Eindeutige Regelungen werden ignoriert
Der Ankauf des Kasernengeländes und von Freiflächen für Photovoltaik-Anlagen (PV-Anlagen) standen im Mittelpunkt der Diskussion in der Stadtverordnetenversammlung. Bereits im Haupt- und Finanzausschuss wurde der Kasernenkauf nicht weiter verfolgt. Alles konzentrierte sich auf den Freiflächenkauf für PV-Anlagen. In die Beschluss- vorlage wurde eingearbeitet, dass sich Bürger finanziell an dem Projekt beteiligen können, damit die Wertschöpfung in der Region bleibt und nicht abfließt. Ganz aus dem Blick kam in der bisherigen Diskussion, ob für diese Freiflächen die Ausnahmeregelung zutrifft, um für die PV-Anlagen an diesem Standort die erhöhte Einspeisevergütung zu erhalten.
Am Vortag hatte die Fraktion der Grünen bei der Clearingstelle für das EEG (Erneuerbare Energie Gesetz) nachgefragt, wie die Flächen neben einer stillgelegten Bahntrasse eingestuft wird. Postwendend kam die Antwort. in der auf ein Papier der Clearingstelle hingewiesen wurde, in der das nach einem längeren Verfahren unter Einbeziehung verschiedener Interessenverbände eindeutig definiert wurde. Hier die wichtigsten Passagen aus dem '8-2011 Hinweis':
Wird ein Schienenweg nicht mehr bestimmungsgemäß zum Verkehr genutzt, entfällt die ökologische Belastung der benachbarten Flächen nahezu vollständig. Denn es gehen keine Emissionen (Lärm und bei nicht elektrifizierten Strecken zusätzlich Abgase) von einem endgültig nicht mehr zu Verkehrszwecken genutzten Schienenweg aus. Wären auch Flächen entlang stillgelegter Schienenwege erfasst, ginge der Sinn und Zweck der Regelung, Solarstromanlagen auf Flächen mit verkehrsbedingten Vorbelastungen aufgrund von Lärm und Abgasen zu leiten, weitgehend fehl.
Die Clearingstelle steht bei Auslegungsfragen zum EEG als vorgerichtliche Institution bereit und moderiert im Streitfalle, wenn es gewünscht wird. Die Klärung auf dem Rechtsweg bleibt unbenommen.
Die 'Hinweise' der Clearingstelle werden auch vor Gericht als Leitfaden betrachtet werden. Sie haben somit ein großes Gewicht.
Der Bürgermeister ignoriert dies Klarstellung. Mit immer neuen Wort-Konstruktionen versuchte er zu belegen, dass die Flächen geeignet seien. Nach dem zu offensichtlich war, dass die Flächen nicht durch die militärische Nutzung vorbelastet waren, stützte er sich auf die Regelung, dass neben Verkehrswegen auf einer Breite von 110 Metern Solaranlagen möglich sind. Obwohl offensichtlich ist, dass bei der stillgelegten Bahnstrecke keine Vorgelastung besteht, hält er an seiner Sicht fest und hat auch schon die Planung für die Fläche vergeben, die ab 2. April 2012 im Rathaus öffentlich aushängt.
Diese Planung ist überflüssig, die Kosten von 29.000 Euro sind verschwendet. Ob der Investor Schadenersatz von der Stadt fordern kann, ist offen.
Der Magistrat hatte keine Beschlussempfehlung zum Kauf abgegeben.
Foto: Bahngleis zugewachsen, Zustand von 2008
Dokumentation
Auszüge aus 8-2011 Hinweis der Clearingstelle eeg
2.3.4 Sinn und Zweck
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Nach der Gesetzesbegründung ist es Zweck der Regelungen, Anreize für die Nutzung von Flächen zur Solarstromerzeugung zu setzen, die durch Lärm und Abgase des Straßen- und Schienenverkehrs belastet und deshalb sowohl wirtschaftlich als auch ökologisch weniger wertvoll sind.
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Damit sind z. B. auch Werksbahnen, Feldbahnen, Grubenbahnen und Waldbahnen „Schienenwege“ i. S. d. Regelung, soweit sie aus Gleisbett, Schwellen und Schienensträngen bestehen.
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Das gilt jedoch nicht für stillgelegte Schienenwege . Ziel der Regelung ist es, dass durch Verkehrslärm und -abgase vorbelastete, minderwertige Flächen für die Solarstromerzeugung auf Freiflächen in Anspruch genommen werden. Hieraus kann abgeleitet werden, dass die Qualifizierung als „Schienenweg“ voraussetzt, dass er auch noch als Verkehrsweg – entsprechend dem ihm zugewiesenen Nutzungszweck – genutzt wird. Verkehr ist der Transport von Personen oder Gütern. Wird ein Schienenweg nicht mehr bestimmungsgemäß zum Verkehr genutzt, entfällt die ökologische Belastung der benachbarten Flächen nahezu vollständig. Denn es gehen keine Emissionen (Lärm und bei nicht elektrifizierten Strecken zusätzlich Abgase) von einem endgültig nicht mehr zu Verkehrszwecken genutzten Schienenweg aus. Wären auch Flächen entlang stillgelegter Schienenwege erfasst, ginge der Sinn und Zweck der Regelung, Solarstromanlagen auf Flächen mit verkehrsbedingten Vorbelastungen aufgrund von Lärm und Abgasen zu leiten, weitgehend fehl.
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Bei Schienenwegen, die nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind, kommt es darauf an, ob die Nutzung tatsächlich dauerhaft aufgegeben wurde. Kriterien dafür, ob im konkreten Fall eine dauerhafte Nutzungsaufgabe vorliegt, lassen sich dabei u. a. aus dem Baurecht ableiten, das etwa in § 35 Abs. 5 Satz 2, 3 BauGB von einer Rückbaupflicht bestimmter im Außenbereich privilegierter Vorhaben „nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung“ ausgeht. Dabei ist eine dauerhafte Nutzungsaufgabe jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Berechtigte erkennbar von der betreffenden Anlage keinen bestimmungsgemäßen Gebrauch mehr machen will. Im Übrigen kann darauf abgestellt werden, ob und gegebenenfalls in welchem Maße die bauliche Situation nach der Verkehrsauffassung noch von der betreffenden Nutzung geprägt wird.
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Eine nicht zweckentsprechende Nutzung läge z. B. vor, wenn eine Schienenstrecke nur noch zu touristischen Zwecken mit Draisinen befahren wird. Auch eine solche Nutzung zu ausschließlich anderen als verkehrlichen Zwecken deutet auf eine endgültige Nutzungsaufgabe des Schienenweges mit der Folge hin, dass dieser nicht mehr als „Schienenweg“ i. S. d. § 32 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 EEG2009 bzw. § 32 Abs. 1 Nr. 3 c) EEG2012 einzuordnen ist.