„Vergnügungsstätten“ sind in der Altstadt verboten
Das neu entstehende Wett-Etablissement in der Westheimer Straße gehört zur Casilino-Gruppe aus Schwerin.
Auf deren Webseite gibt es auch eine Rubrik über Spielsucht, in der sachlich berichtet wird. Auf der Seite heißt es auch:
"Zur Vermeidung unkontrollierter Ansiedlung von Spielhallen sieht das Baurecht ein Genehmigungsverfahren vor, bei dem die Genehmigung von Spielhallen nur in besonderen Gebieten und unter klar definierten Bedingungen zulässig ist. Die Gemeinden haben die Möglichkeit, durch Festsetzungen die Ansiedlung von Spielhallen zu steuern oder auszuschließen." Quelle
Nach dieser Darstellung müsste Bürgermeister Dr. Nico Ritz diese Genehmigung erteilt haben.
Vergnügungsstätten in der Altstadt seit Februar 2018 verboten
Der Bürgermeister muss jetzt den Hombergern erklären, wie das mit dem neuen Bebauungsplan vom 15. 02. 2018 zusammen passt, der für die Altstadt festlegt, dass keine Spielhallen in diesem Gebiet zulässig sind.
Karte: Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 65
Am 15. Februar 2018 beschlossen die Stadtverordneten eine Satzung, nach der Vergnügungsstätten in der Altstadt verboten sind.
Aufstellung eines Bebauungsplanes Nr. 65 der Kreisstadt Homberg (Efze) mit Nutzungsausschluss für Vergnügungsstätten gem. § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO sowie § 7 Abs. 2 BauNVO für den Bereich des innerhalb der historischen Stadtmauer gelegenen Stadtkerns
Wettbüros gelten nach der Baunutzungsverordnung als Vergnügungsstätten, somit darf in der Altstadt auch keine solche Vergnügungsstätte eröffnet werden.
"Wettbüros und Spielhallen sind Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO. "
VG-GIESSEN – Aktenzeichen: 1 L 1325/09.GI Beschluss vom 08.09.2009
Bürgermeister Dr. Ritz hat den Satzungsbeschluss auf dem Bebauungsplan Nr. 65 "Vergnügungsstätten Altstadt" am 19.2. 2018 unterschrieben. Am 9. 3. 2018 ist die Satzung in Kraft getreten, auch dies hat der Bürgermeister unterschrieben.