Die Stadt will ein Haus (Schätzwert 10.300 Euro) für 125.000 Euro kaufen
Foto: Wohnhaus mit Werkstatt in der engen Hauptstraße in Wernswig
Am 22. Juli 2022 wurde der Wert des Gebäudes auf 10.300 Euro geschätzt. Das Land Hessen hatte das Grundstück erhalten, weil es keine Erben gab. Das Land ließ das Grundstück durch das Amtsgericht Fritzlar versteigern.
Das Magistratsmitglied Dewald und eine städtische Mitarbeiterin sollten das Grundstück für die Stadt bei dem Termin am 15. Juni 2022 im Amtsgericht Fritzlar ersteigern. Sie durften aber nicht an der Versteigerung teilnehmen, weil sie keine ausreichende Legitimation vorweisen konnten, dass sie im Auftrag der Stadt tätig sind.
Es stellt sich darüber hinaus die Frage, warum Land und Stadt nicht gemeinsam eine Verhandlungslösung gesucht haben? Die Stadt hätte doch eine Veränderungssperre beschließen können, um danach das Gebäude abreißen zu lassen, das lag ja im öffentlichen Interesse.
Das Grundstück wurde jedoch für 27.500 € an den Meistbietenden versteigert.
Foto: Wohnhaus mit Werkstatt
Jetzt will die Stadt das Grundstück von den Erwerbern für 125.000 Euro kaufen und hat dazu bereits einen Notarvertrag abgeschlossen, den die Stadtverordneten jetzt nur noch genehmigen sollen.
In der Beschlussvorlage heißt es:
Die gesamte Immobilie steht als Einzeldenkmal unter Denkmalschutz, bauliche Maßnahmen und/oder Nutzungsänderungen sind daher grundsätzlich genehmigungspflichtig und benötigen die Zustimmung der Denkmalpflege.
Es war nicht ersichtlich, worin der Denkmalwert des Gebäudes bestehen soll. Seit der Versteigerung sind die Dachziegel des Wohnteils entfernt und durch Trapezbleche ersetzt worden. Diese Maßnahme dürfte in keinem Fall von der Unteren Denkmalbehörde genehmigt worden sein.
Inzwischen hat der Bürgermeister diese Aussage aufgrund meiner Rückfrage korrigiert. Er schrieb:
…dass die Vorlage zu korrigieren ist: Es handelt sich nicht um ein Einzeldenkmal. Das Objekt ist „lediglich“ Teil einer Gesamtanlage nach § 2 HDSchG.
Anmerkung nachgetragen 8.3.2024:
Die Aussage: Das Objekt ist 'lediglich' Teil einer Gesamtanlage nach §2 HDSchG ist falsch.
In § 2 werden lediglich die Begriffe, wie "Gesamtlanlage" definiert.
Das Dorf Wernswig ist keine Gesamtanlage im Sinne des Gesetzes.
Im Gegensatz dazu ist die Homberger Altstadt mit allen seinen in einer
Liste aufgeführten Gebäuden am 8. 4. 1987 als Gesamtanlage festgestellt worden.
Was ist das Grundstück mit dem Gebäude wert?
Abbildung: Auszug aus dem Geoinformationssystem mit dem Grundstück und der Flächengröße.
Der Bodenrichtwert liegt in diesem Gebiet bei 28 Euro/m².
Das Grundstück hat die Größe von 358 m², daraus ergibt sich ein Preis von 10.024 Euro.
In dieser Höhe lag auch ungefähr der Schätzpreis.
Wenn die Stadt für 125.000 Euro kauft, ergibt das einen Preis von 349 Euro / m².
Wertmindernd kommt noch hinzu, dass durch den Gewerbebetrieb Altlasten zu erwarten sind.
Das Gebäude soll gekauft werden, um es abzureißen, so soll in der Ortsdurchfahrt die Engstelle im Verkehr verkleinert werden. Die Ortsdurchfahrt ist durch Schwerlastverkehr stark belastet, der durch den Steinbruch in Großropperhausen entsteht. Die Stadt hat bisher noch immer nicht die Untersuchung über den Zustand des Kastenkanals vorgelegt, der 1957 gebaut wurde, als die Fahrzeuge noch sehr viel kleiner und leichter waren.
Die Ursprungsvorlage VL-19/2022 fehlt im Ratsinformationssystem, es gibt nur die 2. Ergänzung. VL-19/2022 2. Ergänzung. Was ist der Inhalt der ersten Vorlage?
Wo ist die Transparenz, wo die Verantwortung?
Könnte es sein, dass hier wieder etwas vertuscht werden soll? Der Fehler liegt darin, dass das Magistratsmitglied und die Verwaltungsmitarbeiterin ihren Auftrag, das Grundstück zu ersteigern, nicht erfüllen konnten. Hier liegt der Ursache für den Schaden, der der Stadt entstanden ist.
Wer ist dafür verantwortlich?
Jetzt könnte wieder wie beim Einsturz der Stadtmauer von den Schadensverursachern abgelenkt werden, und die Allgemeinheit dafür mit ihren Steuern zahlen lassen. Auch hier ist der Verdacht auf Veruntreuung von öffentlichen Mitteln gegeben, der juristisch untersucht werden müsste.