HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

2008 – 2021 Informationen zur Kommunalpolitik in der Kreisstadt Homberg (Efze) – ab 2021 HOMBERGER HINGUCKER MAGAZIN

Bauleitplanung: Was im Gesetz steht


Die Bauleitplanung ist im Bundesbaugesetz geregelt.
Ein Blick ins Gesetz kann in vielen Fällen helfen, so auch  bei den Beschlussvorlagen für das Gelände zwischen Schmückebergsweg und im Kullbach.

§ 1 Aufgabe, Begriff und Grundsätze der Bauleitplanung

(3) Die Gemeinden haben die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen besteht kein Anspruch; ein Anspruch kann auch nicht durch Vertrag begründet werden.

(5) Die Bauleitpläne sollen eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.

(7) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

 

Diese Grundsätze stehen vor und über allen weiteren Detailregelungen.

Für die aktuelle Diskussion um den Aufstellungsbeschluss ergeben sich daraus folgende Gesichtspunkte:

#   Ist die Bauleitplanung unterhalb des Schmückebergwegs für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich?

#   Die Stadt allein entscheidet, ob eine Bauleitplanung erforderlich ist und kann die Gründe benennen. Private Interessen sind kein Grund, eine Bauleitplanung einzuleiten.

#   Das Wohl der Allgemeinheit hat Vorrang, deshalb wird aufgezählt, was alles geschützt oder gefördert werden soll.

#   Die Entwicklung hat innerhalb der bebauten Flächen Vorrang.

#   Wenn ein Bebauungsplan aufgestellt wird, sind die öffentlichen und die privaten Belange abzuwägen.

 

In der letzten Sitzung des Bauausschusses fragte der Stadtverordnete Dirk Pfalz (Bürgerliste), ob ein Bebauungsplan überhaupt erforderlich sei. Eine entsprechende Begründung liegt dem Beschlussvorschlag des Magistrats nicht bei.

Der Stadtverordnete Günter Koch (FWG) fragte nach den Nutzen für die Stadt. Er erhielt von den Magistratsmitgliedern keine Antwort. Selbst als die betroffenen Zuhörer auf Beantwortung drängten, schwieg der 1. Stadtrat, der den Bürgermeister vertrat.

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