Bürgermeister und die Mitglieder des Magistrats sind Beamte. Der Bürgermeister ist Wahlbeamter, die Magistratsmitglieder sind Ehrenbeamte, sie sind in das Beamtenverhältnis berufen worden. Also gelten auch für diese die Beamtenpflichten. Es wird erwartet, "daß sie Ihre Amtspflichten gewissenhaft erfüllen, das Vertrauen rechtfertigen, das Ihnen durch diese Berufung beurkundet wird, und sich jederzeit für die freiheitlich, demokraktische Grundordnung einsetzen." heißt es in der Ernennungsurkunde.
Nach dem Beamtenstatusgesetz und dem Hessischen Beamtengesetz tragen sie die volle persönliche Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Handlungen.
Hat der Bürgermeister und der Magistrat rechtmäßig gehandelt, als sie den Mitarbeiterinnen des Alten- und Krankenpflegedienstes vor Ablauf Ihrer Zeitverträge Ende Juni Verträge mit einem nicht existierenden Vereins vorlegten?
Wird die Aufsichtsbehörde aus eigenem Antrieb tätig, wenn sie davon Kenntnis erhält?
Warten wir ab und bilde sich jeder sein eigenes Urteil.
Dies wird um so genauer zu beobachten sein, desto mehr in den Medien über Kündigungen in Bagatellfällen berichtet wird.
Der nach langer Zeit erstmals wieder tagende Akteneinsichtsausschuss zur Schließung der Alten- und Krankenpflegestation wurde wurde erneut vom Vorsitzenden abgebrochen, um die Kommunalaufsicht zur Rechtsklärung anzurufen.
Kommunalaufsicht sieht keine Rechsmängel, nachdem sie die „Schilderung“ der Stadt gelesen hat. Den Wahrheitsgehalt der „Schilderung“ prüft sie nicht, sondern nimmt sie als wahr an.
Warum wird dann noch einmal über den Konzessionsvertrag beschlossen? Gesichtswahrende Fehlerbeseitigung unter Mithilfe der Aufsichtsbehörde.
Der Landrat antwortet auf eine Eingabe bei der Aufsichtsbehörde es hätte keine Rechtsmängel an dem Beschluss vom November gegeben.
Trotzdem wurde der Vertrag jetzt erneut zur Abstimmung auf die Tagesordnung gestellt. Jetzt waren alle damals gerügten Mängel behoben: der unterschriftsreife Vertrag und die Entscheidungsgründe lagen vor.
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