Die “Gutachten” mehr als ungenügend
Die beiden Verfasser der Schriftsätze des "Gutachtens" der vom Bürgermeister beauftragten (und von den Bürgern zu bezahlenden) Anwälte legen strenge Maßstäbe an bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens.
Sie selbst genügen aber nicht einmal den einfachen formalen Standards ihres Berufsstandes.
1. Es werden nur die Zitate aufgeführt, die ihre Auffassung stützen. Zu einer korrekten Arbeit gehört es auch, die in der Literatur und in der Rechtsprechung vorhanden anderen Auffassungen heranzuziehen und in der eigenen Beurteilung zu berücksichtigen bzw. in der Abwägung mit Argumenten die eigene Auffassung zu vertreten.
2. Die Vorgaben, die sich in dem Musterantrag des Landeswahlleiters widerspiegeln, werden ignoriert und stattdessen eigene Regeln zu den Stellvertretern konstruiert, die überhaupt nicht im Gesetz stehen.
3. Die Begründung zum Bürgerbegehren haben beide Autoren als ausreichend akzeptiert, übersehen dabei aber, dass sich darin alles um die Kosten dreht, die auf die Stadt zukommen. Im Gespräch erläuterten sie, die Bürger müssen sich bei einem Bürgerentscheid im Klaren sein, dass es auch wirtschaftliche Auswirkungen hat. Genau dies ist Anlass für das Bürgerbegehren. Es ist nebensächlich, ob das unter dem einen oder anderen Punkt niedergeschrieben wurde. Entscheidend ist allein, dass sich die Bürger über die Konsequenzen eines Bürgerentscheids für die wirtschaftliche Situation der Stadt Gedanken machen. Gemau das ist der zentrale Punkt des Bürgerbegehrens
4. Fiktive Einnahmeerwartungen sind keine Kosten.
5. Einnahmen sind mit den Ausgaben für die Infrastruktur-Sanierung und für die unverkäuflichen Flächen und Gebäude in Beziehung zu setzen. Ob überhaupt Gewinne mit dem Kauf und Wiederverkauf angesichts der vielen Unbekannten zu erzielen sind, führte gerade zu der Sorge um die weitere Verschuldung der Stadt, die letzlich die Bürger zu tragen haben.
6. An die Bürger dürfen keine höhere Anforderungen hinsichtlich des Kostendeckungsnachweises gestellt werden, als die Stadtverordneten selbst hinnehmen. Die Stadtverordneten haben sich damit zufrieden gegeben, dass keine valide Wirtschaftlichkeitsberechnung vorgelegt wurde, wie sie das Haushaltsrecht vorschreibt.
7. Wenn die Mehrheit der Stadtverordneten sich für den Beschluss des Kasernenkaufes mit unzureichenden Kostenangaben zufrieden gaben, können keine höheren Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag ds Bürgerbegehrens gestellt werden. Auf der Basis der groben in der Presse veröffentlichten Zahlen ist das gar nicht möglich. Die als vertraulich gekennzeichneten Unterlagen für die Stadtverordneten zum Kasernenkauf standen den Initiatoren des Bürgerbegehrens nicht zur Verfügung.
8. Der Kauf der Kasernen und die Kosten für die Kasernensanierung sind nicht im Haushalt aufgeführt, von daher kann es auch kein Kostendeckungsvorschlag verlangt werden.
9. Würde die Stadt die Kasernen kaufen, müsste sie auch für die vielen versiegelten Flächen die gesplitteten Abwassergebühren tragen. Diese sind niemals aufgeführt worden.
10. Die Aussage der BIma, sie wolle verkaufen, weil ihr die Kosten zu hoch sind, heißt: Nach einem Kauf belasten die Kosten dann die Stadt – riesige Kosten, wie die BImA sagt. Als Eigentümerin muss sie es wissen.
11. Die Stadt kann aufgrund der hohen Verschuldung die Kaserne gar nicht kaufen. Sie wollte damit die Hessische Landgesellschaft beauftragen, es für die Stadt zu kaufen. Doch auch damit geht die Stadt eine Zahlungsverpflichtung ein, bei der zu den Zinsen noch die Verwaltungsumlage der HLG zu bezahlen ist.
12. Die Pachteinnahmen aus der angedachten Solarparkverpachtung sollten für die Finanzierung der Infrastruktur eingesetzt werden. Ohne diese Einnahmen wäre die Sanierung sonst nicht finnazierbar.
13. Die Pachteinnahmen aus dem Solarpark sind nicht sicher, denn diese Fläche ist keine "Konversionsfläche im Sinne des EEG". Die Eigenschaft ist von der Stadt behauptet worden, ohne dass dafür Anhaltspunkte vorhanden sind. Ohne Subventionsgewinne gibt es auch keine Pachtzahlung.
In der Zwischenzeit wurden viele Gespräche mit Fachjuristen geführt, die die Auffassung der Bürger bestärken.
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Es bringt mich als SPD-Mitglied und Jurist fast zur Verzweiflung, wenn ich höte, dass der Fraktionsvorsitzende der SPD in der Magistratssitzung gesagt haben soll, dass, wenn 2 Juristen die Unzulässigkeit des Begehrens festgestellt haben, die SPD-Fraktion dies so bestätigen werde. Und diese Äußerung soll er gemacht haben, bevor er die Stellungnahmen gelsen habe.
Nun, ich glaube an die Vernunft des Menschen, sie hat sich eigentlich noch immer durchgesetzt.
Für ein Bürgerbegehren müssen nach der Hessischen Gemeindeordnung bis zu drei Vertrauenspersonen zwingend benannt werden (so auch der Hess. VerwGH und der Landeswahlleiter und die herrschende Meinung in Literatur und Rechtsprechung). Hiernach ist das zu beachtende Mindestgebot, die Benennung mindestens einer Person. In unserem Fall wurden drei Personen – die Höchstzahl – benannt.
Die Benennung von Stellvertretern fordert weder das Gesetz, noch Gerichte, noch die Kommentierung. Wenn sie erfolgt, ist das ein “Mehr”, und das kann niemals zur Unzulässigkeit führen. Die Begründung von RA Blum geht an der Sache vorbei. Sie beschäftigt sich mit einer von ihm konstruieren Vorgabe, die aber das Gesetz nicht kennt.
Nicht anders verhält es sich mit dem zweiten Argument. Hier empfehle ich wirklich jedem Stadtverordneten und Bürger die Lektüre des Textvorschlages des Hess. Landeswahlleiters. Einfach gesagt kann man auch sich selbst die Frage stellen: Ich will mir ein Grundstück kaufen, welche Kosten habe ich, wenn ich es nicht tue?
Vorliegend steht fest, dass der Haushalt der Stadt Homberg für 2012 diesen Grundstückserwerb nicht vorsieht. Erstmals haben ihn die Stadtverordneten beschlossen. Deren Entscheidung soll aufgehoben werden und das hat die Folge, dass es keinen Kauf und keine Kosten gibt.
Herr Gieseler spricht Fälle an, in denen es Auswirkungen auf den bestehenden Haushalt gibt. Er spricht Erwartungen und Berechnungen an, deren Haltbarkeit überhaupt nicht prüfbar sind und, noch wichtiger, der Öffentlichkeit und den Initiatoren des Bürgerbegehrens überhaupt nicht bekannt sind. Diese Berechnungen sind nie öffentlich gemacht worden.
RA Blum schreibt: Die Verpflichtung, einen Kostendeckungsvorschlag vorzulegen, stellt eine hohe Anforderung dar. Der Hess. VGH hat hierzu an 18.03.09 und in der Folgezeit immer wieder erklärt: Die Anforderungen an den Kostendeckungsvorschlag dürfen nicht überzogen werden. Das ist die bindende Aussage.
Hier geht es um Kauf oder Nicht-Kauf. Und wenn ich nicht kaufe, entstehen mir keine Kosten. Das ist logisch. Mehr kann man nicht aussagen, will man nicht spekulieren. Das macht man beim Autokauf auch, wenn man über zukünftige “Gewinne” aus dem Kauf eines Diesel-Fahrzeuges nachdenkt. Oder, ob man ein Eckgrundstück oder Grundstück in einer Reihe kauft, denkt man an Erschließungskosten. Aber das alles muß ich nicht, wenn ich nicht kaufe.
Das Gewissen entscheidet und die Vernunft.