Beschluss zum Kasernenkauf fehlerhaft
Der Beschluss der Stadtverordneten zum Kauf des Kasernengeländes ist fehlerhaft. Der Stadtverordnete Reinhard Fröde (CDU) nahm an der Abstimmung teil, obwohl er eigene Interessen am Kauf der Kasernen hat. Das ist nicht zulässig. Bürgermeister Martin Wagner kannte die Eigeninteressen von Fröde und unternahm nichts.
Es gibt klare Regelungen
Die Hessische Gemeindeordnung bestimmt, dass niemand an einer Angelegenheit "beratend oder entscheidend mitwirken darf", wenn er "durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann." (HGO § 25, Abs.1)
"Wer annehmen muss, weder beratend noch entscheidend mitwirken zu dürfen, hat dies vorher dem Vorsitzenden (…) mitzuteilen".
"Wer an der Beratung und Entscheidung nicht teilnehmen darf, muss den Beratungsraum verlassen" (HGO § 25, Abs.4)
Die Regelung ist eindeutig und bekannt. Sie wird z. B. immer dann praktiziert, wenn einen Bauauftrag entschieden wird, bei dem zum Beispiel die Firma Fröde das beste Angebot abgegeben hat, denn der Stadtverordnete Reinhard Fröde ist Gesellschafter der Baufirma. Er kennt die Regelung.
Verstoß gegen die Regeln
Bei der Entscheidung über den Kauf der Kasernen hat der Stadtverordnete Reinhard Fröde nicht angezeigt, dass er mit eigenen Interessen im Spiel ist, er hat ein verbindliches Kaufangebot an Teilen des Kasernengeländes abgegeben, wie die FWG bei der Akteneinsicht gesehen hat.
Fröde hat es unterlassen seinen Interessenkonflikt anzuzeigen und den Raum während der Beratung und Astimmung zu verlassen.
Vom Bürgermeister gedeckt
Dem Bürgermeister war das Kaufinteresse von Fröde bekannt, dennoch hat er es unterlassen, den Stadtverordnetenvorsteher darauf hinzuweisen, dass hier ein Interessenkonflikt vorliegt. Der Bürgermeister ist verpflichtet gegen regelwidrige Beschlüsse einzuschreiten, auch das hat er nicht getan.
Ob dieser Kaufbeschluss somit überhaupt gültig ist, müssen die Juristen beurteilen.
Also wer sich die ganzen Sachen so hier durchlieĂt und noch einen gesunden Menschenverstand hat, sieht hier eindeutig, dass bei den Stadtverordneten das Gesetz vor die TĂŒr geschickt wird.
Ich glaube diesen Damen und Herren kein Wort mehr, welches sie uns BĂŒrgern sagen.
Der BM hat es mit dem Recht doch noch nie so genau genommen, sonst wÀre es auch nie zu seinen vorherigen Anklagen gekommen.
Da Herr Fröde ein geschĂ€ftstĂŒchtiger GeschĂ€ftsmann ist und sicherlich die Schwachstellen vom BM kennt, wird dies eine GefĂ€lligkeit sein, darĂŒber hinwegzusehen bei der Anwesenheit von Herrn Fröde. Es hĂ€tten ja auch die anderen Stadtverordneten ein Veto einlegen können, oder? Ach ja, ich vergaĂ sie haben ja den Kadavergehorsamseid abgelegt.
Es wĂ€re besser alle Stadtverordneten hĂ€tten zuvor einen Schulungskurs bei der VHS abgelegt in âGesetz und Recht in der Verwaltungâ vielleicht wĂ€ren dann weniger Fehler gemacht worden. Oder liegt es schon an der SenilitĂ€t unserer Stadtverordneten, das sie Recht von Unrecht nicht mehr unterscheiden können?
Heute erschien die Rechtfertigung unseres BGM zum Kasernenkauf in Homberg aktuell und auf der Homepage der Stadt bereits die Fortsetzung.
Es gibt wieder keine weitergehende ErklĂ€rungen. Nein, es werden weitere Fragen aufgeworfen. Berichtet der BGM bereits von 50% Förderung bei den Sanierungen der Kasernen. Eins vergisst er, auch bei 50 % Förderung fehlen uns die 50% Eigenmittel. Letztendlich verschulden wir uns nicht nur durch den Ankauf sonder gehen Verpflichtungen ein die wir wieder finanzieren mĂŒssen.
Da wir nochnicht einmal bis heute Wissen, wie unser schuldenstand wirklich ist, sind weitere Verschuldigen unverantwortlich und nicht mehr hinnehmbar.
Wenn man dazu noch die Kosten fĂŒr das EKZ zĂ€hlt, wundert mich, das Wiesbaden uns unter den Rettungsschirm nimmt, fĂŒr Homberg brauchen wir dann eher ein Schutzzelt.
Aber hallo,
warum achtet darauf nicht der Stadtverordnetenvortsteher und die Fraktionsvorsitzenden der Parteien. Hier verulkt doch der Bauunternehmer das Parlament oder die vielgepriesene Demokratie. Er bedankt sich ja auch fĂŒr die BeschlĂŒsse, bei denen er mitwirkt und seine Firma die AuftrĂ€ge zur BauausfĂŒhrung erhĂ€lt.
Nur mal eine Frage,
habe ich da richtig auf der Seite der Stadt gelesen, “âŠâNach Aussage des Wirtschaftsministeriums sind fĂŒr Homberg (Efze) 3,5 Mio. Euro reserviert,⊔. Das sind “âŠ.50 % der förderfĂ€higen Kosten fĂŒr Infrastrukturherstellung, Abriss von GebĂ€uden und Entsiegelung von FlĂ€chen⊔ und wĂŒrde bedeuten, dass die Stadt neben dem Kaufpreis von 1,3 Mio Euro weitere 3,5 Mio Euro investieren mĂŒsste. Da der Zuschuss aber nur fĂŒr förderfĂ€hige Kosten gegeben wird stellt sich weiter die Frage, ob es auch noch ^nicht förderfĂ€hige^ Kosten gibt, die bisher noch gar nicht genannt wurden.
Ferner steht in der Information der Stadt “… werden die BĂŒrgerinnen und BĂŒrger gebeten, sich vorher ĂŒber die Fakten und ĂŒber Konsequenzen fĂŒr Homberg zu informieren⊔. Haben sich die Stadtverordneten denn auch informiert oder reicht eine Tischvorlage hierfĂŒr aus? Man beachte dabei auch den zeitlichen Aspekt. Oder waren vielleicht nur die FWG und BĂŒndnis/90 die GrĂŒnen nicht in der Lage die “drei Zahlen” zu interpretieren? Oder aber halten die restlichen Stadtverordneten es nicht fĂŒr nötig, bevor Gelder in dieser GröĂenordnung ausgegeben werden, sich eingehend mit dem Zahlenmaterial zu beschĂ€ftigen bzw. lag ĂŒberhaupt ausreichendes Material vor?
Das waren schon wieder mehr als eine Frage. Gespannt bin ich, ob es auch Antworten gibt.
Allerdings wird der Beschluss rechtskrÀftig wenn keiner die Aufsichtsbehörden oder die Justiz einschaltet.
§ 25
Widerstreit der Interessen
(1) Niemand darf in haupt- oder ehrenamtlicher TĂ€tigkeit in einer Angelegenheit beratend oder entscheidend mitwirken, wenn er
1.
durch die Entscheidung in der Angelegenheit einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann,
……..
(6) BeschlĂŒsse, die unter Verletzung der Abs. 1 bis 4 gefasst worden sind, sind unwirksam. Sie gelten jedoch sechs Monate nach der Beschlussfassung oder, wenn eine öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, sechs Monate nach dieser als von Anfang an wirksam zustande gekommen, wenn nicht vorher der Gemeindevorstand oder der BĂŒrgermeister widersprochen oder die Aufsichtsbehörde sie beanstandet hat; die Widerspruchsfristen der §§ 63 und 74 bleiben unberĂŒhrt. Die Wirksamkeit tritt nicht gegenĂŒber demjenigen ein, der vor Ablauf der Sechsmonatsfrist ein Rechtsmittel eingelegt oder ein gerichtliches Verfahren anhĂ€ngig gemacht hat, wenn in dem Verfahren der Mangel festgestellt wird.
§ 63
Widerspruch und Beanstandung
(1) Verletzt ein Beschluss der Gemeindevertretung das Recht, so hat ihm der BĂŒrgermeister zu widersprechen.
(4) UnterlĂ€sst es der BĂŒrgermeister, innerhalb der ihm eingerĂ€umten Fristen einem Beschluss der Gemeindevertretung oder eines Ausschusses zu widersprechen oder einen Beschluss der Gemeindevertretung zu beanstanden, so gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend fĂŒr den Gemeindevorstand. Widerspruchs- und Beanstandungsfrist beginnen fĂŒr den Gemeindevorstand mit Ablauf der entsprechenden Fristen fĂŒr den BĂŒrgermeister. Erhebt die Gemeindevertretung gegen die Beanstandung Klage, so ist an Stelle des BĂŒrgermeisters der Gemeindevorstand am verwaltungsgerichtlichen Verfahren beteiligt.
§ 75
Erzwingung eines Disziplinarverfahrens durch die Gemeindevertretung
(1) Verletzt ein BĂŒrgermeister oder Beigeordneter seine Amtspflicht gröblich, kann die Gemeindevertretung bei der Aufsichtsbehörde die Einleitung eines Disziplinarverfahrens beantragen. Der Beschluss bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.