Beschluss zum Kasernenkauf fehlerhaft
Der Beschluss der Stadtverordneten zum Kauf des Kasernengeländes ist fehlerhaft. Der Stadtverordnete Reinhard Fröde (CDU) nahm an der Abstimmung teil, obwohl er eigene Interessen am Kauf der Kasernen hat. Das ist nicht zulässig. Bürgermeister Martin Wagner kannte die Eigeninteressen von Fröde und unternahm nichts.
Es gibt klare Regelungen
Die Hessische Gemeindeordnung bestimmt, dass niemand an einer Angelegenheit "beratend oder entscheidend mitwirken darf", wenn er "durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann." (HGO § 25, Abs.1)
"Wer annehmen muss, weder beratend noch entscheidend mitwirken zu dürfen, hat dies vorher dem Vorsitzenden (…) mitzuteilen".
"Wer an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen" (HGO § 25, Abs.4)
Die Regelung ist eindeutig und bekannt. Sie wird z. B. immer dann praktiziert, wenn einen Bauauftrag entschieden wird, bei dem zum Beispiel die Firma Fröde das beste Angebot abgegeben hat, denn der Stadtverordnete Reinhard Fröde ist Gesellschafter der Baufirma. Er kennt die Regelung.
Verstoß gegen die Regeln
Bei der Entscheidung über den Kauf der Kasernen hat der Stadtverordnete Reinhard Fröde nicht angezeigt, dass er mit eigenen Interessen im Spiel ist, er hat ein verbindliches Kaufangebot an Teilen des Kasernengeländes abgegeben, wie die FWG bei der Akteneinsicht gesehen hat.
Fröde hat es unterlassen seinen Interessenkonflikt anzuzeigen und den Raum während der Beratung und Astimmung zu verlassen.
Vom Bürgermeister gedeckt
Dem Bürgermeister war das Kaufinteresse von Fröde bekannt, dennoch hat er es unterlassen, den Stadtverordnetenvorsteher darauf hinzuweisen, dass hier ein Interessenkonflikt vorliegt. Der Bürgermeister ist verpflichtet gegen regelwidrige Beschlüsse einzuschreiten, auch das hat er nicht getan.
Ob dieser Kaufbeschluss somit überhaupt gültig ist, müssen die Juristen beurteilen.