Kommunalaufsicht sieht keine “Verletzung geltenden Rechts”
Foto: Einsturzstelle der Stadtmauer, rechts neben der Einsturzstelle ist sichtbar, in welch hohem Maß Abgrabungen am Fuß der Stadtmauer vorgenommen wurden.
Die Kommunalaufsicht des Schwalm-Eder-Kreises sieht
hinsichtlich des Beschlusses der Stadtverordneten vom 23. 05. 2024,
keinen Schadenersatz für die Sicherungsarbeiten
nach dem Einsturz der Stadtmauer geltend zu machen,
keine "Verletzung geltenden Rechts".
"Eine Verletzung geltenden Rechts durch den seitens der Stadtverordnetenversammlung zu TOP 14.1 am 23. 05. 2024 gefassten Beschluss konnte nicht festgestellt werden." Schreiben der Kommunalaufsicht vom 05.08. 2024
Wenn der Bürgermeister einen Beschluss der Stadtverordnetenversammlung nicht umsetzt, sieht die Kommunalaufsicht keine Verletzung des geltenden Rechts.
Wenn er sich in der Folge nicht auf den Beschluss bezieht, sonder auf den gefälscht Beschlusstext in der HNA, sieht die Kommunalaufsicht keine Verletzung des geltenden Rechts.
Wenn ein schwerwiegender Unfall hinsichtlich der Ursachen und der Verantwortlichkeit nicht untersucht wird, sieht die Kommunalaufsicht keine Verletzung des geltenden Rechts.
Wenn als Ursache für den Unfall "ergiebige Regenfälle" angegeben werden, obwohl es kaum geregnet hat, sieht die Kommunalaufsicht keine Verletzung des geltenden Rechts.
Wenn die Verantwortung des Magistrats als Auftragsgebers nicht geprüft wird, sieht die Kommunalaufsicht keine Verletzung des geltenden Rechts.
Wenn die Mitglieder des Magistrats entscheiden, was geprüft und was nicht geprüft werden soll, sieht die Kommunalaufsicht keine Verletzung des geltenden Rechts.
Wenn die Verantwortlichen nicht zum Schadenersatz herangezogen werden, sieht die Kommunalaufsicht keine Verletzung des geltenden Rechts.
Wenn das Geld für die Beseitigung des Schadens einfach aus der Haushaltskasse genommen wird, sieht die Kommunalaufsicht keine Verletzung des geltenden Rechts.
Foto: Ferngesteuerte Vibrationswalze RTSC3 bei Einsatz der Trassenbaus am Fuß der Stadtmauer für den Geh- und Radweg.