wurde der Magistrat aufgefordert den Vertrag vorzulegen, der Beschlußgegenstand war.
Das Angebot der Kraftstrom-Betriebsgenossenschaft-Homberg war nicht zum Gegen-stand des Beschlusses gemacht worden.
Trotz Nachfrage, wurde die Notwendigkeit einer Vertragsdauer von 20 Jahren nicht be-gründet.
Für das Homberger Stromnetz haben sich sieben Unternehmen beworben. Für diesen Fall schreibt das Gesetz (§ 46 EnWG Abs. 3 Satz 5) vor, dass die maßgeblichen Gründe für die Entscheidung öffentlich bekannt zu machen sind. Die Entscheidungsgründe waren nicht Inhalt des Beschlusses. Auf diesen Mangel wurde in der Sitzung hingewiesen.
Ein Antrag auf Vertagung wurde mit den oben genannten Punkten begründet. Der Antrag wurde von den Mehrheitsfraktionen abgelehnt und dem Abschluss eines nicht vorliegen-den Konzessionsvertrages mit der KBG zugestimmt.
Nach meiner Auffassung kann dieser Beschluss nicht wirksam sein, da er erheblich Rechtsmängel aufweist. Besonders kritisch ist zu sehen, dass die Mehrheitsverhältnisse dazu genutzt werden, dem Magistrat Vollmachten zu übertragen und die Rechte und Funktion der Stadtverordnetenversammlung aufzuheben.
Mit freundlichen Grüßen
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Die Antwort der Aufsichtsbehörde
Mein Zeichen 32.1.4. – 3 m 02 – 03
23. Dezember 2009
Ihre Eingabe vom 09.11.2009 wegen eines Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt Homberg (Efze) zum Abschluss eines Konzessionsvertrages
Sehr geehrter Herr Schnappauf,
nach den mir zwischenzeitlich vorliegenden Unterlagen stellt sich der Verfahrensgang in der Ihrer o. g. Eingabe zugrunde liegenden Angelegenheit wie folgt dar:
Mit der Einladung zur Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 27.08.2009 wurden sämtliche Stadtverordneten schriftlich über das Auslaufen des mit der E.ON Mitte AG bestehenden Konzessionsvertrages über die Nutzung aller öffentlichen Verkehrswege zum Bau und Betrieb von Leitungen für die Stromversorgung in den 20 Stadtteilen der Stadt Homberg (Efze) zum 31.12.2011 unterrichtet. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die nach § 46 Abs. 3 des Gesetzes über die Elektrizitäts- und Gasversorgung (EnWG) vorzunehmende Veröffentlichung dieses Umstandes bereits stattgefunden habe und welche Unternehmen ihr Interesse am Abschluss eines neuen Konzessionsvertrages bekundet hatten. Zur Erläuterung des komplexen Sachverhaltes der Konzessionsvergabe wurde außerdem die Kopie eines Beitrages aus der Mai-Ausgabe 2009 der Zeitschrift „Die Öffentliche Verwaltung" zur Verfügung gestellt. In der Sitzung am 27.08.2009 hat der Bürgermeister – wie aus dem vorliegenden Protokoll hervorgeht – sodann weitere Informationen zu den von 7 Energieversorgungsunternehmen eingegangenen Angeboten einschließlich der teilweise eingereichten Musterkonzessionsverträge gegeben sowie die Erstellung einer Matrix durch die Verwaltung und die Durchführung einer Informationsveranstaltung im Oktober angekündigt, bevor in der für den 05.11.2009 geplanten Sitzung der Stadtverordnetenversammlung eine abschließende Vergabeentscheidung getroffen werde. Mit Schreiben vom 16.09.2009 wurden die angekündigte Matrix sowie Musterkonzessionsverträge von 3 Anbietern, u. a. der KBG Homberg, den Fraktionsvorsitzenden in Kopie zur weiteren Verwendung übersandt. Gleichzeitig wurde zu einer Informationsveranstaltung am 08.10.2009 mit Vertretern verschiedener Anbieter eingeladen. Von 47 eingeladenen Personen haben 6 an dieser Veranstaltung teilgenommen; u. a. die SPD-Fraktion fehlte komplett. Unter Punkt 3 der Tagesordnung für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung am 05.11.2009 war sodann, wie am 27.08.2009 angekündigt, die Entscheidung über den Abschluss eines Konzessionsvertrages für die Stromversorgung der 20 Stadtteile ab dem 01.01.2012 terminiert. Der Magistrat der Stadt Homberg (Efze) hatte in seiner Sitzung am 15.10.2009 zuvor empfohlen, die Wegenutzungsrechte nach § 46 EnWG zur Energieversorgung der 20 Homberger Stadtteile mit einer Laufzeit von 20 Jahren an die KBG Homberg zu vergeben. Dieser Empfehlung hat sich die Stadtverordnetenversammlung laut Sitzungsprotokoll nach ausführlicher Diskussion mehrheitlich angeschlossen. Ein mit der Notwendigkeit weitergehender Informationen, insbesondere zum vorliegenden Mustervertrag, begründeter Antrag eines Vertreters der SPD-Fraktion auf Vertagung dieser Entscheidung wurde zuvor abgelehnt. Im Anschluss an diese Vergabeentscheidung wurde seitens des Versorgungsunternehmens ein unterschriftsreifer Vertrag vorgelegt, der abgesehen von Leistungsverbesserungen in § 11 nach Auskunft der Stadtverwaltung dem Mustervertrag entspricht und mit Schreiben vom 03.12.2009 den Fraktionsvorsitzenden zur Kenntnisnahme und Durchsicht zugeleitet wurde. Gleichzeitig wurden in diesem Schreiben die für die Veröffentlichung nach § 46 Abs. 3 EnWG vorgesehenen Gründe mitgeteilt, bei denen es sich um eine Zusammenfassung der aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen, am 05.11.2009 diskutierten Entscheidungserwägungen handelt, und darauf hingewiesen, dass der Magistrat in seiner Sitzung am 10.12.2009 eine dementsprechende, abschließende Entscheidung treffe, falls bis dahin keine Einwände erhoben würden.
Der vorstehenden Schilderung ist m. E. eindeutig zu entnehmen, dass den Stadtverordneten bei ihrer am 05.11.2009 getroffenen Vergabeentscheidung alle notwendigen Informationen, insbesondere auch vorliegende Vertragsentwürfe, zur Verfügung standen bzw. hätten zur Verfügung stehen können. Die Zurückweisung des mit der Notwendigkeit weiterer Informationen bzw. Klärung noch bestehender Fragen an verschiedene Anbieter begründeten Vertagungsantrags kann unter diesen Voraussetzungen nicht beanstandet werden, zumal er vom Angehörigen einer Fraktion gestellt wurde, die vorab angebotene Informationsmöglichkeiten nicht genutzt hat. Der Abschluss des Vertrages mit dem ausgewählten Anbieter im Anschluss an die von der Stadtverordnetenversammlung zu treffende – und auch getroffene -Vergabeentscheidung ist gemäß §§ 66 i. V. m. 71 HGO dann Angelegenheit des Magistrates. Nach alledem vermag ich im vorliegenden Fall keine der von Ihnen behaupteten Rechtsmängel zu sehen, insbesondere kann ich auch nicht erkennen, dass dem Magistrat ihm nicht zustehende Vollmachten übertragen worden wären und betrachte die Angelegenheit damit für mich als erledigt.
Wenn die in Teil 1 und 2 aufgezeigten Fakten einschl. der Schlussfolgerungen zutreffend sind, dann liegt für mich Rechtsbeugung vor und die der Kommunalaufsicht obliegenden Pflichten wurden durch die Handlungsträger ( Wahlbeamte ) grob verletzt.
Das stellt mindestens einen beamtenrechtlichen Pflichtverstoß dar und darf nicht hingenommen werden.
Was also machen jetzt die beiden betroffenen Fraktionen und ihre Verantwortlichen ?
“Wir sollten niemals aus den Augen verlieren, dass der Weg zur Tyrannei mit der Zerstörung der Wahrheit beginnt.”
Bill Clinton
AUA !
Da wird sich aber Herr Neupärtl freuen.
Wird wohl voller Freude ein Gesicht machen, als habe er den Mund voll Zitronensaft!
Mein Tipp: “Rache ist Blutwurst” (oder so) 😆
Was da wohl hinter den Kulissen passiert ist?
Oder Erinnerungen an die Junge Unions Zeit?
m. E. trifft nicht nur eine der drei aufgeführten Schlussfolgerungen zu, sondern alle drei Möglichkeiten sind mittlerweile verquickt und verantwortlich für die oberflächliche Aufklärungsarbeit von Aufsichtsbehörden bei offensichtlichen Verstößen gegen Gesetze, Vorschriften und Auflagen. Nur so ist noch zu erklären, dass 100.000 Euro verschleuderte Planungskosten für ein Parkdeck nicht aufgeklärt werden, dass nicht geklärt wird, warum die Bingelbrücke ohne Ausschreibung beauftragt wurde und dass die dubiosen Vorgänge bei der Liquidierung der Sozialstation nicht geklärt werden können. In diese Bild passt auch die lasche und zögerliche Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung der Urkundenfälschung und der Lügen im Zusammenhang mit der sog. „Dienstwagenaffäre“. Wenn man sieht, dass der Vorgang von einem Staatsanwalt zum anderen weitergereicht wird, ohne dass es voran geht, liegt der Verdacht der politischen Einflussnahme sehr nahe. Das Prinzip des „Aussitzens“ wird tatsächlich zur Routine. (dieses Zitat stand diese Woche im Zusammenhang mit Roland Koch in der HNA!!!) Man darf gespannt sein, welches gerechte Strafmaß in der Dienstwagenaffäre als angemessen gefunden wird. Eine Meßlatte dafür war am 29.01.2010 ebenfalls in der HNA!!! mit einigen Beispielen aufgeführt.
Zur Verdeutlichung:
-einem Mitarbeiter wurde gekündigt, weil er sein Handy am Arbeitsplatz aufgeladen hat (Wert 0,014) Er wurde erst wieder eingestellt, als ein öffentlicher Prozess bevorstand. Az.: 4 CA 1228/09 (bal)
-In Worms hat die Stadt 4 Kassiererinnen entlassen, weil sie eine vermeintlich illegale Trinkgeldkasse mit 34,02€ hatten. Hier ermittelt die Staatsanwaltschaft wegen Betrug und Untreue. (Verhandlung soll im Februar sein)
-eine Verkäuferin wurde entlassen, weil sie 3 überreife Kiwis gegessen hat. (diese Kiwis werden üblicherweise weggeworfen.) Az.: 2 AZR 633/82 (bal)
-ein Müllmann wurde entlassen, weil er ein Kinderbett aus einem Müllcontainer gefischt hat. Das Arbeitsgericht hielt die fristlose Kündigung zwar für unverhältnismäßig, objektiv habe es sich aber um einen Diebstahl gehandelt.
Az.: 15 CA 278/08 (bal)
-ein Kundenbetreuer wurde entlassen, weil er Privatpost mit der Frankiermaschine seines Arbeitgebers frankiert hat. (Schaden 4,95€) Die Kündigung wurde wegen Pflichtverstoßes für rechtens empfunden. Az.: 16 SA 1885/06 (bal)
wir können stolz sein, dass wir in einem Land leben, in dem Recht und Gesetz noch Gültigkeit haben. Hier ist Diebstahl noch Diebstahl und Betrug bleibt Betrug.
Oder??
hoffentlich sind wir das auch noch, wenn der Verantwortliche für die Urkundenfälschung und die Falschaussagen verurteilt wurde.
Hallo Atlantis,
besonders das Beispiel Worms ist doch erschreckend. In der Kläranlage gibt es auch eine Trinkgeldkasse. Diese wird wahrscheinlich geduldet weil der Nachbar vom BMW dort arbeitet. Man nennt Ihn auch Serfaus-Fahrer oder den Sohn von BMW seiner Urlaubsgenossin welcher nach seiner Lehre noch eine im Klärwerk absolvieren durfte. Meineswissens wurde er auch entgegen den Vorschlägen seiner Vorgesetzten übernommen.
Die Kläranlage verkaufte doch immer die 1000 Liter Regencontainer auf Palette.
Ansprechpartner war Dirk Johanick aus Caßdorf. Was passierte den mit dem Geld ?
Der Schrotthändler ist auch sehr oft auf der Kläranlage. Gibt es Nachweise was dort in den letzten Jahren für den städtischen Wertstoffabfall kassiert wurde ?
Weiß das der BMW ?
Hallo Schützenhausen,
ich habe die Beispiele nicht aufgeführt weil ich sie in Ordnung finde, sondern nur um aufzuzeigen, was bei Urkundenfälschung und Falschaussage eigentlich kommen müsste, wenn man diese Urteile als derzeit gültige Meßlatte nimmt. Nämlich die fristlose Entlassung des Homberger Bürgermeisters.