Bildzitat versus politische Meinungsbildung
Fall 2. Abbildung der Kläger aus dem Internet entfernen
Aus einem Wahlwerbeprospekt war ein Ausriss mit Text und Bild (Familienfoto) in einem Beitrag veröffentlicht worden, der dieses Zitat der aktuellen Politik gegenüberstellte.
Die Kläger verlangten:
|| Die „veröffentlichte Portrait-Abbildung der Kläger aus dem Internet zu entfernen.“
|| Den Klägern ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen. (500 Euro für die Klägerin sowie je 100 Euro für jedes der Kinder)
Die abgebildeten Personen sehen sich in ihren Persönlichkeitsrecht, dem Recht am eigenen Bild, verletzt. Sie argumentieren, sie hätten keine Einwilligung zur Veröffentlichung im „Homberger Hingucker“ gegeben.
Der Streitwert wurde auf 6000 Euro festgesetzt, so dass das Verfahren vor das Landgericht kam.
Entscheidung des Landgerichts
Das Landgericht wies die Klage am 22. Januar 2010 ab.
Die Gründe für diese Entscheidung:
„Die Veröffentlichung des Ausrisses aus der Wahlwerbungsbroschüre Bürgermeisters einschließlich des streitgegenständlichen Fotos war auch ohne Einwilligung der Kläger zulässig, weil es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 Abs 1 Nr 1 KunstUrhG handelt und die Veröffentlichung auch nicht die berechtigten Interessen der Kläger verletzt (§ 23 Abs. 2 KunstUrhG).
Bei der Zuordnung zum Bereich der Zeitgeschichte ist mit dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und den entgegenstehenden Rechtsgütern der Abgebildeten abzuwägen. Das Auftreten der Kläger im Wahlkampf stellt ein zeitgeschichtliches Ereignis dar, das gilt auch für die minderjährigen Kinder.
Das Gericht hat zwischen den Belangen der Kläger und dem der Meinungs- und Pressefreiheit abgewogen und sah kein berechtigtes Interesse der Kläger verletzt.
Berufung vor dem Oberlandesgericht
Gegen diese Entscheidung legten die Kläger Berufung beim Oberlandesgericht ein, das beschloss die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurück weisen zu wollen, weil „die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat.“
In der Begründung heißt es:
„Der genannte Beitrag einschließlich des Bild-Text-Zitats dient somit der politischen Meinungsbildung. Diesem Zeck kommt bei der im Rahmen von §23 KuG vorzunehmenden Abwägung zwischen der Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) besonderes Gewicht zu. (BGH, NJW2009, 754, 755Rdn. 15)
In der Sache sind keine grundätzlichen Rechtsfragen zu klären, es ist auch kein Interesse der Allgemeinheit zur Entwicklung höchstrichterlicher Leitsätze gegeben.
Gegen die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung gibt es keine Rechtsmittel.
siehe auch: Amtsgericht: Kein Anspruch auf Löschung eines Kommentars
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