Anbau an Burgberggastätte – neue Planung ist unbekannt
Auf dem Burgberg ist ein Kellergeschoss in der Größe von ca. 3,50 x 4,50 m eingeschalt und inzwischen ist der Beton gegossen. Innerhalb des Gevierts sind die Reste der Mauer der Vorburg gefunden worden und sollen sichtbar bleiben, hieß es.
Heute, am 1. März ist in die Kellerwand unterhalb der Eingangstür zur Küche mit großen Betonbohrern der Durchbruch für eine Tür begonnen worden,durch die der Keller unter der Küche zugänglich wird. Der Keller hat bereits eine Tür auf der gegenüberliegenden Seite und ist dort über die 2014 gebaute Außentreppen und Plattform zu erreichen.
Die jetzigen in Bau befindlichen Betonwände auf dem Foto bilden einen kleinen Raum, der wohl die Treppe aufnehmen soll. Wie der gesamte Anbau geplant ist, ist unbekannt. Die bisher veröffentlichen Pläne stimmen nicht mit dem überein, was jetzt zu sehen ist. Ein Bauschild in Form eines Aushangs mit den Angaben zur Baustelle ist nicht zu finden. Erst kürzlich konnte man in der Zeitung lesen, dass ein 40 qm großer Anbau entstehen soll, in dem die Spülküche untergebracht werden soll.
Nur alte Pläne sind bekannt
Die bisher bekannten Pläne für den Anbau sahen eine größere Kellerfläche vor und sollten auch dort liegen, wo auf dem Foto die Betonringe der (vermutlich) Abwassergrube zu sehen sind. Das heißt, die Entwürfe, die den Stadtverordneten vorgelegt wurden, stimmten schon damals nicht mit den örtlichen Gegebenheiten überein. Damals entschieden sich die Stadtverordneten für die teuerste Variante – in der Hoffnung, so am meisten Fördergelder aus dem europäischen LEADER-Programm zu erhalten. In dem Entwurf ist das Verhältnis von Verkehrsfläche zu Nutzfläche sehr ungünstig. Das entspricht nicht den Forderungen nach Flächeneffizienz.
" Ein Bauschild in Form des Aushang mit den Angaben zur Baustelle ist nicht zu finden."
§ 10
Baustelle
(1) Baustellen sind so einzurichten, dass bauliche Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 ordnungsgemäß errichtet, geändert, abgebrochen, instand gehalten oder beseitigt werden können und Gefahren, vermeidbare Nachteile oder vermeidbare Belästigungen nicht entstehen.
(2) Für die Dauer der Ausführung von Vorhaben, die nicht nach § 55 oder aufgrund des § 80 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 baugenehmigungsfrei sind, ist an der Baustelle ein Schild dauerhaft anzubringen, das mindestens die Nutzungsart des Gebäudes, die Zahl seiner Geschosse und die Namen und Anschriften der am Bau Beteiligten (§§ 48 bis 51) enthalten muss. Das Schild muss vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sein.
§ 65 (2) Auszug
An der Baustelle müssen Baugenehmigungen sowie Bauvorlagen von Baubeginn an, nach § 59 erforderliche bautechnische Nachweise spätestens vor Ausführung der jeweiligen Bauabschnitte vorliegen.
….
Der Gesetzgeber will dadurch sicherstellen, dass die Öffentlichkeit über das Vorhaben in den wichtigsten Punkten informiert ist. Vor allen Dingen soll aber auch garantiert werden, dass die Verantwortlichen jederzeit in Anspruch genommen werden können. Dies gilt natürlich nicht nur für die Abwehr von Gefahren sondern soll auch die Möglichkeit geben, Ansprechpartner für berechtigte Beschwerden zu finden.
§ 76
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. bei Einrichtung oder Betrieb einer Baustelle, bei Ausführung oder Abbruch von baulichen Anlagen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 einer Vorschrift des § 10 Abs. 2 oder des § 65 Abs. 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
10. entgegen § 50 Abs. 1 Satz 4 ohne Vorliegen der erforderlichen Unterlagen mit der Ausführung von Bauarbeiten beginnt oder beginnen lässt,
11. vor Ablauf der Frist des § 56 Abs. 3 Satz 3 oder 4 oder abweichend von den nach § 56 Abs. 3 Satz 1 oder § 60 Abs. 3 eingereichten Bauvorlagen bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 errichtet, aufstellt, anbringt, ändert oder dies als Bauherrschaft nach § 48 Abs. 1 oder als für die Bauleitung oder fachliche Bauleitung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 3 verantwortliche Person zulässt,
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer wider besseres Wissen unrichtige Angaben macht oder unrichtige Pläne oder Unterlagen vorlegt, um einen nach diesem Gesetz vorgesehenen Verwaltungsakt oder eine Genehmigungsfreistellung zu erwirken oder zu verhindern.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 bis 19 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 20 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzehntausend Euro geahndet werden.
Zur Baustelle selbst:
Ich meine: Die Baustelle ist nicht korrekt wie vorgeschrieben abgesperrt. Lose liegende Bohlen und Leitern sind offensichtlich in Gebrauch. Nach Feierabend ist auch hier, selbst bei unberechtigtem Betreten, jegliche Unfallgefahr auszuschließen.
Ob die Lagerung der Baumaterialien so erluabt ist kann bestimmt ein Fachmann feststellen.
Die Baumfällarbeiten am Schloßberg wurden übrigens durch Herrn Florian Koch, dem Schwager von unserem Bürgermeister geleitet. Herr Koch, stellvertretender Leiter des Forstamtes in Neukirchen war bis vor einem Jahr in Wiesbaden im Ministerium angestellt. Sein Vortrag über die Forstarbeiten am Schloßberg in Homberg, anläßlich des CDU Schlachteessens, läßt mich aufhorchen. Wird hier an einer neuen Politkarriere gearbeitet, oder werden nur die Netzwerke ausgebaut?
nach dem Sturm sind auf dem Schlossbsrg Bäume umgefallen. Diese waren nicht mehr in Ordnung.
seltsam dass dies nach der durch die Stadt angeordnete Rodung passiert.
schlechte Arbeit, würde ich sagen.
Homberg (Efze) gehört zum Forstamtsbezirk Neukirchen. Ob die Baumfällung Aufgabe des hiesigen Revierförsters hätte sein können, und die Aufgabe "nach oben" gezogen wurde, kann ich nicht sagen. Das "WER" erscheint mir eventuell korrekt, das "WIE" (,ob dieses sich ordnungsgemäße Forstwirtschaft nennt) nicht mehr. Aber wie kann man denn einen positiven (?) Vortrag aus der Aktion machen? Gab es die Bildbeiträge nur vom Ausgangszustand?
#Silvia
Da stellt sich doch die Frage:
Wer war und ist denn nun zuständig für den Schlossberg? Denn der hat doch auch den Zustand bis zu den Arbeiten und die danach folgend umgefallenen Bäume zu verantworten!
Wer hat denn das alles bezahlt?
Homberg ? Hessen Forst?
Man bekommt den Eindruck, dass hier mit Geldern und Zuständigkeiten gemauschelt wird !
"Wer ist denn nun zuständig für den Schlossberg?"
Dr. Lambrecht kann es uns sagen.
Das fällt garantiert nicht unter seine Verschwiegenheitspflicht – oder doch Dr. Lambrecht?
an Phil Antrop:
Informationen über das Landschaftsschutzgebiet Burgberg kann man über einen Kartendienst NATUREG http://natureg.hessen.de/Main.html oder https://umweltministerium.hessen.de/umwelt-natur/naturschutz/hessisches-naturschutzinformationssystem erreichen. Dort sollte die Verordnung zum Gebiet detailliert Aufschluss über Regelungen geben. Mein veralterter Browser streikt da allerdings, sonst hätte ich mir die Bestimmungen schon mal angeschaut. Im NATUREG-Viewer lassen sich übrigens geschütze Biotope oder auch Kompensationsflächen anschauen…
Wer was wie wovon bezahlt, weiß ich auch nicht, aber am Ende zahlt immer der Steuerzahler – also wir
Dr. Lambrecht muss es nicht unbedingt wissen.
Als Magistratsmitglied wird er durch den Sprecher des Magistrates vertreten.
Das ist der Bürgermeister.
Fragen sie den Bürgermeister !
# Silvia
Nützliche Links. Jedoch findet man nicht zu Eigentum oder forstlicher Verantwortung.
Nein!
Erst wenn ich eines Tages Vertrauen zum Bürgermeister gewonnen habe, suche ich das persönliche Gespräch.
Zu den aufgeworfenen Fragen:
Bei dem Schlossberg handelt es sich um Wald im Sinne des § 1 Hessisches Waldgesetz und um ein Landschaftschaftsschutzgebiet, welches über die Grenzen des eigentlichen bewaldeten Bereiches hinausgeht und teilweise bis an die Stadtmauer heranreicht. Die genaue Abgrenzung ist im Flächennutzungsplan der Stadt zu erkennen. Die eigentliche Burganlage untersteht zudem noch dem Schutz des Hessischen Denkmalschutzgesetzes.
Im Bereich des Schlossberges gab es und gibt es Bereiche die aus stadtgeschichtlicher und naturschutzfachlicher Sicht von besonderer Bedeutung sind. So sind die "Grotten", Aussichtsplätze und das Osterhäuschen sowie die ehemaligen Parkanlage von besonderer Bedeutung.